Quelle: CossimoMedia, Wikimedia Commons

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Der Angeklagte fuhr nach einem Geschäftsessen, bei dem er alkoholische Getränke konsumierte, mit seinem Pkw auf der Autobahn. Nachdem er mehrere Fahrzeuge mit ungefähr 200 km/h überholt hatte, fuhr er mit noch mindestens 150 km/h auf ein mit 75 – 85 km/h auf dem rechten Fahrstreifen fahrendes Motorrad auf. Der Motorradfahrer verstarb noch an der Unfallstelle; beim Aufprall seines Kopfes auf den Airbag erlitt der Angeklagte eine retrograde Amnesie und hat an den Unfall und das Geschenen unmittelbar davor keine Erinnerung mehr. Um die vom Angeklagten gefahrene Geschwindigkeit in Erfahrung zu bringen, hat das Gericht einen Sachverständigen beauftragt, das ESP-Steuergerät des Pkw auszulesen und damit die Verwertbarkeit von Fahrzeugdaten im Strafprozess bejaht. Die Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, auf die es erkannt hat, wurde zur Bewährung ausgesetzt. Selbst bei Trunkenheitsfahrten mit Todesfolge sei die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 3 StGB nur in extremen Ausnahmefällen geboten. Das sieht u. a. das OLG Hamm anders. Auch das dem AG Emmendingen übergeordnete LG Freiburg hat das, bestätigt durch das OLG Karlsruhe, in einem ähnlichen Fall anders entschieden, worauf das AG selbst hinweist (AG Emmendingen, Urteil vom 01.10.2014, Az. 5 Cs 500 Js 21795/13).

Aktenzeichen:
5 Cs 500 Js 21795/13

Amtsgericht Emmendingen

Rechtskräftig seit
09.10.2014.
Emmendingen,
03.11.2014

Im Namen des Volkes

JAng’e
Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle

Urteil

In dem Strafverfahren gegen

wegen Gefährdung des Straßenverkehrs u.a.

Das Amtsgericht – Strafrichter – Emmendingen hat in der Sitzung vom 22.09.2014 und 01.10.2014, an der teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht
als Vorsitzender

Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Staatsanwaltschaft

als Verteidiger

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

  1. Der Angeklagte ist schuldig der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
  2. Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen; der Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf ihm vor Ablauf von noch 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.
  3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.

Angewandte Strafvorschriften: §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a) und Abs. 3 Nr. 2, 222, 52, 69, 69 a StGB

Gründe:

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO nach Eintritt der Rechtskraft)

I.

II.

Am Abend des 30.07.2013 nahm der Angeklagte an einem Geschäftsessen seines Arbeitgebers im Waldhotel … in … teil. Obwohl er vorhatte, mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … anschließend zu seinem Haus in … zurückzufahren, konsumierte er zwischen 18.30 Uhr und 22.30 Uhr diverse alkoholische Getränke, die „umgerechnet“ in etwa 5 Viertel Wein entsprachen. Hierdurch geriet er in einen berauschten Zustand, in dem – was er bei kritischer Selbstprüfung hätte erkennen können und müssen – seine Fahrtüchtigkeit aufgehoben war.

Gleichwohl fuhr er gegen 22.30 Uhr mit seinem Pkw vom Parkplatz des Waldhotels in Richtung Freiburg und steuerte, nachdem er ca. 12 km auf der B 28 zurückgelegt hatte, sein Fahrzeug an der Anschlussstelle Appenweiher auf die BAB 5 in Fahrtrichtung Basel (BAB-Betriebskilometer 691,5).

Gegen 23.16 Uhr überholte er auf der linken Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von mindestens etwa 200 km/h mehrere Pkw’s und lenkte sein Fahrzeug anschließend in Richtung der rechten Fahrspur.

Aufgrund der alkoholbedingten Beeinträchtigung seines Sehvermögens erkannte er nicht rechtzeitig, dass er dort auf das auf der rechten Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von ca. 75 bis 85 km/h dahinfahrende ordnungsgemäß beleuchtete und von G geführte Kraftrad mit dem Saisonkennzeichen … auflief. Er leitete zwar noch eine Gefahrenbremsung ein, infolge seines ebenfalls alkoholbedingt verminderten Reaktionsvermögens sowie seiner hohen Geschwindigkeit, konnte er eine Kollission indes nicht mehr vermeiden und fuhr bei KM 741 , 498 mit einer Geschwindigkeit von mindestens 150 km/h auf das von G geführte Motorrad auf.

