Quelle: VisualBeo, Wikimedia Commons

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Aus dem Sachverhalt der Entscheidung OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.05.14, Az. 1 Ss 270/14, ergibt sich nicht, ob sich der Vorfall im Zusammenhang mit einer Verkehrskontrolle / dem Straßenverkehr ereignet hat. Möglich wäre es, da Gerichte immer wieder über Beleidigungsvorwürfe bei Verkehrs- (und auch Geschwindigkeits-)kontrollen entscheiden (siehe etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.03, Az. III-2b Ss 224/02 – 2/03 I; BayObLG, Beschluss vom 23.02.00, Az. 5 St RR 30/2000; zum Geldentschädigungsanspruch eines Polizisten LG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 07.02.13, Az. 5 S 595/12). Das OLG lehnt einen (zivilrechtlichen) Anspruch auf Geldentschädigung nach Beleidigung eines Polizeibeamten ab, da eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts nur ausnahmsweise vorliege:

Insoweit ist die Revision mit der Sachrüge zulässig (406a Abs. 2 5. 1 StPO) und auch begründet. Die Feststellungen der Strafkammer nebst den bindend gewordenen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils tragen die Ausurteilung eines Schmerzensgeldanspruches nach § 823 Abs. 2, 253 BGB i. V. m. § 185 StGB und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht.

Aufgrund der Anordnung des § 253 BGB kann ein Schmerzensgeldanspruch im Fall einer Beleidigung nur ausnahmsweise unmittelbar aus Artikel 1 Abs. 1, 2, Abs. 1 GG folgen. Voraussetzung ist, dass unter Würdigung von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie Intensität und Ausmaß der mit der Beleidigung einhergehenden Beeinträchtigungen eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt. Für die Beleidigung von Polizeibeamten im Dienst gilt dabei: Wenngleich ein Polizeibeamter Beleidigungen in seinem Dienst in keiner Weise dulden muss und durch Stellung eines Strafantrags auf strafrechtliche Ahndung der Beleidigung hinwirken kann, so ist andererseits von ihm zu erwarten, dass er anlässlich seiner Dienstverrichtung ihm gegenüber ausgesprochene Beleidigungen in der Regel nicht auf die eigene Person, sondern vornehmlich auf seine hiervon zu trennende Amtsträgerschaft bezieht. Die Urteilsfeststellungen lassen nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch nach diesen Maßstäben vorliegend erfüllt wären.

Aus den bindend gewordenen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils, Abschnitt II. ergibt sich, dass der Adhäsionskläger als Polizeibeamter tätig und von den verfahrensgegenständlichen Beleidigungen des Angeklagten insoweit betroffen war, als dieser ihn gegen 9.45 Uhr gegenüber den anwesenden Polizeibeamten – in eigener Abwesenheit – als „der Wichser-Kollege“ und um 9.48 Uhr erneut als „Wichser“ bezeichnete. Darüber hinaus nannte der Angeklagte den Adhäsionskläger zwischen 10.00 Uhr und 10.30 Uhr – nunmehr in dessen Anwesenheit – „Assi“ […]. Dies erfüllt die genannten hohen Anforderungen an das Entstehen eines Schmerzensgeldanspruchs wegen Beleidigung nicht.[…].

In Bezug auf die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld an den Adhäsionskläger ist das angefochtene Urteil gem. § 406a Abs. 2 S. 2 StPO durch Beschluss aufzuheben und gem. § 406 Abs. 1 S. 3 StPO von einer Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch abzusehen.