In dieser Sache hatte das AG Saarburg bereits im behördlichen Verfahren die Verwaltungsbehörde angewiesen, der Verteidigung die Messreihe und weitere Unterlagen, welche gemeinhin als “Lebensakte” bezeichnet werden, zu überlassen. Nach Überlassung verschiedener, aber nicht aller Unterlagen gab die Verwaltungsbehörde die Sache über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht ab. Dieses gab die Sache sogleich gemäß § 69 Abs. 5 OWiG zurück: Eine vom Geräteverwender abgegebene und von der Behörde vorgelegte Erklärung zum Messgerät sei unvollständig, zudem enthielten die übersandten DVDs statt der Messreihe keinen lesbaren Inhalt. Ähnlich ist auch das AG Trier – bei einem unberücksichtigt gebliebenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung – vorgegangen.

AG Saarburg, Verfügung vom 03.07.2018 – 8 OWi 8112 Js 16807/18

1. U.m.A.
der Staatsanwaltschaft in Trier

gemäß § 69 Abs. 5 OWiG unter gleichzeitiger Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde.

Die Verwaltungsbehörde hat den Beschluss vom 01.02.2018 nicht vollständig erfüllt zu Bl. 124x d.A.

Die Antwort der PD Wittlich bezieht sich lediglich auf “Reparaturen”, nicht aber auf die ebenfalls ausdrücklich tenorierte “Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen einschließlich solcher durch elektronische Maßnahmen”. Dies schließt auch Softwareänderungen ein.

Die beiden DVDs (Hülle Bl. 144 d.A.) enthalten keinerlei lesbaren Inhalt. Auch insofern kann nicht nachvollzogen werden, ob dem Beschluss vom 01.02.2018 Genüge getan worden ist.

2. Retent 3 Monate

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Zusendung dieser Entscheidung.