Der Kläger, ein Abtreibungsgegner, stellte sein Fahrzeug, an dem u. a. Fotos von abgetriebenen und zerstückelten Föten sowie verschiedene Texte angebracht waren, vor einer Grundschule ab. Wegen ähnlicher Abbildungen auf einer von ihm betriebenen Internetseite erging bereits im Jahre 2007 ein mittlerweile bestandskräftiger Bescheid von der Bundesprüfanstalt für jugendgefährdende Medien. Nach mehreren Beschwerden von Bürgern wurde, nachdem ein Verantwortlicher für das Fahrzeug nicht angetroffen werden konnte, das Abschleppen veranlasst.

Dies und einen deshalb ergangenen Kostenbescheid hält das VG Darmstadt für rechtmäßig: Das abgestellte Fahrzeug habe zumindest objektiv einen Verstoß gegen § 118 OWiG dargestellt. Jedenfalls in der Nähe einer Grundschule dürften derartige Abbildungen nicht gezeigt werden. Das Kinderwohl überwiege hier das Recht des Klägers auf Freiheit der Meinungsäußerung. Mildere Mittel als das Abschleppen hätten nicht bestanden.

VG Darmstadt, Urteil vom 05.06.2018 – 3 K 1937/17.DA

Die Kostenregelung in Ziffer 3 Satz 1 des Widerspruchsbescheids vom 07.03.2017 wird aufgehoben, soweit darin eine Widerspruchsgebühr von mehr als 60 Euro festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Kostenbescheid für eine Abschleppmaßnahme am 06.03.2015.

Der Kläger stellte an diesem Vormittag zwischen 8.30 h und 9 h – also während der laufenden Schulzeit – einen VW Transporter mit dem Kennzeichen in einer Parkbucht der… Straße in Z vor dem Schulhof der dortigen Grundschule (Y-Schule) ab.

In den Scheiben des Fahrzeuges, mit der Sichtseite nach außen, waren u.a. Fotografien von abgetriebenen und teils zerstückelten Föten angebracht. Daneben hingen Plakate mit Aussagen wie:

“damals Holocaust – heute Babycaust””heute: Abtreibungsrecht – morgen: Euthanasiepflicht””Was kostet eine Abtreibung? Nicht viel – nur ein Menschenleben!” “Nach dem Spruch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, ungeborene Kinder seien noch keine Menschen (so niederträchtig waren selbst die Nazis nicht) ergibt sich nur die logische Folgerung: Willkommen im vierten Reich.”

Der Kläger ist erklärter Gegner von Abtreibungen und betreibt die Internetseite www.babycaust.de, deren Angebot die Bundesprüfanstalt für jugendgefährdende Medien mit Bescheid vom 01.03.2007 (Nr. 5469) wegen zahlreicher drastischer Abbildungen von toten menschlichen Föten, die z.T. ohne Kopf oder mit abgetrennten Gliedmaßen dargestellt sind, sowie wegen des mehrfach hergestellten vergleichenden Zusammenhangs zwischen einer Abtreibung und dem Massenmord an Juden durch die Nationalsozialisten als jugendgefährdend eingestuft hat. Diese Entscheidung ist vom Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 16.11.2007 (27 K 1764/07) rechtskräftig bestätigt worden; die vorab im Eilverfahren erhobene Beschwerde hat das OVG Münster mit Beschluss vom 17.08.2007 (20 B 1068/07) zurückgewiesen.

Mehrere Bürger riefen nach dem Abstellen des VW Transporters bei der Telefonzentrale des Rathauses in Z an und forderten ein Eingreifen. Als damalige Halterin des Fahrzeugs wurde die Ehefrau des Klägers ermittelt. Da kein Verantwortlicher angetroffen werden konnte und auch sonst keine Kontaktdaten vorlagen, veranlasste die Stadtpolizei Z das Abschleppen des Fahrzeuges.

