Zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) kam es zu einem Verkehrsunfall, für den die Beklagten dem Grunde nach alleine haften. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige prognostizierte Reparaturkosten in Höhe von 121 % des Wiederbeschaffungswertes. Daraufhin wurde das Fahrzeug repariert. Ein anderer Sachverständiger ermittelte später einen geringeren Wiederbeschaffungswert. Somit wollte die Beklagte zu 2) nur einen Teil der Forderung des Klägers regulieren, da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % überschritten hätten und die Verpflichtung auf Schadensersatz daher auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert begrenzt sei. Entscheidend war aber, dass der Kläger sich auf das erste Gutachten, laut dem die 130 %-Grenze eingehalten werde, verlassen durfte und hat. Das Prognoserisiko müsse in diesem Fall der Schädiger tragen (LG Köln, Urteil vom 04.06.2015, Az. 9 S 22/14).
Das Amtsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung weiterer 2.617,21 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG zusteht. Im Rahmen der unstreitigen Haftung dem Grunde nach kann der Kläger von den Beklagten Ersatz der vollständigen Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 5.097,21 EUR abzüglich hierauf bereits von der Beklagten 2) vorgerichtlich geleisteter 2.480 EUR, mithin in restlicher Höhe von 2.617,21 EUR beanspruchen.
1. Entgegen dem Vortrag der Berufung kann der Kläger nicht lediglich Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen, weil die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeuges nach den amtsgerichtlichen Feststellungen aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen H mit 3.800 EUR zu bemessen ist, um mehr als 30 % überschreiten.
Entscheidend ist, dass sich der Kläger vorliegend zur Vornahme der Reparatur allein deshalb entschieden hat, weil er sich auf die Angabe des von ihm zuvor eingeholten TÜV-Gutachtens vom 15.02.2012 verlassen hat. Danach sollte der Wiederbeschaffungswert 4.200,- EUR betragen, so dass die prognostizierten Reparaturkosten von 5.078,37 EUR rund 121 % des Wiederbeschaffungswertes ausgemacht hätten. Liegt der Reparaturaufwand zwischen dem Wiederbeschaffungswert und weiteren 30 %, darf sich der Geschädigte nach der Rechtsprechung des BGH für eine Reparatur entscheiden, wenn er ein – vorliegend unstreitiges – Integritätsinteresse hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. 4. 2003 – VI ZR 393/02 = NJW 2003, 2085). Danach ist maßgeblich die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Art der Schadensbeseitigung.
Nach der Rechtsprechung trägt das Prognoserisiko grundsätzlich der Schädiger in den Fällen, in denen sich der Geschädigte aufgrund entsprechender Information vom Sachverständigen für eine Reparatur als Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand entscheidet (BGH, Urt. v. 15.10.1991 – VI ZR 314/90 = NJW 1992, 302). Das Risiko, dass die Einschätzung des Sachverständigen sich im Nachhinein nicht bestätigt, soll nicht zu Lasten des Klägers, sondern allein des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung gehen, da der Schädiger den Geschädigten in die missliche Lage gebracht hat, von Prognosen von Sachverständigen über die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeuges abhängig zu sein.
Dies gilt nach der Rechtsprechung des BGH in dem Fall, dass schon nach dem Kostenvoranschlag des Sachverständigen die Instandsetzungskosten über den Wert des Fahrzeugs hinausgehen – jedoch unter 130 % des Wiederbeschaffungswertes bleiben – zwar lediglich mit Einschränkungen (vgl. Urteil des BGH vom 20. Juni 1972 – VI ZR 61/71 = NJW 1972, 1800). Entschließe sich der Geschädigte in einem solchen Falle, ohne den Schädiger zu befragen, zu einer Reparatur, so gehe es nicht an, den Schädiger mit einem unbegrenzten Risiko zu belasten. Vielmehr habe der Schädiger nach dem Grundgedanken des § 251 Abs. 2 BGB die Instandsetzungskosten, die schon nach dem Kostenanschlag über den Wert des Fahrzeugs hinausgingen, in jedem Falle nur insoweit zu ersetzen hat, als sie noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert des Wagens stehen.
Jedoch übersteigen vorliegend die Reparaturkosten ein angemessenes Verhältnis zu dem Wert des Wagens nicht. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum Integritätszuschlag geht die Kammer davon aus, dass ein angemessenes Verhältnis nur bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes besteht. Abzustellen ist hierbei – da bis zur Grenze der Angemessenheit das Prognoserisiko der Geschädigte trifft – auf die für den Geschädigten im Zeitpunkt der Entscheidung für eine Reparatur vorliegenden Informationen. Hiernach liegt die maßgebliche Grenze vorliegend bei 5.460,- EUR, so dass die angefallenen Reparaturkosten noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert des Wagens stehen.
2. Eine Begrenzung des Ersatzanspruchs des Klägers folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher das Werkstatt- oder Prognoserisiko ausnahmsweise dann zu Lasten des Geschädigten geht, wenn dem Geschädigten ein Verschulden hinsichtlich der fehlerhaften Einschätzung des Sachverständigen zur Last fällt (vgl. Urteil vom 15.10.1991 – VI ZR 314/90 = BGH NJW 1992, 302).
Nach Auffassung der Kammer kann entgegen dem Vortrag der Berufung ein Verschulden des Klägers nicht darin gesehen werden, dass er den von ihm beauftragten Sachverständigen über den vorliegenden Hagelschaden nicht informiert hat. Denn aus den Gutachten des Ingenieurbüros Dipl-Ing. Y sowie dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten einschließlich der diesen beigefügten Lichtbildaufnahmen ergibt sich, dass der Schaden derart offensichtlich war, dass eine diesbezügliche Aufklärungspflicht nicht bestand. Laut Gerichtsgutachten lagen ca. 30 Hageldellen im Bereich der Motorhaube vor, deren Wahrnehmung sich auch ohne eine diesbezügliche Aufklärung einem TÜV-Gutachter aufdrängen musste.
Darüber hinaus stellt das Amtsgericht im Rahmen der Prüfung zutreffend darauf ab, ob sich ein etwaiges Verschweigen kausal ausgewirkt hat. Denn ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB kann als eine Art von Mitverschulden nur dann Berücksichtigung finden, wenn er sich auch ausgewirkt hat. Dies führt auch nicht, wie die Beklagtenvertreter meinen, dazu, dass jeglichem Betrug Tür und Tor geöffnet werde. Wenn ein verschwiegener Mangel ausschlaggebend für die Frage gewesen wäre, ob die 130 % – Grenze überschritten ist, so wäre die Konsequenz, dass nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes ersetzt würde. Das Amtsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wiederbeschaffungswert immer noch auf 4.100,- EUR belaufen würde, wenn man unterstellt, dem Sachverständigen wären alle Vorschäden mitgeteilt worden. Denn auch hier ist als Ausgangspunkt von dem seitens des Sachverständigen seinerzeit berechneten Wert auszugehen, da dieser Entscheidungsgrundlage des Geschädigten im Zeitpunkt der Entscheidung für die Reparatur war.
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