Das AG Germersheim hatte sich in diesem Verkehrsunfallprozess mit verschiedenen Schadenspositionen auseinanderzusetzen. Der Geschädigte könne zunächst die restlichen, auf Grund eines vom beklagten Versicherer vorgelegten Prüfberichts nicht gezahlten Reparaturkosten inklusive Mehrwertsteuer verlangen, nachdem er nachgewiesen habe, diese vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung an die Reparaturwerkstatt bezahlt zu haben. Die Rechnung sei nicht objektiv überhöht; der Geschädigte dürfe in die Reparaturvorgaben des von ihm eingeholten Gutachtens auch dann vertrauen, wenn der Schädiger oder sein Versicherer ein Gegengutachten vorlegt. Die Angemessenheit der Sachverständigenkosten prüfe das Gericht anhand der BVSK-Honorarbefragung 2018. Insoweit seien die Kosten für 30 Lichtbilder zu ersetzen, auch wenn der gerichtliche Sachverständige meine, “gegebenenfalls” seien 20 Lichtbilder ausreichend gewesen, um den Schaden zu dokumentieren. Schreib- und Druckkosten von 1,80 Euro pro Seite sowie die Kosten für die EDV-Kalkulation von (mindestens) 18 Euro seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch weitere Gutachterkosten von 654,26 Euro, welche für die Prüfung des vom Versicherer vorgelegten Prüfberichts angefallen seien, seien erforderlich gewesen. Hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren sei eine Geschäftsgebühr von 1,5 angemessen, da der Versicherer ungerechtfertigt gekürzt habe und deshalb Rückfragen beim Sachverständigen und weitere Korrespondenz erforderlich geworden seien.
AG Germersheim, Urteil vom 04.09.2019 – 2 C 395/18
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.429,67 Euro sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 82,11 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.10.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug (amtliches Kennzeichen: …) am 13.06.2018 den “Albert-Einstein-Ring” in Germersheim. Ein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen: …) scherte aus einem der dort befindlichen Parkplätze und kollidierte mit dem klägerischen Fahrzeug.
Der Gutachter … bezifferte die Reparaturkosten auf 12.179,57 Euro brutto (vgl. Anlage zur Klageschrift; Bl. 9 d.A.). Für die durchgeführte Reparatur stellte die GmbH eine Rechnung über 12.795,45 Euro.
Der Sachverständige stellte eine Rechnung über 1.264,01 Euro (vgl. Anlage zur Klageschrift; Bl. 7 d.A.).
In der Folge erklärte die Beklagte, dass sie aufgrund eines “Prüfberichtes” (Anlage B 1; Bl. 54-60 d.A.) lediglich 11.107,02 Euro an Reparaturkosten und 1.177,03 Euro bzgl. der Gutachterkosten zahlen werde.
Am 23.08.2018 gab der Sachverständige … nochmals eine Stellungnahme in Folge des “Prüfberichtes” ab und berechnete hierfür einen Betrag in Höhe von 654,26 Euro (Anlage zur Klageschrift; Bl. 33-37 d.A.).
Die Beklagte zahlte einen Betrag in Höhe von 14.382,05 Euro an die Klägerseite. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen (vgl. Anlage zur Klageschrift vom 17.09.2018; Bl. 32 d.A.):
– Reparaturkosten: 11.107,02 Euro
– Wertminderung 967,00 Euro
– Gutachterkosten: 1.177,03 Euro
– Nutzungsausfall: 1.106,00 Euro
– Auslagenpauschale: 25,00 EuroZusätzlich hat die Beklagte auf außergerichtliche angefallene Rechtsanwaltsgebühren 1.184,05 Euro gezahlt.
Der Kläger trägt vor,
die Reparatur- und Gutachterkosten seien angemessen und berechtigt. Er könne die restlichen 1.688,43 Euro Reparaturkosten und die Gutachterkosten in Höhe von restlichen 86,98 Euro zzgl. 654,26 Euro aufgrund der zusätzlichen Stellungnahme – welche inhaltlich voll zutreffe – verlangen.
