Quelle: Usien, Wikimedia Commons

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Wenn ein Unfallbeteiligter durch den Unfall verletzt wird und, ohne Feststellungen zu ermöglichen (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB), sich zur Behandlung in ein Krankenhaus fahren lässt, muss darin kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort liegen. Der BGH erinnert daran, dass das Verlassen der Unfallstelle gerechtfertigt sein kann (Beschluss vom 27.08.14, Az. 4 StR 259/14). In diesem Fall blieb unklar, wann genau der Angeklagte seine Verletzung erkannt hatte, so dass die Sache an das LG Magdeburg zurückverwiesen wurde:

Die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen sind lückenhaft; sie erlauben nicht die Prüfung, ob sich der Angeklagte möglicherweise berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat (vgl. § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Ausweislich der Urteilsgründe lief der Angeklagte nach dem von ihm verursachten Unfall einem Fluchtimpuls folgend zu dem Pkw seines Bekannten N. W., der an der Unfallstelle vorbeigefahren und nach rechts in die Straße abgebogen war. Beim Öffnen der Beifahrertür bemerkte er, dass die Fingerkuppe des Mittelfingers seiner rechten Hand abgeknickt war und die Wunde massiv blutete. Er bestieg das Fahrzeug und ließ sich zur Universitätsklinik nach M. fahren. Nachdem dort die Blutung gestillt worden war, rief der Angeklagte 40 Minuten nach dem Unfallgeschehen bei der Polizei an, um sich als Fahrer und Unfallverursacher zu erkennen zu geben.

Diese Feststellungen lassen nicht erkennen, ob N. W. noch im Bereich der Unfallstelle gehalten hat. Wenn der Angeklagte noch vor Verlassen der Unfallstelle seine eigene Verletzung bemerkt hatte und die Unfallstelle zumindest auch deshalb verließ, um seine massiv blutende Wunde versorgen zu lassen, könnte sein Entfernen vom Unfallort gerechtfertigt gewesen sein. Hiermit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.