actioncams / YouTube

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Zwischen der Angeklagten und dem Betreiber einer benachbarten Kindertagesstätte bestehen offenbar (auch gerichtlich ausgetragene) Streitigkeiten. Der Angeklagten wurde vorgeworfen, im Vorbeifahren die linke Seite des geparkten Fahrzeugs einer Mitarbeiterin der Kindertagesstätte zerkratzt zu haben. Der Vorfall sei durch eine Videokamera (die der Ehemann der Mitarbeiterin zufällig an diesem Tag im Auto installiert habe) aufgezeichnet worden. Die Angeklagte hingegen gab an, an diesem Tag nicht vor Ort gewesen zu sein und das Fahrzeug nicht beschädigt zu haben. Das Gericht hat sich von der Täterschaft der Angeklagten jedoch u. a. durch die Videoaufzeichnung überzeugt und sie verurteilt. Zunächst könnten (unabhängig von der Verwertung der Aufzeichnung) die Aussagen der Geschädigten und ihres Ehemannes zugrunde gelegt werden, die sich das Video zuvor angesehen und die Angeklagte erkannt hatten. Es liege aber auch hinsichtlich des Dashcam-Videos kein Beweisverwertungsverbot vor. Der Ehemann habe ein erhebliches Beweissicherungsinteresse. Die Angeklagte hingegen sei weder in ihrer Intim- noch Privatsphäre betroffen, außerdem spreche die Höhe des Schadens (2.444,31 EUR inkl. Mehrwertsteuer) für die Beweisverwertung. Ob die Kamera dauerhaft oder anlassbezogen (aktiviert durch einen Bewegungsmelder) aufzeichnete, geht aus diesem Urteil nicht hervor. Allerdings stellte das LG Memmingen in einem Zivilverfahren (den gleichen Vorfall betreffend) fest, dass die Kamera durch einen Bewegungsmelder aktiviert werde und dann mehrere Minuten aufzeichne. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (AG Neu-Ulm, Urteil vom 09.12.2014, Az. 4 Cs 332 Js 15983/13).

1. Die Angeklagte ist schuldig der Sachbeschädigung.
2. Sie wird deshalb zur Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je … Euro verurteilt.
3. Der Angeklagten wird für die Dauer von 3 Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
4. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:
§§ 303 I, 303 c, 44 StGB

Gründe:

I.

(…)

II.

Am Vormittag des 04.09.2013 zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, vermutlich zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr fuhr die Angeklagte mit ihrem PKW … amtliches Kennzeichen … in der Straße … in …

Als die Angeklagte während dieser Fahrt an dem am südlichen Fahrbahnrand auf Höhe des Anwesens Hausnummer 2 parkenden Pkw Kia, amtliches Kennzeichen … der Geschädigten vorbeifuhr, streckte die Angeklagte ihren linken Arm aus dem geöffneten Seitenfenster der Fahrertür ihres Fahrzeugs und drückte einen nicht näher bekannten, mußtmaßlich metallischen Gegenstand gegen die linke Fahrzeugseite des Fahrzeugs der Geschädigten, um dieses Fahrzeug zu beschädigen. Die Geschädigte hatte ihr Fahrzeug dort auf dem eingezeichneten Parkplatz abgestellt, um in der dort befindlichen Kindertagesstätte ihren Dienst zwischen 08.00 Uhr und 12.00 Uhr zu verrichten.

Wie von der Angeklagten beabsichtigt, zumindest jedoch vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, wurde der Pkw der Geschädigten U auf dessen linker Seite an beiden Fahrzeugtüren, sowie dem hinteren Kotflügel zerkratzt und es entstand ein Sachschaden in Höhe von 2.054,68 Euro, inkl. Mehrwertsteuer somit in Höhe von 2.444,31 Euro.

Strafantrag wurde seitens der Geschädigten U. form- und fristgerecht gestellt.

Die Staatsanwaltschaft hält darüber hinaus wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.

III.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben der Angeklagten.

Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf den Angaben der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie auf den Angaben des POK S., U. und der Zeugin U.

Die Angeklagte selbst gibt an, dass sie an diesem Tag nicht da gewesen sei. Sie wohne etwa dort, habe jedoch an diesem Tag ihren Vater betreut. Sie sei bereits morgens um 7.00 Uhr zu ihrem Vater gegangen, habe noch einige Einkäufe erledigt und habe dann bei dem Vater Mittag gegessen. Die Angeklagte legte Kontoauszüge vor über Abhebungen bei der Sparkasse L. sowie eine Kopie der Eidesstattlichen Versicherung des Vaters, die Inaugenschein genommen wurde.

