Das LG Stuttgart sah vorliegend die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Terminsverlegung durch den Tatrichter als unzulässig gemäß § 305 Satz 1 StPO an, da gewichtige oder evidente Ermessensfehlers des Amtsgerichts nicht ersichtlich seien. Zu berücksichtigen sei, dass der verhinderte Verteidiger erst nach Terminierung der Hauptverhandlung beauftragt worden sei und es sich bei der Verkehrsordnungswidrigkeit um ein Massenverfahren ohne besondere Bedeutung, insbesondere ohne drohendes Fahrverbot handele.
LG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2020 – 7 Qs 37/20
Die Beschwerde des Betroffenen gegen die Verfügung des Amtsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
I.
In dem gegen den Betroffenen wegen einer angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung geführten Bußgeldverfahren hat das Amtsgericht Stuttgart mit Verfügung vom 24. Juni 2020 Termin zur Hauptverhandlung auf Donnerstag, den 23. Juli 2020, 15.00 Uhr, bestimmt.
Am 7. Juli 2020 hat sich der Verteidiger des Betroffenen unter anwaltlicher Versicherung seiner ordnungsgemäßen Bevollmächtigung legitimiert und Akteneinsicht beantragt. Diese wurde tags darauf für einen Tag gewährt, wobei die Akten erst am 20. Juli 2020 an das Amtsgericht Stuttgart zurückgelangt sind.
Mit am 15. Juli 2020 eingegangenem Schriftsatz vom 14. Juli 2020 hat der Verteidiger beantragt, den anberaumten Hauptverhandlungstermin zu verlegen, weil keine ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung bestehe, die Einholung eines Privatgutachtens zur Geschwindigkeitsmessung beabsichtigt, die Überlassung verschiedener Messunterlagen bei der Landeshauptstadt Stuttgart beantragt und er zudem durch einen Termin am 23. Juli 2020 beim Amtsgericht Dillenburg verhindert sei.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 hat das Amtsgericht Stuttgart dem Verlegungsantrag nicht entsprochen.
Dagegen hat der Betroffene mit am 19. Juli 2020 eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. Juli 2020 Beschwerde mit eingehender Begründung eingelegt.
Das Amtsgericht Stuttgart hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Es ist unzulässig.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages auf Terminsverlegung ist nur dann zulässig, wenn gewichtige oder evidente Fehler der Ermessensausübung in der angefochtenen Entscheidung eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Ausschluss der Beschwerde durch § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 305 Satz 1 StPO rechtfertigen. Im Rahmen der ihm zur planvollen und effektiven Durchführung des Verfahrens durch § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 213 StPO zugewiesenen “Terminshoheit” steht dem Strafrichter insoweit ein weiter Ermessensspielraum zu. Dabei sind die Bedeutung der Sache, die Geschäftslage des Strafrichterreferates, das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, die Belange der Beteiligten und das grundsätzliche Recht des Betroffenen auf Beistand eines Verteidigers seiner Wahl und seines Vertrauens gegeneinander abzuwägen (OLG Stuttgart, Die Justiz 2006, S. 8 f.).
Die zugrundegelegt liegt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens kein gewichtiger oder evidenter Ermessensfehler des Amtsgerichts bei der Zurückweisung des Verlegungsantrages vor. Der Betroffene hat gegen sich gelten zu lassen, dass er den Verteidiger erst bevollmächtigt hat, als die Hauptverhandlung bereits terminiert war. Es handelt sich um ein Massenverfahren in einem Strafrichterreferat Die Bedeutung der Sache ist nicht gewichtig; der Betroffene wehrt sich gegen eine Geldbuße in Höhe von 80 €, die Verhängung eines Fahrverbotes steht nicht in Rede. Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt nicht vor. Die Terminslage des Verteidigers würde zu einer nicht unerheblichen Verfahrensverzögerung führen. Das Verteidigungsvorbringen kann durch Anträge in der anberaumten Hauptverhandlung verfolgt werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
Mitgeteilt von Rechtsanwälte Zimmer-Gratz, Bous.
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