Während des Abschleppvorganges kehrte der Kläger gegen 10.40 h zum Fahrzeug zurück. Gleichwohl wurde der Abschleppvorgang zu Ende geführt und der Transporter auf das Gelände der Abschleppfirma verbracht. Von dort konnte der Kläger das Fahrzeug später mitnehmen und nach Hause fahren.

Mit Bescheid vom 01.04.2015 stellte die Beklagte dem Kläger Kosten in Höhe von 256,35 EUR in Rechnung, die sich aus Abschleppkosten in Höhe von 196,35 EUR und Gebühren der Verwaltung in Höhe von 60,00 EUR zusammensetzen. Sie begründete den Bescheid damit, dass die Bilder die seelische Unversehrtheit der sechs bis zehn Jahre alten Kinder verletzen würden, die sich auf dem Pausenhof der Y-Schule aufhielten bzw. sich auf dem Schulweg befanden. Der Kläger habe dies wissen müssen, da im Jahre 2007 fast alle Abtreibungsbilder seiner Website in Absprache mit der Bundesprüfstelle jugendgefährdender Medien hätten entfernt werden müssen. Zudem sei der Tatbestand des § 118 OWiG verwirklicht. Es liege eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung vor, was die Protestanrufe aus der Nachbarschaft bei der Stadtverwaltung zeigten. Es sei nicht möglich gewesen, den Kläger das Fahrzeug selbst entfernen zu lassen, weil er das Fahrzeug verlassen hatte, nicht mehr vor Ort gewesen und erst wieder hinzugekommen sei, als der Abschleppvorgang bereits im Gange war.

Hiergegen legte der Kläger am 04.04.2015 Widerspruch ein. In der Begründung des Widerspruchs führte er aus, es sei weder eine grob ungehörige Handlung noch eine Belästigung der Allgemeinheit oder deren Gefährdung, noch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung erkennbar. Er sei zudem daran gehindert worden, das Fahrzeug selbst wegzufahren, obwohl er dazu bereit gewesen sei.

Wegen des Abschleppvorganges stellte der Kläger zudem Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der Stadt Z, weil er sich in seinen Rechten verletzt sah. Das Fahrzeug sei ordnungsgemäß abgestellt gewesen und nur wegen der Bilder entfernt worden, was unverhältnismäßig sei und einen vehementen Eingriff in seine Meinungsfreiheit darstelle. Das Verfahren gegen Bürgermeister, Ersten Stadtrat und Ordnungsamtsleiter der Stadt wurde von der Staatsanwaltschaft mit Bescheid vom 09.05.2016 eingestellt; eine dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers an die Generalstaatsanwaltschaft in Frankfurt blieb erfolglos. Stattdessen wurde gegen den Kläger seinerseits ein Strafverfahren wegen Beleidigung beim Amtsgericht geführt, weil er die städtischen Verantwortlichen u.a. als “Volksverräter” bezeichnet hatte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2017 wies die Widerspruchsbehörde den Widerspruch zurück. Sie stufte die Maßnahme, für die die Kosten erhoben wurden, als formell und materiell rechtmäßig ein. Rechtsgrundlage hierfür sei § 8 Abs. 1 HSOG. Von dem Fahrzeug sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen, da ein Verstoß gegen § 118 OWiG vorgelegen habe. Das Abschleppen sei auch verhältnismäßig gewesen, denn als der Kläger erschien, habe er sich wenig kooperativ gezeigt. Er habe sich minutenlang auf die bereits angebrachte Deichsel zwischen dem Abschleppfahrzeug und seinem Fahrzeug gesetzt und dadurch die Abschleppmaßnahme zunächst behindert. Zudem wären auch bei einem Abbruch der Abschleppmaßnahme die angefallenen Kosten nicht niedriger gewesen, wie eine Auskunft beim Abschleppunternehmen ergeben habe.

Als Gebühr für das Widerspruchsverfahren setzte die Widerspruchsbehörde im Tenor des Widerspruchsbescheides (Ziffer 3 Satz 1) einen Betrag von 150 € fest, unter Hinweis auf § 4 Abs. 3 HVwKostG und den entstandenen mittleren Verwaltungsaufwand.

