Dem Betroffenen wurde durch Bußgeldbescheid, mit dem eine Geldbuße in Höhe von 2.500,00 € festgesetzt wurde, ein Verstoß gegen das Wassergesetz vorgeworfen. Auf seinen Einspruch hin teilte das zuständige Amtsgericht der Staatsanwaltschaft mit, dass eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen ausscheide und für eine Verurteilung keine Grundlage bestehe. Schließlich stellte es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft dur Beschluss gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ein und sah von der Erstattung der notwendigen Auslagen ab (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 4 StPO). Eine Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das AG zurück.

Das VerfG Brandenburg sah die Verfassungsbeschwerde als unzulässig an, da der Beschwerdeführer nicht bereits mit der Anhörungsrüge alle später im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend gemachten Gehörsverletzungen gerügt habe. Der Einstellungsbeschluss nach § 47 Abs. 2 OWiG könne gemäß § 33a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG mit der Anhörungsrüge angegriffen werden. Im Falle der beabsichtigten Opportunitätseinstellung bestehe für das Gericht eine doppelte Anhörungspflicht: Der Betroffene sei zunächst zur Frage der Einstellung selbst zu hören, um die Möglichkeit zu geben, auf eine andere Art der Erledigung (Freispruch) hinzuwirken. Er sei weiterhin auch zur Erstattung der notwendigen Auslagen zu hören. Ein Freispruch – etwa mangels hinreichendem Tatverdacht oder fehlender Schuld – habe stets Vorrang vor der Einstellung gemäß § 47 Abs. 2 OWiG.

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2019 – VfGBbg 1/18

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) in einem Bußgeldverfahren, das ohne Anhörung des Beschwerdeführers auf Kosten der Staatskasse ohne Erstattung seiner notwendigen Auslagen eingestellt wurde.

I.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bußgeldbescheid des Landkreises Oder-Spree vom 28. Mai 2015 zur Last gelegt, gemäß §§ 87 Abs. 1, 145 Abs. 1 Nr. 3a Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) ungenehmigt Instandsetzungsarbeiten an einem Bootshaus und einer Steganlage in Auftrag gegeben zu haben. Das Ordnungsamt des Landkreises setzte gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße von 2.500,00 Euro fest. Der Beschwerdeführer legte gegen den Bußgeldbescheid am 31. Mai 2015 fristwahrend Einspruch ein. Nach Abgabe des Bußgeldverfahrens an die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) legte diese das Verfahren mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) vor. Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 teilte das Amtsgericht der Staatsanwaltschaft mit, es sei beabsichtigt, das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen. Der Beschwerdeführer habe eine Firma mit der Durchführung von Sicherungsaufgaben am Bootshaus und Steg beauftragt. Es sei ersichtlich um eine Sicherung gegen weiteren Verfall gegangen, zumal ein zugrundeliegender Verwaltungsrechtsstreit, bei dem es um die weitere Nutzung des Bootshauses und der Steganlage gehe, noch nicht entschieden gewesen sei. Es handele sich bei der vorgeworfenen Handlung nicht um eine „Errichtung“ oder „wesentliche Veränderung“ einer Anlage. Hinzu komme, dass sich das Ganze noch im Versuchsstadium befunden habe, so dass eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit ausscheide. Für eine Verurteilung sehe das Amtsgericht keine rechtliche Grundlage. Mit Beschluss vom 12. Juni 2016 stellte das Amtsgericht das Bußgeldverfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ein. Von der Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers aus der Staatskasse sah das Amtsgericht gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 467 Abs. 4 StPO ab.

Am 24. August 2017 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss und beantragte die Aufhebung des Einstellungsbeschlusses des Amtsgerichts sowie die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Fürstenwalde. Hierzu führte er aus, das Amtsgericht habe rechtliches Gehör verletzt, indem es das Verfahren eingestellt habe, bevor dem Beschwerdeführer überhaupt mitgeteilt worden sei, dass das Verfahren seitens der Staatsanwaltschaft abgegeben worden sei. Das Gericht habe das Verfahren eingestellt, ohne dem Betroffenen zuvor Gelegenheit zu geben, zu der beabsichtigten Einstellung Stellung zu nehmen. Die Anhörung des Betroffenen sei aber vor der Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG zwingend notwendig, um dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, auf „eine andere Art der Erledigung“ hinzuwirken. Wäre rechtliches Gehör gewährt worden, so hätte er zur fehlenden Zuständigkeit des Gerichts unter Bestreiten des Tatvorwurfs mit dem Ziel eines Freispruchs vorgetragen. Hierzu wäre vorgetragen worden, dass die ihm in dem Bußgeldbescheid zur Last gelegte Tat von der Fachbehörde einer völlig anderen, mithin vom Betroffenen verschiedenen Person vorgeworfen und somit ein und derselbe Sachverhalt zwei verschiedenen Personen angelastet werde. Es wären Ausführungen des Beschwerdeführers erfolgt, die „einen Freispruch zur Folge“ gehabt hätte, so dass ihm auch nicht die eigenen Verfahrenskosten zur Last gefallen wären.

Mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge als jedenfalls unbegründet zurück. Einer Mitwirkung des Betroffenen an der Einstellung des Bußgeldverfahrens bedürfe es nicht. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Anspruch auf Freispruch statt einer Einstellung des Verfahrens, so dass ihm dazu keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben gewesen sei. Die Einstellung liege im Ermessen des Gerichts. Angesichts des nicht unerheblichen Aufwandes hätte eine Entscheidung in der Sache letztlich in keinem Verhältnis zu den in Betracht kommenden Ordnungswidrigkeiten gestanden. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 2. November 2017 zugestellt.

