Immer noch weigern sich einige Bußgeldbehörden, Betroffenen und deren Verteidigern Zugang zu den elektronischen Messdaten zu gewähren, die ihre (Geschwindigkeits-)Messung betreffen. In diesem Fall wurden die Anträge des Verteidigers auf Überlassung der ES 3.0-Rohdaten (in unverschlüsselter Form) sowie anschließende Anträge auf gerichtliche Entscheidung schlicht ignoriert und nicht an das Gericht weitergeleitet. Das nahm das AG Halle (Saale) zum Anlass, das Bußgeldverfahren an die Behörde zurückzuverweisen. Die Beschaffung der angeforderten Rohdaten in unverschlüsselter Form sei nun – beinahe ein Jahr nach der Tat – “mehr als geboten”. Es sei auch nicht ausreichend, den Betroffenen auf die Verwendung eines Tools der Herstellerfirma des Messgeräts zu verweisen (Verfügung vom 03.12.2015, Az. 382 OWi 2254/15).

Vfg.

1. Durchschrift dieser Verfügung an Vert. z. K.
2. Austragen, ZK
3. U.m.A.

der Staatsanwaltschaft Halle

mit der Bitte um Rücksendung der Akten an die ZBSt Magdeburg, an welche die Sache gemäß § 69 Abs. 5 OWiG zurückverwiesen wird.

Die Sachaufklärung und Bearbeitung durch die Verwaltungsbehörde ist; unzureichend. Anträge auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen werden offenbar nicht berücksichtigt bzw. nicht an das Amtsgericht zur Entscheidung weitergeleitet. Weder auf die Hinweise der Verteidigung noch auf eine gerichtliche Anfrage wurde reagiert. Der Betroffene wird insoweit in seinen Rechten beschränkt. Dem Betroffenen muss Gelegenheit gegeben werden, die Messung außergerichtlich prüfen zu lassen, damit er konkrete Umstände zu einem Messfehler vortragen kann. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Urteils des AG Meißen vom 29.05.2015.

Insofern ist die Verwaltungsbehörde auch verpflichtet, die Rohdaten in unverschlüsselter Form zu beschaffen und dem Betroffenen auf seinen Antrag hin zur Verfügung zu stellen. Er kann nicht einfach auf die Verwendung eines Tools der eso GmbH verwiesen werden. Es wird nochmals auf die Entscheidung des AG Weißenfels vom 03.09.2015 verwiesen.

Entsprechende Veranlassung ist nun mehr als geboten. Die Tat liegt inzwischen fast ein Jahr zurück.

Vie­len Dank an Herrn Rechts­an­walt Dirk Rahe, Sozie­tät Dr. Zwan­zi­ger & Col­le­gen, Gera / Herms­dorf, für die Zusen­dung die­ser Entscheidung.