Das OLG Karlsruhe hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Nichtüberlassung von Messdaten oder Messunterlagen, welche ein Betroffener zur Prüfung des Tatvorwurfs benötigt, eine Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG) darstellt, wenn deshalb ein Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung gestellt wurde. In einem ersten Beschluss wurde dies für die Konstellation entschieden, in der für den Betroffenen im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wegen der Einsicht in die Unterlagen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 Abs. 1 OWiG) gestellt wurde. Vorliegend lehnte die Verwaltungsbehörde die Überlassung der Unterlagen ebenfalls ab und gab die Sache an die Staatsanwaltschaft ab, bevor ein Antrag nach § 62 OWiG gestellt werden konnte. In diesem Fall sei, so das OLG, beim erkennenden (Amts-)Gericht die Einsicht in die Messunterlagen vor der Hauptverhandlung weiterzuverfolgen.
Der Beschluss enthält auch weitere interessante Aussagen: So führe es zur Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, wenn der Amtsrichter bei der fehlerhaften Sachbehandlung ein vorgefertigtes Formular verwendet hat. Ein Betroffener habe zudem ein Einsichtsrecht in Unterlagen, welche die Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörde und Privatunternehmen betreffen, um prüfen zu können, ob insoweit die rechtlich zulässigen Grenzen eingehalten werden. Eine Vorlage an den BGH sei weiterhin nicht veranlasst.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.09.2019 – 1 Rb 10 Ss 531/19
Der Beschluss ist ausnahmsweise nur im PDF-Format zum Download verfügbar.
Einen Kommentar schreiben