Quelle: Usien, Wikimedia Commons

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Für die Verwirklichung von § 142 StGB reicht es nicht aus, dass es zu einem Unfall gekommen ist. Es muss – im Falle eines Sachschadens – nicht völlig bedeutungsloser Fremdschaden entstanden sein. Da ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nur bei Vorsatz strafbar ist (§ 15 StGB), muss dem Täter auch hinsichtlich des nicht völlig unbedeutenden Schadens zumindest bedingter Vorsatz nachgewiesen werden. Es genügt auch nicht, dass der Angeklagte dies hätte erkennen können und müssen, weil damit (nur) Fahrlässigkeit belegt ist (KG, Beschluss vom 08.07.2015, Az. (3) 121 Ss 69/15 (47/15)).

Ausführliche – nicht nur formelhafte – Feststellungen zum subjektiven Tatbestand sind namentlich erforderlich, wenn einem Angeklagten vorsätzliche Tatbegehung zur Last gelegt wird und es sich nicht von selbst versteht, dass er vorsätzlich gehandelt hat (BGH JR 1988, 115; KG Beschluss vom 15. Februar 2000 – (5) 1 Ss 16/00 (9/00) – in juris). Der Rechtsbegriff des Vorsatzes muss in entsprechende innere Tatsachen aufgelöst werden (BGH JR a.a.O.; KG a.a.O.). Ausführungen zur inneren Tatseite sind allenfalls – ausnahmsweise – dann entbehrlich, wenn bereits die Darstellung des äußeren Sachverhalts eindeutig den Schluss auf die Merkmale des subjektiven Tatbestands zulässt (KG a.a.O.; OLG Koblenz VRS 47, 23, 24).

Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann nach §§ 142, 15 StGB nur bestraft werden, wer vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt. Der Vorsatz nach § 142 Abs. 1 StGB muss sich auf alle Merkmale des äußeren Tatbestandes erstrecken. Dazu gehört, dass der Täter weiß, dass es zu einem Unfall i. S. d. § 142 StGB gekommen ist. Der Täter muss erkannt oder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass er einen Gegenstand angefahren, überfahren, jemanden verletzt oder getötet hat bzw. dass ein nicht völlig bedeutungsloser fremder Sachschaden entstanden ist (Senat, Beschluss vom 26. Januar 2004 – (3) 1 Ss 299/03 (140/03) -; Thüringer OLG VRS 110, 15, 16/17; OLG Düsseldorf VRS 95, 254, 255; OLG Hamm VRS 93, 166). Da Fahrlässigkeit nicht ausreicht, genügt es für die tatrichterliche Überzeugungsbildung nicht, lediglich äußere Umstände festzustellen, die einem durchschnittlichen Kraftfahrer nach aller Lebenserfahrung die Vermutung aufdrängen, es sei unter seiner Mitverursachung zu einem Verkehrsunfall mit jedenfalls nicht unbeachtlichem Sachschaden gekommen. Zur sicheren Überzeugung des Tatrichters muss vielmehr feststehen und für das Revisionsgericht nachvollziehbar begründet sein, dass auch der betreffende Täter für seine Person diese Kenntnis erlangt hat (KG a.a.O.). Dabei reicht es nicht aus, dass der Angeklagte die Entstehung eines nicht unerheblichen Schadens hätte erkennen können und müssen. Damit ist kein (bedingter) Vorsatz, sondern lediglich Fahrlässigkeit erwiesen (Thüringer OLG a.a.O.; OLG Köln DAR 2002, 88).

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Es legt zwar noch ausreichend dar und belegt auch hinsichtlich der inneren Tatseite, dass die Angeklagte, bemerkt hatte, dass es zu einem Anstoß der Fahrzeuge gekommen war. Weder aus den ausdrücklichen Sachverhaltsfeststellungen noch aus der Beweiswürdigung, der rechtlichen Bewertung oder einer Gesamtschau des Urteils ergibt sich jedoch, dass sich die Angeklagte einen aus der Berührung der Fahrzeuge herrührenden nicht ganz belanglosen Schaden zumindest als möglich vorgestellt hat. Dies versteht sich auch nicht von selbst, da nach den Feststellungen an beiden Fahrzeugen auf den ersten Blick lediglich ein Farbaufrieb erkennbar war.

Das Amtsgericht gelangt zwar zu dem Schluss, dass die Angeklagte davon ausging, dass ein nicht unerheblicher Sachschaden am Fahrzeug der Geschädigten Lange entstanden war (UA S. 5). Es vermag aber hinsichtlich der subjektiven Tatseite nicht durch Rückschlüsse vom äußeren Tatgeschehen auf die inneren Tatsachen (vgl. BGH NStZ 1991, 400) nachvollziehbar zu machen, welche Vorstellungen die Angeklagte hinsichtlich eines möglicherweise angerichteten Schadens tatsächlich hatte, als sie die Unfallstelle verließ. Die Urteilsgründe weisen lediglich aus, dass „für die Angeklagte erkennbar“ war (UA S. 5), dass die Beschädigung die Grenze eines Bagatellschadens überschreitet. Dies reicht zur Begründung allein strafbaren vorsätzlichen Handelns nicht aus, weil offen bleibt, ob die Angeklagte diese Möglichkeit auch tatsächlich erkannt hat. Zumal nach den Feststellungen des Amtsgerichts (UA S.4) die Angeklagte lediglich einen länglichen weißen Strich an der Stoßstange des geschädigten Fahrzeuges festgestellt habe und damit nicht von relevanten Schäden ausgegangen sei (UA S.3).