In dieser Entscheidung des AG Gelnhausen (Urteil vom 12.02.14, Az. 48 Ds – 4475 Js 19703/13, Volltext) geht es (ausnahmsweise) nicht um Messungen oder Messauswertungen durch Private, wohl aber um ein Beweisverwertungsverbot: Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, im alkoholisierten Zustand mit seinem Pkw verunfallt zu sein. Obwohl ein hinzugekommener Polizeibeamter von einer Fahrt des Angeklagten unter Alkoholeinfluss ausging, belehrte er den Angeklagten nicht über seine Rechte (§ 136 StPO); der Angeklagte machte dann Angaben zur Sache. Nach einer Blutentnahme wurde er als Beschuldigter vernommen und zuvor belehrt, nicht aber darüber, dass seine ersten Angaben unverwertbar seien. Das AG hat bezüglich beider Einlassungen ein Beweisverwertungsverbot angenommen:
Denn selbst wenn die Alkoholisierung und Fahruntüchtigkeit des Angeklagten nachzuweisen wären, ist nicht nachzuweisen, dass der Angeklagte in diesem Zustand sein Fahrzeug steuerte. Denn spätestens nachdem der Zeuge feststellte, dass der Angeklagte offensichtlich alkoholisiert ist und er gleichzeitig den Verdacht hegte, dass er in diesem Zustand einen Unfall mit seinem Fahrzeug verursacht hat, hätte er diesen gemäß § 136 StPO als Beschuldigten belehren müssen. Der Verstoß gegen diese Belehrungspflicht begründet ein Verwertungsverbot. Der Schluss, dass der Angeklagte das offensichtlich beschädigte Fahrzeug alkoholisiert gesteuert hatte, liegt objektiv nahe und auch subjektiv hatte der Zeuge den Verdacht, deshalb handelte es sich nicht um eine informatorische Befragung und auch nicht um eine Spontanäußerung des Angeklagten.
Weil diese ersten Äußerungen des Angeklagten nicht verwertbar sind, hätte er vor der erneuten Beschuldigtenvernehmung ausdrücklich auch hierauf hingewiesen werden müssen. Denn die gewöhnliche Belehrung macht dem Angeklagten nicht deutlich, dass seine ersten Angaben nicht verwertbar sind, so dass er davon ausgehen musste, dass ihm aufgrund seiner bereits erfolgten Einlassung die Tat sowieso nachzuweisen ist, weshalb er weitere ausführliche Äußerungen machen kann. Wird der Beschuldigte bei der folgenden Beschuldigtenvernehmung nicht „qualifiziert” – d.h. über die Unverwertbarkeit seiner bisher gemachten Aussagen – belehrt, so folgt daraus zwar nicht ohne weiteres ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der nachfolgend gemachten Aussage. In solchen Fällen ist die Verwertbarkeit vielmehr durch Abwägung im Einzelfall zu ermitteln.
Weil es sich einerseits bei der angeklagten Tat um keine schwerwiegende handelt, andererseits eindeutig eine erste Beschuldigtenbelehrung geboten war, die zweite ausführliche Vernehmung -ohne qualifizierte Belehrung- nur etwa eine Stunde nach der ersten Vernehmung -zu einem Zeitpunkt als der Angeklagte wie die Atemalkoholkontrolle zeigte, noch unter Alkoholeinfluss stand- stattfand, führt die Abwägung vorliegend zu einem Verwertungsverbot.
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