Quelle: pixabay.com

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Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes zu einer Geldbuße mit Fahrverbot verurteilt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat das zuständige OLG als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer u. a. die Verletzung der Grundrechte auf ein faires Ver­fah­ren und auf rechtliches Gehör. Das OLG habe sich mit seinem Vortrag in der Rechtsbeschwerdebegründung “in keiner Weise aus­­einan­der­ge­setzt”. Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Verfassungsgericht des Landes Brandenburg verworfen, da der Beschwerdeführer es unterlassen hat, gegen den Beschluss des OLG die Anhörungsrüge zu erheben (siehe dazu auch BVerfG, Beschluss vom 21.06.2005, Az. 2 BvR 658/05):

Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht ausgeschöpft, indem er es unterlassen hat, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 30. Dezember 2013 Anhörungsrüge nach § 356a StPO zu erheben. § 356a StPO zählt zu den Vorschriften der Strafprozessordnung über die Revision; diese gelten gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend.

Die Anhörungsrüge gehört zum Rechtsweg im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg, wenn Gegenstand der Verfassungsbeschwerde (auch) die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV ist. Dies ist auch der Fall wenn sich eine solche Rüge aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers objektiv ergibt; denn maßgeblich ist nicht, welches Grundrecht der Beschwerdeführer ausdrücklich benennt oder zum Bezugsrahmen seiner verfassungsrechtlichen Ausführungen macht, sondern welche grundrechtliche Gewährleistung mit der Beschwerdeschrift der Sache nach als verletzt gerügt wird.

Der Beschwerdeführer hat in der Verfassungsbeschwerde den Anspruch auf rechtliches Gehör zwar nicht wörtlich bezeichnet; er hat jedoch ausdrücklich eine Verletzung des diesen Anspruch verbürgenden Art. 52 Abs. 3 LV geltend gemacht. Vor allem aber trägt er in der Beschwerdeschrift Umstände vor, aus denen sich objektiv der Sache nach (auch) die Rüge eines Gehörsverstoßes ergibt. So bemängelt er, dass sich das Oberlandesgericht in keiner Weise mit seinem – den Schwerpunkt der Rechtsbeschwerde bildenden – Vorbringen auseinandergesetzt habe, Eichschein, Messprotokoll und Messfoto hätten nicht verwertet werden dürfen, weil das Amtsgericht sie nicht in die Hauptverhandlung eingeführt habe, wovon nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls ausgegangen werden müsse. Damit beanstandet der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Pflicht der Gerichte aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten einschließlich der wesentlichen Rechtsausführungen zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung ernsthaft in Erwägung zu ziehen.

Die Erschöpfung des Rechtswegs war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich bzw. unzumutbar. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass die Erhebung der Anhörungsrüge offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Schließlich geht der angegriffene Beschluss nicht auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene entscheidungserhebliche Frage ein, ob das Verhandlungsprotokoll zu der Feststellung zwinge, Messfoto, Messprotokoll und Eichschein seien – anders als vom Oberlandesgericht ohne Begründung angenommen – gerade nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht gewesen.

Die unterbliebene Erhebung der statthaften Anhörungsrüge hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf eine etwaige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern – nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde – insgesamt unzulässig ist.