Gegen die Kostenerhebung hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 04.04.2017 Klage erhoben.

Der Kläger trägt vor, eine psychische Störung der Kinder durch die Bilder sei ausgeschlossen gewesen, da der Schulhof durch eine Hecke von der Straße abgetrennt sei. Es habe auch nicht in seiner Absicht gelegen, demonstrativ vor einer Schule zu parken. Vielmehr habe er seine erkrankte Frau zum Arzt in der Seegartenstraße direkt um die Ecke gebracht und den nächsten freien Parkplatz zum Abstellen des Transporters benutzt. Die Beklagte habe die angeblich eingegangenen Anrufe auch nicht dokumentiert. Außerdem habe er sich zum Wegfahren bereit erklärt, weshalb die Abschleppmaßnahme nicht erforderlich gewesen sei. Um auf die tägliche Metzelei, die durch Abtreibung entstehe, hinzuweisen, sei der Einsatz der Bilder notwendig.

Der Kläger beantragt:

den Bescheid des Magistrates der Stadt Z vom 01.04.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Kreises vom 07.03.2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Hecke sei zum streitgegenständlichen Zeitpunkt so ausgelichtet gewesen, dass die Kinder den VW Transporter auch vom Schulhof aus hätten sehen können. Auf dem Schulhof sei ein Fahrradparcour zur Jugendverkehrserziehung durch die Polizei aufgebaut gewesen. Außerdem seien Kinder auf dem Schulweg oder Passanten mit Kindern auf dem Weg in die nahegelegene Fußgängerzone der Innenstadt von den brutalen Bildern genauso betroffen gewesen. Durch die eingehenden Anrufe und die erkennbare Aufregung um die erschreckenden Fotos sei eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung eingetreten, der die Stadt habe begegnen müssen. Ein freiwilliges Wegfahren des Fahrzeuges sei allenfalls nach längerer Diskussion angeboten worden, hätte nach Einschätzung der vor Ort befindlichen Mitarbeiter aber keine endgültige Lösung des Problems mit sich gebracht. Denn es habe nicht ausgeschlossen werden können, dass der Kläger nur um die Ecke fährt und sein Fahrzeug dort erneut abstellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 05.06.2018, und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin nach § 6 Abs. 1 VwGO, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss vom 14.05.2018 übertragen worden ist.

Die erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, aber im Wesentlichen unbegründet.

Der Kostenbescheid der Beklagten vom 01.04 2015 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Lediglich die für den Widerspruchsbescheid angesetzten Gebühren von 150 € sind zu hoch und müssen auf den auch für den Ausgangsbescheid erhobenen Betrag von 60 € reduziert werden.

Die Beklagte hat zu Recht bei dem Kläger die Kosten für die veranlasste Abschleppmaßnahme in Höhe von insgesamt 256,35 € erhoben.

Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung ist § 8 Abs. 2 S.1 HSOG. Danach sind die nach den §§ 6 oder 7 HSOG Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet, wenn den Gefahrenabwehr- oder den Polizeibehörden durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten entstehen.Nach § 8 Abs. 1 HSOG können Gefahrabwehr- und Polizeibehörden Maßnahmen selbst oder durch beauftragte dritte Person unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 6 oder 7 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.

Die Voraussetzungen dieser Normen sind vorliegend erfüllt.Der Magistrat der Stadt Z ist als allgemeine Verwaltungsbehörde berechtigt, zur Gefahrenabwehr einzuschreiten und eine Abschleppmaßnahme zu veranlassen (§§ 1 Abs. 1, 2 Satz 2, 82 Abs. 1 HSOG, 66 HGO).

Die Forderung der Abschleppkosten ist zudem materiell rechtmäßig. Die Beklagte kann sich für den der Abschleppmaßnahme zugrundeliegenden (hypothetischen) Grundverwaltungsakt auf die Generalklausel des § 11 HSOG stützen. Darüber hinaus war das Entfernen des Fahrzeugs besonders eilbedürftig sowie verhältnismäßig (§ 4 HSOG).

