Der Betroffene wurde antragsgemäß von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden. Die Hauptverhandlung wurde ausgesetzt. Im neuen Termin erschien der Betroffene nicht; ein weiterer Entbindungsantrag wurde nicht gestellt, so dass das Amtsgericht den Einspruch verwarf. Das KG sieht dies als rechtsfehlerfrei an. Die Entbindung gemäß § 73 Abs. 2 OWiG umfasse zwar die gesamte Hauptverhandlung und wirke auch bei Unterbrechungen und Verlegungen. Dies gelte aber nicht für Aussetzungen, so dass in diesem Fall ein erneuter Antrag zu stellen sei.

KG, Beschluss vom 17.11.2017 – 3 Ws (B) 318/17

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Juli 2017 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Lediglich klarstellend bemerkt der Senat: Es ist bereits zweifelhaft, ob die Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs zulässig erhoben ist. Gerade die hier gegebene Verfahrenssituation könnte Anlass geben, als Zulässigkeitsvoraussetzung zu bewerten, dass der Rechtsmittelführer nicht nur mitteilt, sein Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens sei positiv beschieden worden, sondern auch dass der Entbindungsbeschluss nicht durch eine (ausgesetzte) Hauptverhandlung „verbraucht“ ist.

Der Senat lässt diese Frage dahinstehen und verweist darauf, dass die Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls unbegründet ist. Dass der Betroffene auf seinen Antrag davon entbunden wurde, zum Hauptverhandlungstermin am 26. Juni 2017 erscheinen zu müssen, entband ihn nicht von der Verpflichtung, zum Termin am 27. Juli 2017 zu erscheinen. Denn die Hauptverhandlung am 26. Juni 2017 war ausgesetzt worden. Zwar umfasst die Entbindung die gesamte Hauptverhandlung und wirkt daher auch bei Unterbrechung (vgl. Senat NZV 2013, 99; VRS131, 241) und Verlegung fort, nicht aber bei Aussetzung (vgl. OLG Hamm DAR 2006, 522; OLG Brandenburg VRS 116, 276; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 73 Rn. 5 mwN). Der Entbindungsantrag hätte damit erneut gestellt werden müssen. Dass dies geschehen ist, versäumt die Rechtsmittelschrift darzulegen.

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zu-rückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).