Die Rechnung der … sei am 13.09.2018 von dem Kläger bezahlt worden. Auch die Rechnung des Sachverständigen · · sei von Klägerseite (jedenfalls in Höhe von 1.177,03 Euro; vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 26.03.2019; Bl. 110 d.A.) beglichen.
er könne außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einer 1,5 Geschäftsgebühr abrechnen, so dass hierfür noch ein Betrag in Höhe von 82,11 Euro ausstehe.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.429,67 Euro nebst gesetzlichen Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 82,11 Euro nicht anrechenbare außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise den Kläger von den Restzahlungen des Sachverständigen … und der Firma … in Höhe von zum einen 86,98 Euro + 654,26 Euro Gutachterkosten … und 1.688,43 Euro (…) freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor,
aufgrund des von ihr eingeholten “Prüfberichts” (auf dessen Inhalt verwiesen wird) seien die Kürzungen vollumfänglich begründet.
Die zusätzliche Stellungnahme des Sachverständigen … habe es nicht benötigt, diese sei im Übrigen inhaltlich falsch; auch habe der Sachverständige keine 4,5 Stunden hierfür benötigt.
Die Klage ist der Beklagten am 13.10.2018 zugestellt worden (vgl. Bl. 43 d.A.).
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … in der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2019 und durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. …, welches dieser im Termin vom 27.02.2019 mündlich erstattete. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Protokolle vom 27.02.2019 (Bl. 96-100 d.A.) und vom 14.08.2019 (Bl. 141-144 d.A.), sowie die Anlage zum Gutachten vom 26.02.2019 (Bl. 79-95).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger kann einen Betrag in Höhe von 2.429,67 Euro von der Beklagten aufgrund §§ 115 VVG, 7, 18 StVG verlangen. Die Haftung dem Grunde nach unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 100 Prozent zu Lasten der Beklagtenseite steht außer Streit.
I. Reparaturkosten
A. Der Kläger kann die restlichen 1.688,43 Euro Reparaturkosten verlangen, welche von Beklagtenseite aufgrund eines von ihr vorgelegten Prüfberichts noch nicht bezahlt worden sind. Gegen Einreichung der beglichenen Reparaturrechnung -womit der Geschädigte zunächst einmal seiner Darlegungs- und Beweislast zur Schadenshöhe genügt-, sind die aus der Rechnung ersichtlichen Reparaturkosten zu erstatten und zwar nach Abs. 2 S. 2 inklusive der in der Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuer (MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 159).
Dass der Kläger die Rechnung der Reparaturwerkstatt bezahlt hat, steht für das Gericht nach der Zeugenvernehmung 1 fest. Dieser hat im Termin vom 14.08.2019 nicht nur glaubhaft bestätigt, den in Rechnung gestellten Betrag erhalten zu haben, sondern hat darüber hinaus durch Vorzeigen seiner Kontobewegungen über sein Smartphone die Überweisungen bestätigt (S.2 des Protokolls vom 14.08.2019; Bl. 142 d.A.), welche auf dem Kontoauszug vom 20.09.2018 (Anlage Schriftsatz vom 20.05.2019; Bl. 129 d.A.) vorgelegt worden sind.
Es kann für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Reparaturkosten keinen Unterschied machen wann die Reparaturrechnung bezahlt worden ist, solange eine Begleichung – wie hier- vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte (AG Germersheim, Urteil vom 06.06.2019, – 1 C 59/18 – nicht veröffentlicht).