Nach § 11 HSOG können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen des Staates oder sonstiger Hoheitsträger (Hornmann, HSOG, 2. Auflage 2008, Rdnr. 9 zu § 11, m.w.N.). Das Schutzgut der öffentlichen Ordnung ist die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Einhaltung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung für ein geordnetes staatsbürgerliches Gemeinschaftsleben betrachtet wird (Hornmann, a.a.O., Rdnr. 18 zu § 11 HSOG, m.w.N.).

Der Kläger hat durch das Abstellen seines Transporters mit den schreckerregenden Bildern direkt vor einer Grundschule den Tatbestand des § 118 OWiG erfüllt und damit gegen die Rechtsordnung verstoßen. Jedenfalls hat er die schutzwürdigen Belange der betroffenen Kinder bedroht, die mit derartigen, als jugendgefährdet eingestuften Darstellungen nicht belastet werden dürfen.

Nach § 118 OWiG handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Eine grob ungehörige Handlung liegt vor, wenn die Handlung gegen die anerkannten Regeln von Sitte, Anstand und Ordnung verstößt und sich das Tun oder Unterlassen bewusst nicht in die für das gedeihliche Zusammenleben der jeweiligen Rechtsgemeinschaft erforderliche Ordnung einfügt und dadurch im deutlichen Widerspruch zur Gemeinschaftsordnung steht. Eine Handlung ist erst dann grob ungehörig, wenn sie in einer Weise gegen die anerkannten Regeln von Sitte, Anstand und Ordnung verstößt, dass dadurch eine unmittelbare psychische oder physische Belästigung oder Gefährdung der Allgemeinheit eintritt und gleichzeitig eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung in Betracht kommt (Karlsruher Kommentar zum OWiG, § 118, Rn. 6). Für die öffentliche Ordnung im Sinne des § 118 Abs. 1 OWiG ist kennzeichnend, dass sie “auf ungeschriebene Regeln verweist, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes angesehen wird” (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2014 – 1 BvR 980/13 -, Rn. 25; juris).

Die öffentliche Ordnung im so verstandenen Sinne wurde durch das Parken des Fahrzeuges vor der Schule beeinträchtigt. Der Kläger hat die Gefahr heraufbeschworen, dass (Grundschule)Kinder mit den abschreckenden Bildern der zerstückelten Föten und dem Vergleich mit der Nazi-Zeit konfrontiert werden, ohne dass sie in diesem Moment auf pädagogische oder erzieherische Unterstützung zur Verarbeitung des Gesehenen zurückgreifen können. Unabhängig davon, ob nun die Hecke zum Schulhof durchlässig war oder einen direkten Einblick auf die Fotos verhindert hat, bestand jedenfalls immer die Gefahr, dass Jungen oder Mädchen auf dem Weg von oder zur Schule an dem Fahrzeug vorbeilaufen und dem Anblick der Fotos und der Kommentare ausgesetzt werden, obwohl seit der Indizierung im Jahre 2007 feststeht, dass die entsprechenden Bilder und Texte als jugendgefährdend einzustufen sind. Das damit einhergehende Verbreitungsverbot gilt zwar direkt nur für Medien und Bildträger im Geschäfts- und Vorführverkehr (§§ 15, 18 24 JuSchG), nicht für private, nicht kommerzielle Hinweise an Autoscheiben. Der Rechtsgedanke der Indizierung gilt gleichwohl auch für eine solche Form des Zugänglichmachens, denn diese Verbreitung kann genauso wie der Konsum indizierter Filme oder Internet-Auftritte die seelische Gesundheit der Kinder beeinträchtigen. Die Allgemeinheit muss sich darauf verlassen können, dass Kinder jedenfalls im unmittelbaren Umfeld eines Ortes wie einer Schule, an dem sie sich regelmäßig aufhalten (müssen) und zu der oder von der sie regelmäßig alleine unterwegs sind, nicht dem Einfluss derartig schockierender Bilder ausgesetzt werden. Denn von den Abbildungen geht eine psychische Belästigung der Grundschüler aus, die geeignet ist, ein nicht nur geringfügiges Unbehagen auszulösen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger diese Wirkung bewusst herbeiführen wollte. Selbst wenn er einfach nur einen Parkplatz gesucht und ohne konkrete Kenntnis von der nahegelegenen Schule sein Fahrzeug abgestellt hat, so ist die Gefährdung der Kinder eingetreten. Insoweit genügt für die Heranziehung der polizeilichen Generalklausel als Befugnisnorm der objektive Tatbestand einer Gefahr für Sicherheit oder Ordnung; es muss dem Verantwortlichen nicht darauf ankommen, die gefährdende Wirkung zu erreichen.

