Die Oberlandesgerichte vertreten zum Teil unterschiedliche Ansichten, ab wann eine Abstandsunterschreitung nicht mehr “nur ganz vorübergehend” ist und eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Im letzten Jahr erging dazu eine Entscheidung vom OLG Hamm (Beschluss vom 09.07.13, Az. III-1 RBs 78/13: Vorwerfbarer Abstandsverstoß muss mindestens 3 Sekunden andauern). In dem Beschluss vom 18.08.2014 (Az. 21 Ss OWi 144/14 (B)) genügte dem OLG Rostock eine Messstrecke rund von 100 m auf einer BAB noch nicht für eine Verurteilung:
Für die Ahndung eines Abstandsverstoßes ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wie auch der Obergerichte Erforderlich, dass die Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorübergehend ist. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es Situationen geben kann, wie z.B. das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder einen abstandsverkürzenden Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeugs, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könnte.
Wann eine nicht nur ganz vorübergehende Abstandsunterschreitung vorliegt, wird in der Rechtsprechung der Obergerichte unterschiedlich beurteilt. Einige Gerichte halten eine Strecke von 250-300m, in der die Abstandsunterschreitung vorliegen muss, für ausreichend. Andere lassen jedenfalls 150 m ausreichen, wenn die Messung in einem standardisierten Messverfahren durchgeführt wurde, ein kurz zuvor erfolgter Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeugs ausgeschlossen werden kann und die Dauer der abstandsunterschreitenden Fahrt mehr als 3 Sekunden betrug. Im Gesetz selbst ist keine Mindestdauer als Voraussetzung der Ahndung einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung geregelt.
Bei der Frage, wann eine Abstandsunterschreitung nicht nur vorübergehend ist, wird die zeitliche Komponente eine tragende Rolle spielen, da damit auch nur kurzfristige – und damit aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht ahndungswürdige – Fehler des Fahrzeugführers berücksichtigt werden können. Ob im vorliegenden Fall eine solch ahndungswürdige Abstandsunterschreitung vorliegt, kann schon mangels Mitteilung einer eindeutigen Geschwindigkeit (141 oder 146 km/h), mangels Angabe einer vom Tatrichter zu Grunde gelegten gemessenen Dauer der Unterschreitung und mangels eindeutiger Angaben zu vor oder hinter dem Fahrzeug des Betroffenen fahrender Fahrzeuge nicht beurteilt werden. Hinsichtlich der für eine Beurteilung notwendigen Feststellungen wird insb. auf OLG Hamm, DAR 2013, 656 verwiesen. Auf der Grundlage der bisher mitgeteilten Tatsachen (Messstrecke 100 m, Abstand 20m, möglicherweise vor unter hinter dem Fahrzeug das Fahrverhalten beeinflussende Fahrzeuge, unklare Geschwindigkeit) bestehen allerdings aus Sicht des Senats erhebliche Zweifel am Vorliegen einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung. Das wird jedoch letztlich der erneut zur Entscheidung berufene Tatrichter zu beurteilen haben.
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