B. Auch liegt keine objektiv überhöhte Reparaturrechnung vor, so dass eine Kürzung des Geldersatzes aufgrund des von Beklagtenseite vorgelegten Prüfberichts nicht in Betracht kommt. Den Geschädigten trifft grundsätzlich keine Pflicht zur Marktforschung, so dass ihm schon aus diesem Grunde ein möglicherweise besonders hoher, vielleicht auch überhöhter Preis einer Werkstatt nicht angelastet werden kann, solange er die Überhöhung nicht kennt. Die Werkstatt ist, nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, was dazu führt, dass der Geschädigte sich ein Verschulden der Werkstatt, auch soweit es die Berechnung betrifft, nicht zurechnen lassen muss. Dies gilt auch dann, wenn der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer gegenüber dem Geschädigten Einwendungen gegen die Kostenschätzung erhoben hat, unabhängig davon, ob diese Einwendungen berechtigt sind. Denn der Geschädigte, der den Weg der vollständigen Instandsetzung wählt, darf sich grundsätzlich auf das von ihm eingeholte Schadensgutachten verlassen. Der Schädiger trägt insoweit nicht nur das “Werkstattrisiko”, sondern auch das Risiko, dass sich die veranschlagten Reparaturkosten im Nachhinein als zu teuer erweisen (LG Saarbrücken NJW 2012, 3658, beck-online).
Allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung […] tatsächlich erbrachte Aufwand liefert einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages (BGH Urt. v. 5.6.2018- VI ZR 185/16, BeckRS 2018, 22820, beck-online). Lässt der Geschädigte die Reparatur nach den Vorgaben eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens durchführen, darf er regelmäßig auf das von ihm eingeholte Gutachten selbst dann vertrauen, wenn ihm der Schädiger vor Reparaturbeginn ein Gegengutachten zugeleitet hat, das eine (angeblich) wirtschaftlichere Art der Reparatur aufzeigt (MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 167).
Das die Reparaturwerkstatt nicht nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens gearbeitet hat trägt die Beklagtenseite schon nicht vor.
II. Von den Sachverständigenkosten – welche nur der Höhe nach in Streit stehen – kann die Klägerseite die restlichen von ihr verlangten 86,98 Euro verlangen.
Dabei schätzt das Gericht die Sachverständigenkosten – unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. … (welche sich das Gericht vollumfänglich zu eigen macht) und der BVSK-Honorarbefragung (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.) aus dem Jahre 2018 gemäß §287 ZPO (vgl. zu dieser Möglichkeit: MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § § 249 Rn. 317) die Sachverständigenkosten.
A. Vom Grundhonorar wurde von Beklagtenseite unberechtigterweise ein Abzug von 33,50 Euro vorgenommen. Nach der BSVK-Honorarbefragung 2018 liegt das Honorar für ein Gutachten welches zu Nettoreparaturkosten zwischen 11.000 Euro und 11.500 Euro gelangt bei 50-60 Prozent der Mitglieder der BSVK zwischen 917 und 986 Euro. Damit liegt das Grundhonorar des Sachverständigen … (928 Euro netto) innerhalb dieses Korridors, so dass das Gericht diesbezüglich keine überhöhte Rechnung erkennen kann.
B. Der Abzug in Höhe von 20 Euro bezüglich 10 Lichtbildern ist nicht gerechtfertigt. Auch hinsichtlich der Lichtbilder geht das Gericht davon aus, dass die Abrechnung von 30 Lichtbildern, anstatt von 20 gerechtfertigt ist. Es muss im Ermessen des Sachverständigen bleiben wie viele Fotografien er benötigt um das Schadensbild ausreichend abzubilden. Insbesondere wenn es sich um ein Schadensbild handelt welches mit hohen Reparaturkosten verbunden ist, hat sich der Sachverständige ein genaues Bild als Grundlage für sein Gutachten zu machen. Dass im hiesigen Fall 30 Lichtbilder aus fachlicher Sicht evident zu viel gewesen sind um den Schaden genau zu dokumentieren, trägt auch der Sachverständige … – dessen Ausführungen sich das Gericht vollumfänglich zu eigen macht – nicht vor. Er spricht lediglich davon, dass “gegebenenfalls” 20 Lichtbilder ausreichend gewesen wären (vgl. S.4 des Protokolls d.mdl.V. vom 27.02.2019; Bl. 99 d.A.).