Umgekehrt würden allein die Anrufe einzelner Bürger bei der Verwaltung oder die Empörung umstehender Personen nicht genügen, um eine entsprechende Belästigung der Allgemeinheit und Störung der öffentlichen Ordnung durch ungebührliches Verhalten im Sinne von § 118 OWiG zu belegen. Die Behörde muss vielmehr selbst prüfen, ob oder inwieweit die Rechtsordnung beeinträchtigt sein kann und darf nicht den Maßstab einzelner, vielleicht besonders empfindlicher Personen zugrunde legen. Allein die Forderung Dritter nach behördlichem Einschreiten genügt nicht, um ein solches Einschreiten im Sinne von § 11 HSOG zu rechtfertigen. Würde man allein darauf abstellen, könnten besondere Empfindlichkeiten einzelner die Eingriffsschwelle zu sehr herabsetzen und im Ergebnis dazu führen, dass ein für die Mehrheit (Allgemeinheit) tragbares Verhalten gleichwohl als Verstoß gegen die Normen des Zusammenlebens gewertet wird.

Der Kläger hat allerdings durch das zur Schau-Stellen der Darstellungen gerade vor einer Grundschule den Rahmen des für die Kinder Zumutbaren überschritten und daher die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, so dass die Beklagte einschreiten durfte.

Gegenüber diesem Aspekt der Schock- und Ekelwirkung kann der Kläger sich auch nicht auf sein Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Zwar bleibt es ihm unbenommen, seine ablehnende Haltung zu Abtreibungen zum Ausdruck zu bringen, auch durch Plakate oder Aufkleber an seinem Kraftfahrzeug, mit dem er am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt. Dies darf jedoch nicht unter Verwendung indizierter Materialien genau vor einer Grundschule geschehen, weil er dadurch seinerseits in die Rechte der betroffenen Kinder auf seelische Unversehrtheit eingreift. Das vom Kläger reklamierte Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit findet seine Schranke in den Rechten anderer. Hierbei wiegt das Kindeswohl nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, welches durch die von den Bildern ausgehende psychische Beeinträchtigung gefährdet war, stärker als die Meinungsfreiheit des Klägers. Grundschulkinder haben noch nicht die Reife, sich mit der provokanten Meinungskundgabe des Klägers auseinanderzusetzen und dem ersten Ekel durch reflektierten Umgang zu begegnen. Sie sind solchen Bildern und den damit einhergehenden psychischen Beeinträchtigungen weitgehend ungeschützt ausgesetzt, ohne wegen der Nähe zur Schule die Möglichkeit zu haben, einfach einen anderen Weg zu wählen und sich dadurch den schockierenden Bildern zu entziehen.

Das Entfernen des Fahrzeugs war auch verhältnismäßig (§ 4 HSOG). Die Einleitung der Abschleppmaßnahme war das geeignete Mittel, um die von dem Fahrzeug ausgehende Gefahr schnellstmöglich zu beseitigen und erforderlich, da kein milderes Mittel erkennbar war. Der Verantwortliche konnte (zunächst) nicht erreicht werden, und ein Abdecken der Bilder wäre jedenfalls nicht gleich effektiv und auch nur mit zusätzlichen Hilfsmitteln zu bewerkstelligen gewesen. Zudem wäre dadurch anderweitig in das Eigentum des Klägers bzw. seiner Ehefrau eingegriffen worden, wenn beispielsweise versucht worden wäre, eine große Plane über das gesamte Fahrzeug zu ziehen. Die Abschleppmaßnahme war also auch angemessen.