Die Angeklagte gibt weiter an, dass der Vater sich an diesen Tag sehr gut habe erinnern können, da es an dem Tag gewesen sei, da ihr Sohn ihn nicht betreuen habe können.

Die Angeklagte gibt weiter an, dass sie zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu dem Vater gehe. In dieser Woche habe sie darüber hinaus auch noch Urlaub gehabt. Sie sei freiberuflich tätig und habe auch an diesem Tag schon deshalb nicht wegfahren wollen, da sie ja Urlaub gehabt habe. Die Angeklagte gibt an, dass eine KiTa in der Nähe ihres Wohnhauses sei. Die KiTa müsste auch in Betrieb gewesen sei. Sie sei allerdings an diesem Tag erst am Nachmittag wieder nach Hause gekommen. Es sei darüber hinaus bei der KiTa relativ eng. Die KiTa habe selbst keine Stellplätze. Sie selbst habe sich die Uhrzeiten so eingerichtet, dass sie eben ihr Haus verlasse, wenn sich noch keine Fahrzeuge bei der KiTa befinden. Sie ärgere sich schon manchmal über die KiTa. Sie habe auch ein Gerichtsverfahren angestrengt, in welchem Stellplätze für die KiTa beantragt worden seien. Die Angeklagte gibt weiter an, dass der Seat von ihr sowie auch von anderen freien Mitarbeitern genutzt werden würde. Allerdings habe sie in dieser Woche ja Urlaub gehabt.

Das Auto könne auch von ihrem Bruder oder ihrer Schwägerin benutzt werden. Diese können sich den Schlüssel in ihrem Haus holen.

Die Angeklagte gibt dazu weiter an, dass sie allerdings sich private Fahrten mit ihrem Fahrzeug überlege, da sich dieses steuerlich negativ auswirken würde.

Der Zeuge U. gibt an, dass seine Ehefrau mit diesem Fahrzeug zu ihrer Arbeit gefahren sei. Er habe in diesem Fahrzeug eine Kamera installiert, da es an seinem Wohnort in Senden schon öfter zu Schäden gekommen sei. Seine Frau sei an diesem Mittag gegen 12.00 Uhr oder 12.30 Uhr zurückgekommen und habe ihm sofort gesagt, dass das Auto zerkratzt sei. Er habe dann die Kamera herausgebaut und angeschaut. Man habe die Angeklagte gesehen, wie sie mit dem Fahrzeug herausgefahren sei. Sie sei rückwärts herausgefahren. Das Auto sei, so erklärt der Zeuge anhand der Lichtbilder zunächst rückwärts herausgefahren, dann sei es wieder in das Anwesen hineingefahren. Es sei alles frei gewesen. Die Angeklagte sei dann zur Vorderseite ihres Fahrzeugs gefahren und sei ausgestiegen. Sie sei dann zu unserem Auto gegangen, so der Zeuge. Dann sei die Angeklagte wieder zurückgegangen und habe das Fenster aufgemacht. Sie sei dann mit ihrem Fahrzeug am Fahrzeug der Geschädigten vorbeigefahren und höre auf dem Video deutlich, Kratzbewegungen mit Übergängen. Man habe alles gehört. Danach seien noch Kinder vorbeigefahren. Von diesen Kindern habe er man nur gehört, wie sie geredet haben. Man habe keine Kratzgeräusche mehr gehört. Mit dem Video, so der Zeuge sei er zur Polizei gegangen. Die Kratzer seien auch ganz frisch gewesen. Der Polizeibeamte habe auch festgestellt, dass es sich um frische Kratzer gehandelt habe. Der Zeuge gibt weiter an, dass er von der Angeklagten nichts gewusst habe, als er zur Polizei gegangen sei. Die Dame auf dem Video hatte hellere Haare. Es sei jedoch auf jeden Fall die Dame, die hier als Angeklagte sitze. Man sehe auf dem Video, dass eine Frau mit richtiger Wut aus dem Auto aussteige. Am Tag vorher habe es wohl, so habe er es später erfahren. eine Gerichtsverhandlung wegen des Kindergartens gegeben. Er habe zunächst davon jedoch nichts gewusst. Der Zeuge gibt weiter an, dass er selbst wegen dieser Sache beim Landgericht Memmingen gewesen sei. Dieses Verfahren sei jedoch noch nicht beendet.

