Mittlerweile ist das Urteil des VG Ansbach (vom 12.08.2014, Az. AN 4 K 13.01634) zu On-Board-Kameras (“Dashcams”) im Volltext verfügbar: Das VG hält das BDSG für anwendbar und sieht § 38 Abs. 5 BDSG als Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung an. Es geht bei der permanenten Überwachung des Verkehrsraums auch von einem schwerwiegenden Verstoß gegen das Datenschutzrecht aus.
Die Klage gegen die Untersagung des Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht hatte dennoch Erfolg: Die Untersagung war einerseits nicht bestimmt genug (es wurde nicht das genaue Kamera-Modell genannt), andererseits lag ein Ermessensnichtgebrauch vor, denn die Behörde ging bei der Anordnung nach § 38 Abs. 5 BDSG von einem intendierten Ermessen aus. Diese Ansicht hat das VG abgelehnt.
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