Quelle: Srittau, Wikimedia Commons

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In Brandenburg stellen Bußgeldbehörden Blitzerfotos auf spezielle gesicherte Internetseiten, die die jeweils Betroffenen einsehen können. Dazu müssen sie die Zugangsdaten, die sie im Anhörungsschreiben erhalten, in ihren Computer eingeben. Der Antragssteller wollte mittels einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass die Behörde keine Fotos von ihm und seiner Fahrzeuge mehr auf die Internetseite stellt, da er Sicherheitslücken in dem System und damit einen unbefugten Zugriff Dritter auf die Fotos für möglich hielt. Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Praxis der Behörde nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstößt und daher keine Unterlassungs- oder Löschungsansprüche bestehen (Beschluss vom 29.04.14, Az. OVG 12 S 23.14):

Maßgeblich ist zunächst, dass der Eingriff, der zur Existenz des Fotos führt, auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage beruht (§ 100h Abs. 1 S.1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) und den Betroffenen nicht in diesem Grundrecht verletzt (…). Die Möglichkeit, sich das Beweisfoto auf einer Internetseite anzuschauen, findet ihre Grundlage in den Bestimmungen der §§ 49 Abs. 1, 110d Abs. 2 S. 1 OWiG. Das Verfahren ist dabei so ausgestaltet, dass nur derjenige, der über die Zugangsdaten verfügt, auf das Bild zugreifen kann. Damit wird keine öffentliche oder potentiell öffentliche Zugriffsmöglichkeit geschaffen, sondern die Vertraulichkeit im Verhältnis zu dem Empfänger des Anhörungsschreibens, das die Zugangsdaten enthält, gewahrt. (…) Die Vorkehrungen müssen dabei nicht berücksichtigen, dass sich Unbefugte in illegaler oder sogar strafbarer Weise Zugang zu dem Bild verschaffen können, wenn sie etwa unter Verletzung des Postgeheimnisses das Anhörungsschreiben öffnen und sich Kenntnis von den Zugangsdaten verschaffen. (…)

Nichts wesentlich anderes gilt allgemein in Bezug auf die Datensicherheit im Internet. Die Möglichkeit, dass sich besonders versierte Nutzer in illegaler Weise Kenntnis von den Zugangsdaten verschaffen könnten, indem sie etwa Sicherheitslücken in der Technik des Antragsgegners, des Betroffenen oder Dritter, die in den Übermittlungsvorgang eingeschaltet sind, nutzen, um den Datenverkehr auszuspähen, schließt den Gebrauch einer grundsätzlich auf Vertraulichkeit angelegten, gesetzlich zugelassenen Abruftechnik nicht aus. Der Antragsgegner hat nur dafür zu sorgen, dass er eine auf Wahrung der Datensicherheit ausgelegte Informationstechnik verwendet und erkannte Sicherheitslücken schließt, soweit diese in seiner Einflusssphäre liegen.

Fazit des OVG (im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses angesprochen): gar nicht erst zu schnell fahren.

Er und sonstige Nutzer seiner Fahrzeuge können nämlich das Bereithalten von entsprechenden Lichtbildern schon dadurch vermeiden, dass sie die Verkehrsvorschriften beachten. Dann werden keine entsprechenden Bilder gefertigt, so dass sie auch nicht gespeichert werden und auch nicht für den Antragsteller oder – das ist seine Befürchtung – für unbefugte Dritte ab- oder aufrufbar sind.