Durch die Kollission wurde der 50-jährige G von seinem Motorrad getrennt und auf den vorderen Kassoriebereich des vom Angeklagten geführten Pkw Mercedes angehoben. Der Geschädigte stieß dabei mit seinem Kopf gegen den rechten Bereich der Windschutzscheibe des Pkw Mercedes und wurde schräg nach vorne rechts weggeschleudert, bevor er schließlich 109 Meter nach der Kollissionsstelle in der abfallenden rechtsseitigen Böschung zum Liegen kam. Das im Eigentum der Lebensgefährtin von G stehende Motorrad wurde eben falls in die Luft geschleudert und kam nach 149 Metern hinter einem Wildschutzzaun zum Liegen.

Der Pkw des Angeklagten bewegte sich – obwohl erheblich beschädigt- noch 638 Meter in Fahrtrichtung weiter, teilweise pflügten die rechten Räder durch den Grünstreifen, bevor er – eine Ölspur hinter sich herziehend – halb auf dem rechten Seitenstreifen zum Stillstand kern. Der Angeklagte hat sein Fahrzeug zumindest unmittelbar nach der Kollission nicht mehr weiter bewusst abgebremst. Es ist davon auszugehen, dass er bis zum Stillstand auch nicht mehr Gas gegeben hat. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der Angeklagte infolge eines Zusammenpralls seines Kopfes mit dem durch den Unfall ausgelösten Airbag eine retrograde Amnesie erlitten hat und infolgedessen keine Erinnerung an den Unfall und das unmittelbar vorangegangene Geschehen mehr hat.

G erlitt durch die Kollission ein Polytrauma mit Hyperextension der Brust- und Halswirbelsäule und verstarb an ärztlich nicht beherrschbaren Folgen dieser Verletzungen noch an der Unfallstelle. Es ist davon auszugehen, dass er sich seines Zustands nicht bewusst war. G wurde – nachdem von Polizeibeamten an der Unfallstelle Reste eines Motorrades festgestellt worden und eine entsprechende Suche eingeleitet worden war – am 31.07.2013 um 0.21 Uhr gefunden.

Der Angeklagte musste wegen seines erheblichen Alkohlkonsums, sowie der von ihm gefahrenen hohen Geschwindigkeiten auf der Autobahn zur Nachtzeit mit der Möglichkeit eines von ihm im Zustand der Fahruntüchtigkeit verursachten Verkehrsunfalls und der damit einhergehenden Felgen rechnen.

Der Angeklagte selbst wurde durch den Unfall körperlich nur leicht verletzt, er leidet jedoch noch heute unter dem Geschehen. lm Rahmen eines bei ihm am 30.07.2013 um 23.47 Uhr durchgeführten Alkomattest wurde eine Atemalkoholkonzentration von 0,39 mg/l festgestellt. Die ihm am 31.07.2013 um 0:39 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,81 Promille. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung wurde bei ihm zudem ein grobschlägiger Drehnystagmus mit einer Dauer von 10 Sekunden festgestellt.

Der Angeklagte hat sich bei den Eltern von G entschuldigt und ihnen ein „Schmerzensgeld“ in Höhe von 4.000,- EUR zukommen lassen. Bei der langjährigen Lebensgefährtin von G hat er sich im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung persönlich entschuldigt.

III.

Der Angeklagte hat die Tat wie oben unter II. festgestellt im Wesentlichen und glaubhaft eingeräumt. Die Feststellungen zu den gefahrenen Geschwindigkeiten sowie der alkoholbedingten Unfallursache und der Ursache des Todes von G beruhen auf den Ausführungen der Sachverständigen Dr. L (der das Ergebnis der vom Gericht veranlassten Auswertung des Datenspeichers des ESP-Steuergerätes des vom Angeklagten geführten Pkw’s berücksichtigt hat), Dr. P und Dr. A, die sich das Gericht nach sorgfältiger Prüfung in vollem Umfange zu Eigen gemacht hat.

IV.

Der Angeklagte hat sich somit der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig gemacht; strafbar gemäß §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a und Abs. 3 Nr. 2, 222, 52 StGB.

V.

Gemäß § 52 Abs. 2 StGB war der Strafrahmen dem § 222 zu entnehmen. Innerhalb dessen war zu Lasten des Angeklagten vor allem zu berücksichtigen. dass er in Fahrbereitschaft Alkohol getrunken hat und zwei Straftatbestände verwirklicht hat. Zudem hat er das auch auf Autobahnen geltende Gebot des „Fahrens auf Sicht“ missachtet.

