Quelle: pixabay.com

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Vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Emmendingen kam es zu einer Verhandlung, nachdem ein Gemeindevollzugsbeamter dem Angeklagten eine Verwarnung wegen Parkens vor einem Fußgängerüberweg (§§ 24 StVG, 49 Abs. 3 Nr. 4, 41 Abs. 1, Anlage 2 Abschnitt 9 Nr. 66 StVO) aushändigte. Daraufhin soll der Angeklagte ihm gegenüber geäußert haben „Wissen Sie, was Sie sind? Sie sind ein Korinthenkacker!“. Wegen insgesamt “löchriger” Erinnerungen des Beamten an den Vorfall ist das Amtsgericht nach dem Zweifelsgrundsatz letztlich von der Äußerung „Das ist doch Korinthenkackerei!“ ausgegangen, welche der Angeklagte in der Hauptverhandlung einräumte. Das AG hat ihn freigesprochen (Urteil 08.07.2014, Az. 5 Cs 350 Js 30429/13):

Ausgehend von der Äußerung: „Das ist doch Korinthenkackerei!“ war bei der Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschrift des § 185 StGB entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts der Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit zu berücksichtigen. Von besonderer Bedeutung war insoweit, dass die verfahrensgegenständliche Äußerung im Rahmen eines Bußgeldverfahrens im sogenannten „Kampf ums Recht“ getätigt worden ist und die Äußerung ausschließlich an den Vertreter der zuständigen Bußgeldbehörde gerichtet war, ohne dass sie nicht am Verfahren beteiligten Personen zur Kenntnis gelangen konnte. In dieser Situation ist es dem Angeklagten zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen. Dass er seine Kritik auch anders hätte formulieren können, ist unerheblich, da auch die Form der Meinungsäußerung grundsätzlich der durch Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Selbstbestimmung unterliegt (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 29.02.2012 – 1 BvR 2883/11). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe führte die Abwägung im vorliegenden Zusammenhang zur Verneinung einer Strafbarkeit des Angeklagten.

Verschiedenen Presseberichten zufolge ist das Urteil nicht rechtskräftig: Während sich die Staatsanwaltschaft gegen Rechtsmittel entschieden habe, soll die Stadt Emmendingen (bzw. vermutlich der Vollzugsbeamte als Nebenkläger) Berufung eingelegt haben. Darüber hätte das LG Freiburg zu entscheiden.