Viermal musste sich das AG Saarburg mit dieser Bußgeldsache beschäftigten, bis es dann beim vierten Mal “die Schnauze voll” hatte: Über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen nicht überlassener Messdaten konnte das AG im Vorverfahren zunächst nicht entscheiden, da die ihm vorgelegte Akte unvollständig war und daher an die Behörde zurückgesandt wurde. Bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgte ein Hinweis an die Behörde, dass der Antrag auf Grund der Rechtsprechung des LG Trier begründet sein dürfte. Dennoch wurden die Messdaten nicht herausgegeben, sondern der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erneut dem AG vorgelegt, welches dann antragsgemäß entschied. Nachdem der Fall in der Hauptsache an das AG abgegeben worden war, verwies es die Sache gemäß § 69 Abs. 5 OWiG an die Behörde zurück, da die überlassenen Messdaten unvollständig seien, u. a. die übersandten DVDs keinen lesbaren Inhalt hätten. Die Behörde gab die Sache dann erneut an das AG ab, welches wiederum nicht auf die Messdaten zugreifen konnte. Nun gab das AG ohne weitere Ermittlungen die Sache endgültig an die Verwaltungsbehörde zurück (§ 69 Abs. 5 Satz 2 OWiG). Es sei Sache der Verwaltungsbehörde gewesen, sicherzustellen und darzulegen, dass die unverschlüsselten Rohmessdaten der gesamten Messserie – wie angeordnet – auf den DVDs enthalten sind.

AG Saarburg, Beschluss vom 22.08.2018 – 8 OWi 8112 Js 16807/18

In dem Bußgeldverfahren gegen

Verteidiger: Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Winkelstraße 24, 66359 Bous

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Amtsgericht Saarburg durch den Direktor des Amtsgerichts … am 22.08.2018 beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß § 69 V Satz 2 OWiG endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgewiesen.

Gründe:

Im Verfahren nach § 62 OWiG hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 01.02.2018 die Verwaltungsbehörde angewiesen, bestimmte Daten und Unterlagen an die Verteidigerin herauszugeben. Kurz zuvor erließ die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid, gegen den am 15.01.2018 – fristgerecht – Einspruch eingelegt wurde. Mit Eingang vom 18.06.2018 wurden die Akten dem Amtsgericht vorgelegt.

Durch Beschluss vom 03.07.2018 verwies das Gericht das Verfahren gemäß § 69 V Satz 1 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurück, weil die Verwaltungsbehörde den Beschluss vom 01.02.2018 nicht erfüllt hatte, unter anderem, weil die zur diesem Zeitpunkt bei den Akten befindlichen DVD’s mit “Rohmessdaten” für das Gericht keinen lesbaren Inhalt hatten.

Auch bei erneuter Übersendung der Akten mit Eingang vom 08.08.2018 sind die Daten der DVD in dem Unterordner “Rohmessdaten” nicht lesbar. Es kann nicht überprüft werden, ob sie die unverschlüsselten Rohmessdaten der gesamten Messserie – wie angeordnet – enthalten.

Dies darzulegen und sicherzustellen ist Aufgabe der Verwaltungsbehörde bei Vorlage der Akten an das Gericht und nicht etwa einer Beweisaufnahme im Hauptverfahren vorbehalten.

Dies entspricht einer ungenügenden Aufklärung des Sachverhalts im Vorverfahren mit der Folge, dass nunmehr das Verfahren endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückzugeben war. Dort wird auch über Kosten und notwendige Auslagen des Betroffenen zu entscheiden sein.

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Zusendung dieser Entscheidung.