Quelle: Srittau, Wikimedia Commons

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Wieder Probleme mit PoliScan Speed-Messgeräten: Während momentan die Messgeräte-Software in der Version 3.2.4 aktuell ist und mehr Messdaten aufzeichnet als die bisherigen, werden die Geräte teilweise noch mit der Version 1.5.5 betrieben. U. a. anhand dieser (zusätzlichen) Messdaten kann eine Auswertesoftware entscheiden, ob die Messung verwertbar ist, während sie bei möglichen Fehlmessungen unterdrückt wird. In einem Fall des AG Friedberg (Urteil vom 11.08.14, Az. 45a OWi – 205 Js 16236/14, Volltext siehe hier) hat die Auswertesoftware – zumindest bei Messungen an einer bestimmten Messstelle – 19% der Messungen von Version 3.2.4 verworfen, ohne dass ein Sachverständiger den Grund hätte erkennen können, während bei Version 1.5.5 (vermutlich mangels zusätzlicher Daten) alle Messungen freigegeben wurden. Der Betroffene – mit der Version 1.5.5 gemessen – wurde freigesprochen:

Danach ist anzunehmen, dass die Auswertesoftware 3.45.1 in der Lage ist, anhand der von der Messgeräte Software 3.2.4 gelieferten Daten Fälle zu erkennen, in denen die Messung Fehler aufweist und entsprechend nicht verwertet werden darf. Lässt man die Verdeckungsszenarien (3 von 23 unterdrückten Fällen in einer Messreihe von 106 Fällen) beiseite, handelt es sich gleichwohl noch um 20 von insgesamt 106 Fällen, also rund 19%, mithin fast jede fünfte Messung. Hierzu ist die neue Auswertesoftware aber nur in der Lage, wenn zur Auswertung die von der Messgeräte Software 3.2.4 gemessenen und gespeicherten Daten zur Verfügung stehen. Bei Auswertung von Daten aus einer Messung mit der Messgeräte Software 1.5.5 kommt es zu keinen Fallunterdrückungen.

Hieraus ist zu schließen, dass bei Falldaten, die nach dem 23.07.201 Software 3.2.4 und mit der neuen Auswertesoftware ausgewertet w Messungen unterdrückt werden, weil die Software einen Messfehler erkennt, bei dem es sich möglicherweise um ein Stufenprofilproblem handelt. Bei Messungen mit der älteren Messgerätesoftware 1.5.5 (auch bei Auswertung mit der neueren Auswertesoftware 3.45.1) werden solche Fehler nicht erkannt und können damit zum Gegenstand eines Bußgeldverfahrens gemacht werden.

Dabei spielt es im Ergebnis keine Rolle, ob es sich bei den unterdrückten Fällen außerhalb der Verdeckungsszenarien um Stufenprofilprobleme oder um andere Messfehler handelt. Entscheidend ist, dass rund 20% der Messungen bei Anwendung Auswertesoftware als fehlerhaft erkannt und unterdrückt werden, während dies bei Anwendung einer älteren Version nicht der Fall ist. Hieraus folgt aber auch, dass im vorliegenden Fall, in dem sowohl die Messgerätesoftware 1.5 Auswertesoftware 3.45.1 zum Einsatz kamen, lediglich eine achtzigprozentige Wahrscheinlichkeit angenommen werden darf, dass die Messung fehlerfrei ist. Eine solche Wahrscheinlichkeit ist aber keinesfalls ausreichend, um Grundlage der Verhängung eines Bußgeldes zu sein, weshalb freizusprechen war.