Die Zeugin U. gibt an, dass sie an diesem Tag zur Arbeit gefahren sei und später am Auto Kratzer gesehen habe. Sie habe zunächst einen Schreck bekommen, weil da das Auto relativ neu gewesen sei. Sie habe es zu Hause gleich ihrem mann erzählt. Er habe sie gefragt, wo sie gewesen sei. Ihr Mann habe ihr dann gesagt, dass er die Kamera, die man ursprünglich für den Urlaub in Kroatien gekauft hatte, an diesem Tag installiert gehabt habe. Sie habe mit ihrem Mann zu Hause den Film angeschaut. Sie habe gesehen, dass die Frau in die andere Richtung herausgefahren sei. Dann sei die Dame wieder hineingefahren und dann wieder heraus. Sie sei dann in die andere Richtung gefahren, habe die Hand aus dem Fenster gestreckt und an ihrem Auto etwas gemacht. Die Frau habe lange Haare gehabt. Sie habe die Frau gleich erkannt. Sie habe zu ihrem Mann gesagt, dass dies die Nachbarin gegenüber sei. Die Frau sei vor kurzem auch schwarzhaarig gewesen. Sie selbst habe nicht gewusst, was im Kindergarten über diese Frau gesprochen worden sei. Sie habe jedoch gleich gewusst, dass es die Nachbarin der KiTa sei, die sie auf dem Video gesehen habe.

Die Zeugin gibt weiter an, dass der Schaden bei ca. 2.000,00 bis 3.000,00 Euro gelegen habe. Ihr Mann habe auch anschließend das Video unverändert gleich zur Polizei gebracht.

Der Zeuge S. gibt an, dass der Zeuge U. mit dem Video zum Kollegen gekommen sei. Er habe dann das Video ausgewertet. Man habe es sich angeschaut und angehört. Man habe gesehen, dass vor dem Fahrzeug der Geschädigten ein weißer Pkw gestanden sei. Es sei noch eine weibliche Person darauf zu sehen gewesen. Das Fahrzeug sei der Kamera gegenüber gestanden. Das Fahrzeug dieser weiblichen Person sei losgefahren. Die Scheibe sei offen gewesen. In dem Moment habe man die Handbewegung nach außen gesehen und ein sattes Kratzgeräusch gehört. Das Geräusch sei unterbrochen worden und wurde dann wiederfortgesetzt. Man habe sogar sehen können, wie das Auto kurz gewackelt habe. Das Kennzeichen habe man nicht sehen können. Das Kennzeichen sehe man nur kurz einen Moment.

Daraufhin wurde mit dem Polizeibeamten das Video Inaugenschein genommen. Auf dem Video war zu sehen, dass eine Dame, die Angeklagte, in das Fahrzeug einsteigt, an dem Fahrzeug der Geschädigten vorbeifährt und diesem Moment ein Ellenbogen aus dem Fenster gehalten wird. Kurz danach hört man ein Kratzgeräusch, welches kurz unterbrochen und dann weiter zu hören ist.

Aufgrund dieser Feststellung hat sich der Sachverhalt so ergeben. Die Angaben der Angeklagten, dass sie an diesem Tag nicht zu Hause gewesen sei bzw. Geld abgehoben habe, können als wahr unterstellt werden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Angeklagte Geld abgehoben hat und trotzdem in einem Zeitraum von 4 Stunden, in welchem die Zeugin U. dort geparkt hat wieder zu ihrem Haus zurückgekehrt ist. Die Sparkasse befindet sich in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses. Die Zeugen U. haben beide bekundet, dass die Person auf dem Video die Angeklagte sei. Darüber hinaus konnte sich das Gericht auch aufgrund eigener Wahrnehmungen davon überzeugen, dass die Person auf dem Video die Angeklagte ist. Die Angaben der Angeklagten, dass auch andere Personen ihr Fahrzeug benutzen können, kann darüber hinaus auch als wahr unterstellt werden. Etwaige Mitarbeiter waren in dieser Woche jedoch nicht zugegen, die das Fahrzeug hätten benutzen können. Dies räumt selbst die Angeklagte ein, dass sie in dieser Woche Urlaub gehabt hatte. Darüber hinaus würde es jeder Lebenserfahrung widersprechen, wenn die Schwägerin der Angeklagten das Fahrzeug an dieser Tag benutzt habe sollte, da die Angeklagte selbst angibt, dass sie das Fahrzeug nur selten zu privaten Zwecken benutzt. Darüber hinaus macht die Angeklagte auch keinerlei Angaben zu ihrer Schwägerin. Ferner konnte die Zeugin U. angeben, dass es sich bei der Person, wie auch ihr erster Eindruck war, um die Nachbarin gehandelt hat. Die Zeugin U. war glaubwürdig. Die Zeugin konnte dem Gericht glaubhaft darlegen, dass sie Streitigkeiten zwischen der Angeklagten und der KiTa nicht interessieren. Sie habe auch nichts darüber gewusst. Genauso hatte das Gericht auch keinerlei Zweifel an den Angaben des Zeugen U., der letztendlich nicht wusste, ob es hier Streitigkeiten gebe oder nicht. Belastungseifer war bei beiden Zeugen nicht zu erkennen.