C. Der Abzug in Höhe von 1,60 Euro auf die Druckkosten muss sich die Klägerseite ebenfalls nicht entgegen halten lassen. Das Gericht schätzt Schreib- und Druckkosten pro Seite auf 1,80 Euro und hat sich dabei an den Ausführungen des Sachverständigen … und der BSVK-Honorarbefragung orientiert, so dass nicht nur 20 Euro sondern 21,60 Euro (20 Cent Unterschied pro Seite) – wie in Rechnung gestellt – vom Sachverständigen verlangt werden können.
D. Die Kosten für die EDV-Kalkulation schätzt das Gericht auf mindestens 18 Euro. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Kosten welche für den EDV-Abruf anfallen nicht schon mit dem Grundhonorar abgegolten sind (vgl. BGH , Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15 Rn 31 -) und hält den abgerechneten Betrag unter Berücksichtigung der Kosten für das System Audatex – mit Kalkulation und FIN-Abfrage – für erforderlich (vgl. Hierzu auch die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten S.12; Blatt 90 d.A.).
III. Der Kläger kann auch die Gutachterkosten in Höhe von 654,26 Euro -welche durch die Prüfung des “Prüfberichts” angefallen sind- von Beklagtenseite verlangen. Die Kosten einer Gutachtenergänzung, die zur technischen Überprüfung solcher Prüfungsberichte anfallen, sind erforderliche Kosten des Geschädigten, jedenfalls solange die Überprüfung und ggf. anschließende Korrektur des Sachverständigengutachtens nicht als (naturgemäß kostenfreie) Nachbesserung einer anfänglich mangelbehafteten Werkleistung des Sachverständigen anzusehen ist (MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 320 m.w.N.; OLG Hamm Urt. v. 14.7.1986– 13 U 283/85, BeckRS 2008, 16267). Dass die nochmalige Prüfung des Gutachtens keine Nachbesserung durch den Gutachter … darstellt, steht für das Gericht – nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. …, welche sich das Gericht zu eigen macht (insbesondere S.4 d.P.d.mdl.V. vom 27.02.2019 – fest. Denn aus technischer Sicht ist das Gutachten “inhaltlich vollkamen nachvollziehbar”, so dass dem Sachverständigen … bei Erstellung des ursprünglichen Gutachtens keine Mängel angelastet werden können.
IV. Soweit der Kläger weitere 82,11 Euro Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 16.812 Euro bzgl. einer 1,5 Geschäftsgebühr VV 2300 RVG verlangt kann diese verlangt werden. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war; sie ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen (BGH NZV 2012, 538, beck-online).
Eine überdurchschnittliche Anwaltstätigkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers in einer Verkehrsunfallsache die vom Sachverständigen ermittelten Werte ungerechtfertigt kürzt und daraufhin Rückfragen bei dem Sachverständigen und weitere Korrespondenz erforderlich wird (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Anhang I Streitwertkommentierung IX. Streitwerte im Verkehrsrecht Rn. 64 beck-online; AG Köln, Urteil vom 08.06.2005- 147 C 86/05).
So liegt der Fall hier. Aufgrund des Prüfberichts der Beklagten hat die Klägerseite nochmals Korrespondenz mit dem Sachverständigen führen müssen und diesen eine Stellungnahme anfertigen lassen. Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer nach § 14 II RVG ist nicht erforderlich gewesen, weil vorliegend kein Streit zwischen Anwalt und Auftraggeber sondern zwischen Auftraggeber und einem ersatzpflichtigem Dritten gegeben ist (Gerold/Schmid/Mayer, 23. Aufl. 2017, RVG § § 14 Rn. 66).
V. Zinsen kann der Kläger gemäß §§ 288,291 BGB spätestens am Tag nach Rechtshängigkeit der Klage, mithin ab 14.10.2018 (vgl. Zustellungsurkunde, Bl. 43 Rückseite) verlangen.
VI. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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