Im Hauptverhandlungstermin vom 16.12.2014 wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes beantragte der Verteidiger des Betroffenen, die Polizeibeamten, die bei dem Fahrzeug des Betroffenen eine Lasermessung durchgeführt hatten, als Zeugen zu vernehmen sowie ein Sachverständigengutachten einzuholen. Daraufhin wurde die Hauptverhandlung ausgesetzt. In der Hauptverhandlung vom 10.03.2015 wurden die Polizeibeamten als Zeugen vernommen. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Am Ende der Sitzung verurteilte das Gericht den Betroffenen zu einer Geldbuße. In den Gründen wurde ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für Messfehler vorgelegen hätten und die Einholung eines Gutachtens nicht erforderlich gewesen sei. Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde werde Versagung des rechtlichen Gehörs wurde verworfen, da der Verteidiger keinen Beweisantrag, sondern lediglich ein Beweisermittlungsantrag gestellt hätte. Eine Anhörungsrüge hatte keinen Erfolg. Auch das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg konnte keine Gehörsverstöße erkennen: Nach der Aussetzung eines Verfahrens gelte das, was zuvor verhandelt wurde, als nicht geschehen; daher seien bereits gestellte Beweisanträge in der neuen Hauptverhandlung erneut zu stellen. Da der Verteidiger dies unterlassen hat, habe kein (relevanter) Beweisantrag mehr vorgelegen, der hätte verbeschieden werden müssen (VerfG Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2016 – 84/15).
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen gerichtliche Entscheidungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren.
I.
Die Zentrale Bußgeldstelle zog den Beschwerdeführer mit Bußgeldbescheid vom 15. August 2014 wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 80 km/h um 37 km/h zu einem Bußgeld von 145 € heran. Grundlage hierfür war eine von Polizeibeamten durchgeführte Lasermessung.
Im Rahmen der auf den Einspruch des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2014 vor dem Amtsgericht Neuruppin durchgeführten Hauptverhandlung stellte dessen Bevollmächtigter Beweisanträge, die beiden an der Messung beteiligten Polizeibeamten als Zeugen zu vernehmen sowie ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass ein ordnungsgemäßer Test der Visiereinrichtung des Lasermessgerätes nicht vorgenommen worden sei. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung folgte darauf der Beschluss, die Hauptverhandlung auszusetzen.
Das Amtsgericht vernahm sodann in der am 10. März 2015 durchgeführten Hauptverhandlung die Polizeibeamten als Zeugen. Im Protokoll ist vermerkt, dass weitere Beweisanträge nicht gestellt worden seien. Mit Urteil vom 10. März 2015 setzte das Amtsgericht Neuruppin wegen der fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 120 € fest und führte in der Begründung unter anderem aus, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Messung durch den Messbeamten entsprechend der Gebrauchsanweisung des Herstellers vorgenommen worden sei und sich Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung nicht ergeben hätten; insbesondere habe der Messbeamte vor der Messung die vorgeschriebenen Funktionstests korrekt durchgeführt. Insgesamt hätten an der Ordnungsmäßigkeit der mittels standardisiertem Messverfahren durchgeführten Messung keine Zweifel bestanden. Näherer Aufklärungsbedarf, gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, habe insofern nicht bestanden. Weitere Beweiserhebung sei von Seiten der Verteidigung auch nicht beantragt worden.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer unter anderem, dass der in der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 2014 mündlich gestellte und schriftlich zur Akte gereichte Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens entgegen § 244 Abs. 6 StPO nicht beschieden worden sei. Daraus ergebe sich der Zulassungsgrund der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht verwarf den Zulassungsantrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 12. August 2015 als unbegründet. Dem Betroffenen sei das rechtliche Gehör nicht versagt worden. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils sei weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Soweit die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerügt werde, handele es sich nicht um einen Beweisantrag, sondern lediglich um einen Beweisermittlungsantrag, der einer förmlichen Bescheidung nicht bedürfe.
Die mit der Begründung, dass nicht ersichtlich sei, warum von einem Beweisermittlungsantrag ausgegangen werde, erhobene Anhörungsrüge vom 14. September 2015 wies das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 6. Oktober 2015 zurück. Dass das Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt habe, ergebe sich aus dem Inhalt des Beschlusses. Der Umstand, dass das Gericht die rechtliche Auffassung des Betroffenen (bzw. seines Verteidigers) nicht teile, verletze dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
II.
