Quelle: Srittau, Wikimedia Commons

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Schon vor der Entscheidung des AG Friedberg (Freispruch für Betroffenen, der von einem PoliScan-Speed-Messgerät mit Software-Version 1.5.5 gemessen wurde) waren beim AG Emmendingen 5 ähnliche Bußgeldverfahren anhängig, die das AG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat (25 weitere hat es ausgesetzt). Detaillierte Informationen über das Messgerät und seine Funktionsweise haben das Gericht und der Sachverständiger weder vom Hersteller noch von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) erhalten. Das AG hat in der Entscheidung vom 26.02.14 (Az. 5 OWi 530 Js 24840/12) alle Betroffenen freigesprochen:

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) hat für das verfahrensgegenständliche Messgerät am 23.06.2006 eine Bauartzulassung erteilt (PTB-Zul. 18.11/06.01). Damit handelt es sich jedoch nicht schon um ein über jeden Zweifel erhabenes “standardisiertes Messverfahren”. Die auch in der Fachliteratur seitens physikalisch-technischer Sachverständiger immer wieder geäußerten Zweifel unterliegen beim zur Entscheidung berufenen Richter folglich keinem Denkverbot. Der Versuch, die bestehenden Zweifel durch zeugenschaftliche Befragung eines sachkundigen Mitarbeiters der PTB zu entkräften, ist gescheitert. Die PTB teilte dem Gericht mit, selbst im Falle einer Benennung werde dem Zeugen keine Aussagegenehmigung erteilt. Es unterbleibe jedoch aus grundsätzlichen Erwägungen im Hinblick auf eine massive Überbelastung der Fachabteilung bereits eine entsprechende Benennung. (…)

Das Gericht hat sich insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen Dr. L., Freiburg, nach sorgfältiger Prüfung in vollem Umfang zu eigen gemacht. Dr. L. ist Diplomphysiker und ein nicht nur bundesweit, sondern international renommierter Verkehrssachverständiger. Er hat überzeugend begründet, er sehe sich auf der derzeitigen Erkenntnisgrundlage nicht imstande, die Korrektheit der verfahrensgegenständlichen Messungen zu bestätigen. Er “traue” dem vorliegend zum Einsatz gebrachten Messgerät nach wie vor nicht. Detaillierte Unterlagen über die
Funktionsweise des Messsystems, insbesondere geeichte Zusatzdaten, würden, obwohl vorhanden, derzeit nicht zur Verfügung gestellt, weder von der Herstellerfirma, noch von der PTB.

Zwar stehe seit dem 24.07.2013 eine neue Version des Referenzauswerteprogramms zur Verfügung. Dieser sog. “Tuff-Viewer” 3.45.1 führe im Vergleich zum Vorgänger zu einer erhöhten Annullationsrate. Seine Zweifel bezüglich der Enttarnung tatsächlich aller Fehlmessungen seien hierdurch indes nicht zerstreut. Im Gegenteil: Die nachträgliche Anwendung des neuen Tuff-Viewers auf Altfälle habe keine in sich schlüssige Erklärung – im Sinne einer umfassenden Lösung – fraglicher Messungen aus den Bereichen “Verdeckungsszenario” und “verzögerte Fotoauslösung” ergeben. Manche Messungen würden für ihn – den Sachverständigen – nicht nachvollziehbar nunmehr als “zweifelhaft” erklärt, andere für ihn – den Sachverständigen – nach wie vor “zweifelhafte”, blieben unangetastet. Für eine Überprüfung im Sinne der Beseitigung der Zweifel sei die bislang verweigerte Zurverfügungstellung geeichter Daten – wie von anderen Herstellern gewährt – zwingend notwendig.

Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, er habe vor kurzem eine ganze Datei einer PoliScan Speed Messung im Stadtgebiet Frankfurt/Main ausgewertet, bei der die Tuff-Viewer 3.45.1-Annullationsrate bei 21 Prozent lag. Worauf dies beruht, entziehe sich der Einsicht eines externen Sachverständigen. Klar sei aber, dass der aktuelle Tuff-Viewer – warum auch immer ? – mit einer “Intelligenz” versehen wurde, die Außenstehenden verborgen bleiben solle.

Insbesondere die letztgenannten Ausführungen haben die beim Gericht bestehenden Zweifel noch verstärkt. Möglicherweise wird die nächste Generation des Tuff-Viewers aufgrund eines Phänomens ähnlich dem in Frankfurt mit einer weiteren “Intelligenz” versehen, die dazu führt, dass zusätzlich einer von fünf betroffenen “Altfällen” als “fehlgemessen”, aber rechtskräftig verurteilt gilt. Eine Verurteilung auf der gegebenen, wohl nicht zuletzt mit Blick auf wirtschaftliche Interessen, künstlich verkürzten Erkenntnisgrundlage, wäre aus Sicht des Gerichts mit den Grundsätzen eines Rechtsstaats nicht vereinbar.