Trotz des eindeutigen Wortlauts der §§ 73, 74 OWiG ein Fehler, der immer wieder vorkommt: Der Betroffene wird von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden. Bleibt dieser dann dem Termin fern und erscheint auch kein vertretungsberechtigter Verteidiger, verwirft das Gericht in seinem Urteil den Einspruch. Ohne viele Worte gelangt das OLG Stuttgart hier zur Aufhebung.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2021 – 1 Rb 28 Ss 1077/20

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 28.09.2020 (Az.: 16 OWi 74 Js 67229/20)

a u f g e h o b e n .

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Stuttgart

z u r ü c k v e r w i e s e n .

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat mit dem im Beschlusstenor bezeichneten Urteil den Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid des RP Karlsruhe vom 14.05.2020 (Az.: …) ohne Verhandlung zur Sache gemäߧ 74 Abs. 2 OWiG verworfen.

II.

Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel hat zumindest vorläufigen Erfolg. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet; die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 74 Abs. 2 OWiG waren vorliegend nicht gegeben. Im Einzelnen ist hierzu Folgendes zu bemerken:

Der Betroffene war gemäß § 73 Abs. 2 OWiG durch amtsgerichtliehen Beschluss vom 28.09.2020 von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen zum Termin am 28.09.2020 entbunden worden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 02.12.2020 anknüpfend hieran u.a. Folgendes ausgeführt:

” (…) Damit hätte das Amtsgericht, als der Betroffene nicht erschien, nach § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG verfahren und die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchführen müssen. Dass auch die Verteidigerin des Betroffenen, welche, ordnungsgemäß (…) geladen war, in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist, ist unerheblich. § 73 Abs. 3 OWiG verpflichtet den Betroffenen nicht, sich durch einen bevollmächtigten Verteidiger vertreten zu lassen. Der (bevollmächtigte) Verteidiger ist (…) nicht verpflichtet. im Fall des Nichterscheinens des von seiner Anwesenheitspflicht befreiten Betroffenen, selbst an der Hauptverhandlung teilzunehmen, Sein Nichterscheinen kann daher auch nicht die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG zur Folge haben (…)”.

Der Senat schließt steh diesen zutreffenden Darlegungen vollumfänglich an. Das in Rede stehende Urteil war mithin aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückzuverweisen.

Mitgeteilt von Rechtsanwälte Zimmer-Gratz, Bous.