Mit seiner am 5. November 2015 erhobenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
Bei dem Antrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens handele es sich um einen Beweisantrag, der gemäß § 244 Abs. 6 StPO einer förmlichen Entscheidung bedurft habe, und nicht um einen Beweisermittlungsantrag, denn es seien eine zu beweisende Tatsache und ein Beweismittel benannt worden. Durch den Antrag sei das gezielte Verlangen auf Beweiserhebung bezüglich dieser Tatsache ausgedrückt worden. Diese sei auch dem Beweis durch ein Sachverständigengutachten zugänglich. Einem Beweisantrag stehe auch nicht entgegen, dass das Beweisthema negativ formuliert worden sei.
III.
Die Verfahrensakte (82.2 OWi 3104 Js-OWi 31786/14 (474/14)) ist beigezogen worden.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig, denn sie genügt den Anforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 46 VerfGGBbg an eine ausreichende Begründung nicht.
I.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts gilt das Begründungserfordernis des § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VerfGGBbg als allgemeine Verfahrensnorm für alle vor dem Landesverfassungsgericht statthaften Verfahren; es wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren ergänzt durch die Regelung des § 46 VerfGGBbg. Gefordert ist eine Begründung, die schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss somit umfassend und aus sich heraus verständlich sein. Das setzt unter anderem eine geordnete und vollständige Darstellung der maßgeblichen äußeren Umstände des zur Überprüfung gestellten Einzelfalls voraus, die der Beschwerdeführer seinen Erwägungen zugrunde zu legen hat (vgl. Beschluss vom 21. November 2014 – VfGBbg 15/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Mit der Begründung müssen neben einem substantiierten Vortrag des entscheidungserheblichen Sachverhalts die wesentlichen rechtlichen Erwägungen unter Berücksichtigung einschlägiger verfassungsrechtlicher Rechtsprechung dargelegt werden, um dem Gericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 22. Juli 2016 – VfGBbg 70/15 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; von Coelln, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Stand: Februar 2016, BVerfGG, § 23 Rn. 57). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat sich der Beschwerdeführer mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen. Dabei ist auch im Einzelnen aufzeigen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. Beschlüsse vom 25. Mai 2015 – VfGBbg 32/14 – und vom 17. Juni 2016 – VfGBbg 95/15 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 130, 1, 21 m. w. Nachw.).
Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Denn die behauptete Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nach Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV durch Übergehen eines Beweisantrags wird mit der Beschwerdeschrift nicht schlüssig dargelegt.
1. Die Verfassungsbestimmung des Art. 52 Abs. 3 LV soll ebenso wie Art. 103 Abs. 1 GG sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV in Verbindung mit den Grundsätzen der dem jeweiligen Verfahren zugrunde liegenden Prozessordnungen die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (vgl. Beschluss vom 21. September 2000 – VfGBbg 38/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 133, 139; Beschluss vom 16. Dezember 2010 – VfGBbg 18/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfGE 50, 32, 35; 60, 247, 249; BVerfGK 13, 218, 225). Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV gewährt allerdings keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt; der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. Beschluss vom 21. September 2000 – VfGBbg 38/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 133, 139; Beschluss vom 16. Dezember 2010 – VfGBbg 18/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfGE 50, 32, 36; 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69, 141, 143 f.; 105, 279, 311; BVerfGK 12, 346, 351; 13, 218, 226).
Die Beschwerdebegründung leidet schon an dem Mangel, dass sie die Stellung eines relevanten Beweisantrages, der vor der Urteilsfällung durch das Amtsgericht Neuruppin im Beschlusswege zu bescheiden gewesen wäre, nicht erkennen lässt. Gemäß § 244 Abs. 6 Strafprozessordnung (StPO), der gemäß der Verweisung des § 71 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) i. V. m. § 411 StPO auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren Anwendung findet (s. auch § 77 Abs. 3 OWiG; vgl. Senge, in: Karlsruher Kommentar OWiG, 3. Aufl. 2006, § 77 Rn. 13), bedarf die Ablehnung eines Beweisantrages eines Gerichtsbeschlusses, wobei die Ablehnung nur erfolgen kann, wenn einer der in § 77 Abs. 2 OWiG oder § 244 Abs. 3 und 4 StPO genannten Gründe vorliegt. Ein gestellter Beweisantrag ist durch Erhebung des Beweises oder durch zurückweisende Entscheidung zu erledigen (vgl. Krehl, in: Karlsruher Kommentar StPO, 7. Aufl. 2013, § 244 Rn. 104). Jedoch gilt dies nur für die in der Hauptverhandlung durch mündlichen Vortrag gestellten Beweisanträge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 1995 – 1 StR 247/95 -, juris Rn. 4, und vom 21. Dezember 2010 – 3 StR 462/10 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Februar 1998 – 2 Ws (B) 53/98 -, NStZ-RR 1998, 210; Becker, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 244 Rn. 122; Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 244 Rn. 18; Sättele, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2014, § 244 Rn. 103; Trüg/Habetha, in: Münchener Kommentar StPO, 2016, § 244 Rn. 146; Frister, in: SK-StPO, 4. Aufl. 2011, § 244 Rn. 62; Krehl, in: Karlsruher Kommentar StPO, § 244 Rn. 85; Güntge, in: Alsberg, Der Beweisantrag im Strafprozess, 6. Aufl 2013, Rn. 717; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 9. Aufl. 2015, Rn. 176).
Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass durch ihn bzw. seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 10. März 2015, auf deren Grundlage das Urteil des Amtsgerichts ergangen ist, ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigen zur Frage eines ordnungsgemäßen Tests der Visiereinrichtung gestellt worden ist. Die Beschwerdeschrift verhält sich hierzu nicht. Und auch der darin in Bezug genommene Schriftsatz vom 13. Mai 2015 zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde führt auf Seite 4 nur die Stellung eines Beweisantrags in der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 2014 auf. Nach dem sonstigen Akteninhalt lässt sich ebenso wenig eine Antragstellung am 10. März 2015 feststellen; vielmehr enthält das Protokoll der Hauptverhandlung (im Anschluss an die Vernehmung der beiden Zeugen) die Angabe, dass weitere Beweisanträge nicht gestellt worden seien.
Auf die Antragstellung vom 16. Dezember 2014 kann es im vorliegenden Zusammenhang für die Frage einer Behandlungspflicht nach § 244 Abs. 6 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG nicht ankommen, da es sich bei der Hauptverhandlung vom 10. März 2015 nicht um die Fortsetzung der Verhandlung vom 16. Dezember 2014 handelte, sondern um eine neue, eigenständige Hauptverhandlung. Denn nach dem Protokoll vom 16. Dezember 2014 wurde die Hauptverhandlung durch Beschluss ausgesetzt. Ungeachtet dessen folgte die Verpflichtung, die Hauptverhandlung von neuem zu beginnen, auch daraus, dass angesichts der nach der Verhandlung vom 16. Dezember 2014 eingetretenen Unterbrechung bis zum 10. März 2015 die höchstzulässigen Fristen des § 229 Abs. 1 bis 3 StPO i. V. m. § 71 OWiG deutlich überschritten wurden, so dass § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO eingriff (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 1981 – 4 StR 274/81 -, NJW 1982, 248; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Juli 2002 – 3 Ss OWi 159/02 -, juris Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 3. Februar 2015 – 1 RBs 18/15 -, juris Rn. 10). Aussetzung wie erneuerte Hauptverhandlung bedeuten, dass die Hauptverhandlung so stattzufinden hat, wie wenn die frühere Hauptverhandlung nicht vorausgegangen wäre; was zuvor verhandelt wurde, gilt als nicht geschehen (vgl. Becker, in: Löwe/Rosenberg, StPO, § 229 Rn. 39; Fischer, in: Karlsruher Kommentar StPO, Einl. Rn. 29), mit der Konsequenz, dass insbesondere die in der früheren Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge in der neuen Hauptverhandlung wiederholt werden müssen, wenn sie beachtet werden sollen (vgl. Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 244 Rn. 34; Frister, in: SK-StPO, § 244 Rn. 63; Becker, in: Löwe/Rosenberg, StPO, § 229 Rn. 39; Trüg/Habetha, in: Münchener Kommentar StPO, § 244 Rn. 147; Bachler, in: Graf, StPO, 2. Aufl. 2012, § 244 Rn. 30; Deiters, in: SK-StPO, § 228 Rn. 2; Güntge, in: Alsberg, Der Beweisantrag im Strafprozess, Rn. 737).
2. Wie die Ausführungen des Urteils vom 10. März 2015 erkennen lassen, hat das Amtsgericht Neuruppin im Übrigen das Ansinnen des Beschwerdeführers auf Erhebung eines Sachverständigenbeweises zur Kenntnis genommen und im Rahmen seiner Aufklärungspflicht gewürdigt (vgl. zur Bedeutung von schriftlichen Beweisanträgen außerhalb der Hauptverhandlung in Bezug auf die Amtsermittlungspflicht: Trüg/Habetha, in: Münchener Kommentar StPO, § 244 Rn. 147; Becker, in: Löwe/Rosenberg, StPO, § 244 Rn. 122), so dass auch insoweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schlüssig dargelegt wurde.
3. Fehlt es bezüglich des amtsgerichtlichen Urteils an einer tragfähigen Begründung der Verfassungsbeschwerde, wird auch im Hinblick auf die angegriffenen Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht dargelegt.
II.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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