Allenfalls mag sich die Frage stellen, ob das Abschleppen nicht hätte abgebrochen werden müssen, als der Kläger zum Fahrzeug kam und jedenfalls nach dem ersten Disput und dem Telefonat mit seinem damaligen Bevollmächtigten das Wegfahren angeboten hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Vollendung der Abschleppmaßnahme möglicherweise nicht mehr erforderlich, da durch ein freiwilliges Entfernen des Fahrzeugs dasselbe Ziel hätte erreicht werden können. Die insoweit von der Beklagten geäußerten Befürchtungen, der Kläger könnte das Fahrzeug in der Nähe erneut parken, dürften wohl eher spekulativer Natur sein. Ebenso wenig ist für das Gericht ersichtlich, dass es länger gedauert hätte, das Fahrzeug wieder vom Abschlepphaken zu lösen und den Kläger eigenständig wegfahren zu lassen, als den Abschleppvorgang – wie geschehen – abzuschließen und den Transporter auf den Hof des Abschleppunternehmens zu verbringen.

Allerdings kommt es letztlich nicht darauf an, ob ab diesem Zeitpunkt auf die Vollendung des Abschleppvorgangs hätte verzichtet werden können, da die vom Kläger zu erstattenden Kosten in gleicher Höhe ohnehin schon angefallen waren. Denn die volle Gebühr entsteht bereits mit dem Beginn des Abschleppvorgangs vor Ort, so dass der Kläger in jedem Fall die geforderten 256,35 € hätte zahlen müssen. Eine von der Zeitdauer unabhängige, nur an die übliche Pauschale anknüpfende Rechnungsstellung ergibt sich sowohl aus der in den Behördenakten befindlichen Kostenaufstellung des Abschleppunternehmers (Bl. 54 BehA) als auch aus dessen im Widerspruchsbescheid zitierter ausdrücklicher dahingehenden Auskunft. Diese Handhabung entspricht im Übrigen auch den dem Gericht aus anderen Abschleppfällen bekannten Gepflogenheiten.

Der Kläger ist schließlich als Handlungsstörer auch Verantwortlicher im Sinne von § 6 Abs. 1 HSOG und damit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 HSOG zur Kostentragung verpflichtet, denn er hat den Transporter auf dem Parkplatz vor der Schule abgestellt. Ob neben ihm auch die Halterin des Fahrzeugs als Zustandsstörerin nach § 7 Abs. 2 HSOG herangezogen werden könnte, ist für seine Einstandspflicht ohne Belang. Denn mehrere Verantwortliche haften gesamtschuldnerisch (§ 8 Abs. 2 Satz 2 HSOG), so dass ohnehin die gesamte Summe von ihm gefordert werden kann (§ 421 Satz 1 BGB).

Die Erhebung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 60,00 EUR ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die festgesetzte Gebühr ist §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HVwKostG in Verbindung mit der nach § 2 HVwKostG erlassenen Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (GVBl I 2013, S. 410 ff). Die Gebühr in Höhe von 60,00 ist nach Nr. 541 des Verwaltungskostenverzeichnisses zu dieser Verwaltungskostenordnung bei Durchführung einer polizeilichen unmittelbaren Ausführung als Mindestgebühr zu erheben.

Wegen dieser auf die Mindestgebühr beschränkten Höhe darf allerdings auch die Gebühr für das Widerspruchsverfahren nicht höher sein (§ 4 Abs. 3 Satz 1 HVwKostG). Trotz der grundsätzlich zulässigen Bemessung am Verwaltungsaufwand (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG) ist daher die Gebühr für das erfolglose Widerspruchsverfahren (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 HVwKostG) nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz 1 HVwKostG auf den Betrag von 60 € zu senken.

Da der Kläger in der Hauptsache unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO); die Herabsetzung der Widerspruchsgebühr bleibt insoweit unberücksichtigt (§ 155 Abs. 1 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.