Dem Betroffenen wurde ein Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen (29 km/h außerorts). Da ein Beschluss des Gerichts, weitere Akteneinsicht zu gewähren, von der Verwaltungsbehörde nicht erledigt wurde, der Betroffene im Termin, welcher ca. neun Monate nach der Tat stattfand, auf eine Aussetzung der Hauptverhandlung verzichtete und den Einspruch beschränkte, setzte das Gericht, das von einem Augenblicksversagen ausging, lediglich eine Geldbuße in Höhe von 55 Euro fest.

AG Rottweil, Urteil vom 22.03.2021 – 9 OWi 36 Js 13946/20 (2)

1. Hinsichtlich des im Schuldspruch rechtskräftigen Bußgeldbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.09.2020 wird eine Geldbuße von 55 € festgesetzt.

2. Der Betroffen hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften: § 3, 49 StVO, 24 StVG

Gründe:

teilweise abgekürzt nach § 77 OwiG

I.

Der Betroffene ist mehrfach bußgeldrechtlich in Erscheinung getreten.

II.

Hinsichtlich des Sachverhaltes und der rechtlichen Würdigung wird auf dem Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.09.2020 Bezug genommen und verwiesen.

III.

Die Geldbuße ist dem wegen Fahrlässigkeit gemilderten Bußgeldrahmen des § 24 StVG entnommen.

Gegen den Betroffenen sprachen seine Voreintragungen, wenngleich nicht verkannt wird, dass diese längere Zeit zurüek liegen und nur eine davon einschlägiger Art ist.

Für ihn sprach, dass der Verstoß eingeräumt wurde und einem Augenblicksversagen entsprang. Für ihn sprach auch, dass die Tat bereits geraume Zeit zurückliegt und eine weitere Verzögerung eingetreten wäre, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, da der Aussetzungsantrag des Verteidigers wegen versagter Akteneinsicht, die das Gericht bereits mit Beschluss vom 07.01.2021 anordnete, noch nicht gewährt wurde. In einer Gesamtschau hielt deshalb das Gericht eine Geldbuße von 55 € für tat- und schuldangemessen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO, 46 OwiG.

Mitgeteilt von Rechtsanwälte Zimmer-Gratz, Bous.