Darüber hinaus ergibt sich auch aus den Angaben des Zeugen S., sowie aus der Inaugenscheinnahme des Videos der Sachverhalt. Ein Beweisverwertungsverbot liegt nicht vor. Auch wenn man davon ausginge, dass der Zeuge U. die Aufnahmen hätte nicht machen dürfen, so handelt es sich hier offensichtlich um zufällig gewonnene Videoaufnahmen. Darüber hinaus konnte der Zeuge seine eigene Wahrnhemung aufgrund der Videoaufnahme darlegen, ebenso die Zeugin U. Ferner liegt beim Zeugen U. ein erhebliches interesse vor, die Beweise zu sichern. Ein Beweisverwertungsverbot würde sich nur ergeben, wenn die Beweisbeschaffung der privaten Person extrem rechtswidrig war, die Verwertung des Materials einen eigenen und ungerechtfertigten Grundrechtseingriff bildet oder das privatdeliktische Vorgehen durch Ermittlungsbehörden gezielt ausgelöst wurde (LG Düsseldorf NSDZR 2011, 84. Absatz). Keiner dieser Kriterien ist vorliegend erfüllt.

Auch eine Abwägung des Interesses des Staates an der Tataufklärung gegenüber dem Individualinteresse an der Bewahrung ihrer Rechtsgüter mithin ihrem Recht auf informationelle Rechtsbestimmung führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Die Verwertung der Aufzeichnung verletzt der Angeklagten nicht in ihrer Intim- oder Privatsphäre, denn sie war zum Tatzeitpunkt Teil der Öffentlichkeit. Es mag zwar hier nicht um die Aufklärung einer schweren Straftat im Sinne des Katalogs des § 100 a Abs. 2 StPO gehen, jedoch ist die Tat schon bereits aufgrund des nicht unerheblichen Schadens nicht zu bagatellisieren.

Eine übermäßige Datenerhebung, welche zu vermeiden wäre, ist hier jedenfalls nicht gegeben.

Ein Beweisverwertungsverbot liegt in keinster Weise vor. Aus dem inaugenschein genommenen Video ist eindeutig ersichtlich, dass die Angeklagte sich zu ihrem Auto begibt, in ihr Fahrzeug einsteigt, den Ellenbogen aus dem Fenster nimmt, gerade in dem Zeitpunkt, als sie das Auto der Geschädigten U. passiert. Danach ist ein extremes Kratzgeräusch, welches durch die A-Säule unterbrochen wird, zu hören. Aufgrund diese Videos ist ebenfalls der Sachverhalt gegeben und nachweisbar.

IV.

Die Angeklagte hat sich daher der Sachbeschädigung gem. §§ 303 I. 303 c, 44 StGB schuldig gemacht.

V.

Bei der Strafzumessung spricht für die Angeklagte. dass sie noch nicht vorbestraft ist.

Gegen die Angeklagte spricht jedoch, dass ein enorm hoher Schaden entstanden ist. Gegen die Angeklagte spricht auch, dass letztendlich die Angeklagte sich aus einer emotionalen Geschichte heraus, nämlich durch ihren Ärger hinsichtlich der Kindertagesstätte ihr gegenüber hat zu dieser Tat hinreißen lassen. Darüber hinaus spricht auch gegen die Angeklagte, dass gerade die hier Geschädigte sich völlig ordnungsgemäß verhalten hat und sogar im eingezeichneten Bereich geparkt hat. Gegen die Angeklagte spricht auch, dass die Geschädigte noch heute unter dem Eindruck des vorgefallenen steht und nunmehr mehrere Straßen weiter weg von ihrer Arbeitsstelle parkt, um ebensolchen Angriffen zu entgehen.

Trotz alledem war die Verhängung einer Geldstrafe bei der nicht vorbestraften Täterin gerade noch einmal ausreichend.

Das Gericht hielt eine solche von 90 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen aber auch ausreichend.

Die Tagessatzhöhe war auf … Euro festzusetzen. Dies entspricht den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten.

VI.

Darüber hinaus lagen die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots vor. Die Angeklagte hat massiv gegen die Pflichten eines ordnungsgemäßen Kraftfahrers verstoßen.

Das Gericht hält ein Fahrverbot von 3 Monaten für tat- und schuldangemessen aber auch ausreichend.

VII.

Kosten: § 465 StPO