Zu seinen Gunsten fällt «demgegenüber ins Gewicht, dass er vollumfänglich geständig ist und glaubhaft Reue an den Tag gelegt hat. Zu seinen Gunsten geht auch. dass er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Zu seinen Lasten wiederum ist zu berücksichtigen, dass er verkehrsrechtlich bereits erheblich in Erscheinung getreten ist. Seine Haftempfindlichkeit im Hinblick auf die beiden von ihm im wesentlichen allein versorgten Kinder war wiederum zu Gunsten des Angeklagten in Rechnung zu stellen.

Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Gesichtspunkte erschien dem Gericht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten als tat- und schuldangemessen.

Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte vorliegend auch zur Bewährung ausgesetzt werden.

Das dem Angeklagten als nicht vorbestraftem Ersttäter ohne Weiteres eine positive Prognose gestellt werden kann i.S.d. § 56 Abs. 1 StGB sowie besondere Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB zu bejahen sind, liegt nahezu auf der Hand.

Fraglich war vorliegend allerdings, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Aus Sicht der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Emmendingen ist dies -jedenfalls bei relativer Fahruntüchtigkeit – auch bei Unfällen mit tötlichen Folgen nach wie vor allenfalls in ganz extremen Ausnahmefällen denkbar. Ein solcher liegt hier nicht vor. So hat z.B. das Amtsgericht Emmendingen bereits mit Urteil vom 25.01.2011 einen Angeklagten, der allerdings bislang weder straf- noch verkehrsrechtlich auffällig geworden war, am 26.03.2010 jedoch unter einer Blutalkoholkonzentration von 1,08 Promille durch einen Unfall mit leicht überhöhter Geschwindigkeit den Tod zweier anderer Verkehrsteilnehmer verursacht hatte, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (5 Ds 500 Js 8320 – AK 420/10).

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Freiburg änderte das Landgericht Freiburg mit Urteil vom 05.07.2011 jedoch das Urteil des Amtsgerichts Emmendingen im Rechtsfolgenausspruch dahin ab, dass die verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Aussetzung der Strafe würde auf Unverständnis bei der Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue ernstlich beeinträchtigen. Daran ändere selbst die Tatsache nichts, dass die beiden Nebenklägervertreter die Verwertung der staatsanwaltschaftlichen Berufung beantragt hätten (10 Ns 500 Js 83210/10 – AK 17/11). Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg wies das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 24.01.2012 zurück. Im Bereich der Fahrlässigkeitsdelikte werde die Versagung der Strafaussetzung häufig nahe liegen bei besonders groben bzw. rücksichtslosen Verkehrsverstößen, insbesondere bei Trunkenheitsfahrten mit schwersten Unfallfolgen. Insoweit habe das Landgericht Freiburg seiner Gesamtwürdigung gemäß § 56 Abs. 3 StGB durchaus ein „gehäuftes“ Auftreten derartiger Delikte unabhängig von ihrer weiterhin abnehmenden Tendenz in Deutschland zu Grunde legen dürfen (2 (7) Ss 554/11 – AK 163/11).

Demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft Freiburg im vorliegenden Fall eine Entscheidung im Strafbefehlswege beantragt und eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr begehrt, wobei die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden sollte.

Die Beweisaufnahme hat keine grundsätzlich durchgreifend neue Gesichtspunkte zu Lasten des Angeklagten zu Tage gebracht. Die Tatsachen der zahlreichen Voreintragungen im FAER sowie der bei der Alkoholfahrt gegebene gleichzeitige gravierende Verstoß gegen den auch auf Autobahnen geltendenen Grundsatz des „Fahrens auf Sicht“ begründen bei der gegebenen Gesamtwürdigung auch vorliegend nach wie vor keine Versagung der eigentlich angezeigten Strafaussetzung aus generalpräventiven Gründen. Das Amtsgericht Emmendingen hat deshalb die Hoffnung, dass die bei Abfassung des Strafbefehlsantrages aktuell zugrundegelegten Maßstäbe sich im Laufe der Jahre hinsichtlich der Bedeutung der restriktiven Auslegung des § 56 Abs. 3 StGB der Auffassung des Amtsgerichts Emmendingen grundlegend angenähert haben.

Durch die Tat hat sich der Angeklagte des Weiteren als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen. Die vom Angeklagten begangene Tat erfüllt die Voraussetzungen eines Regelbeispiels nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Gründe, die ein Abweichen vom Regelfall erlaubten oder erforderlich erscheinen ließen, sind auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit und der Tatsache, dass der Angeklagte von dem von ihm verursachten Unfallgeschehen stark beeindruckt ist, angesichts der Schwere des vom Angeklagten begangenen Verkehrsverstoßes nicht ersichtlich. Die Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis – § 69 a Abs. 1 StGB – hat das Gericht mit noch einem Jahr für hinreichend bemessen erachtet.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Richter am Amtsgericht