II.

Mit seiner am 2. Januar 2018 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf Gleichheit vor Gericht in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür gemäß Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 Landesverfassung (LV) als Spezialfall des Art. 12 Abs. 1 LV und des Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV. Hierzu trägt der Beschwerdeführer nunmehr erstmalig vor, es könne der Entscheidung des Amtsgerichts nicht einmal ansatzweise entnommen werden, welche Erwägungen das Gericht dazu bewogen hätten, bei der im Rahmen der Kostenerstattung nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 4 StPO vorgesehenen Ermessensentscheidung von einer Erstattung der notwendigen Auslagen aus der Staatskasse abzusehen. Bei dieser Entscheidung sei regelmäßig auf die Stärke des Tatverdachts abzustellen. Dazu verhalte sich der Beschluss jedoch nicht. Die Ausführungen des Gerichts im Anhörungsrügebeschluss würden nahe legen, es sei allein darum gegangen, sich Arbeit zu ersparen. Dies sei unverständlich, weil das Gericht den Umfang der beizuziehenden Verwaltungsakten noch gar nicht gekannt haben könne. Die Entscheidung des Amtsgerichts, sich mit dem Verfahren nicht mehr zu befassen, dürfte jedoch nicht zu Lasten des Betroffenen gehen, wenn ein Fall vorliege, in dem ein Freispruch überwiegend wahrscheinlich sei. Sein Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das Amtsgericht ihn vor Erlass der Kostenentscheidung hätte anhören müssen. Insoweit hätte er „die Erstattung der Auslagen diskutiert bzw. diskutieren können“. Bei gehöriger Kenntnisnahme seines Vortrages zum in Abrede gestellten Verdacht einer Ordnungswidrigkeit hätte das Amtsgericht auch eine andere Entscheidung getroffen.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist mangels der Einhaltung des aus § 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) abgeleiteten Grundsatzes der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig.

Ein Beschwerdeführer hat diesem Grundsatz entsprechend vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde über die formale Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten zu ergreifen, um eine etwaige Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden Verfahren zu verhindern oder zu beheben (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 30. November 2018 – VfGBbg 23/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.). Er ist auch Ausdruck der Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung zwischen den Fachgerichten und der Verfassungsgerichtsbarkeit. Denn nach der in der Verfassung angelegten Kompetenzverteilung obliegt es zuvörderst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren, zu schützen und durchzusetzen. Zweck des Subsidiaritätsprinzips ist aber nicht allein der vorrangige individuelle Grundrechtsschutz. Durch die geforderte fachgerichtliche Vorbefassung soll sichergestellt werden, dass sich die verfassungsgerichtliche Prüfung auf möglichst umfassend geklärte Tatsachen stützen kann und auch die Rechtslage durch die Fachgerichte vorgeklärt und aufbereitet worden ist (vgl. Beschlüsse vom 21. September 2018 – VfgBbg 76/17 – und vom 20. Oktober 2017 – VfGBbg 14/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.). Danach sind grundsätzlich alle Gehörsverstöße im Wege der Anhörungsrüge zur fachgerichtlichen Überprüfung zu stellen, bevor Verfassungsbeschwerde erhoben wird (vgl. Beschlüsse vom 30. November 2018 – VfGBbg 23/17 -, vom 6. Januar 2016 – VfGBbg 88/15 – und vom 21. März 2014 – VfGBbg 43/13 -, https://verfassungsgericht..de; vgl. zur unzureichenden Begründung einer Anhörungsrüge im Bundesrecht BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Mai 2017 – 2 BvR 1107/16 -, juris).

Dies zugrunde gelegt, erweist sich die Verfassungsbeschwerde als unzulässig.

Der Beschwerdeführer hat zwar gegen den die Einstellung des Bußgeldverfahrens betreffenden Beschluss des Amtsgerichts eine Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO i. V. m. § 46 OWiG erhoben. Darin rügte er allerdings nicht alle nun mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Gehörsverletzungen. Mit der Anhörungsrüge begehrt der Beschwerdeführer einen Freispruch „mit der entsprechenden Kostenfolge“. Hingegen geht er auf die getroffene Kostenentscheidung bei Einstellung nicht ein.

Erstmals mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine weitere Verletzung von Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV sowie des Verbots objektiver Willkür aus Art. 12 Abs. 1 LV bzw. Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV durch die Unterlassung einer Anhörung zu der Annexentscheidung über die notwendigen Auslagen im Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts, die er hätte „diskutieren können“. Von der Möglichkeit, die fehlende Anhörung zu der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen durch die Anhörungsrüge beim judex a quo – dem Amtsgericht – geltend zu machen, hat der Beschwerdeführer mithin keinen Gebrauch gemacht und so dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht genügt.

Dieses Unterlassen der Rüge in der fachgerichtlichen Anhörungsrüge hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt – bezüglich der gerügten Gehörsverletzungen wie auch des gerügten Verstoßes gegen das Willkürverbot – unzulässig ist (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2016 – VfGBbg 30/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

Denn läge ein Gehörsverstoß tatsächlich vor und wäre dieser entscheidungserheblich, würde das Fachgericht, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, das Verfahren in die Lage zurückversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften in § 33a StPO i. V. m. § 46 OWiG. Dadurch kann der Beschwerdeführer nämlich alle denkbaren Gesichtspunkte vortragen, um dem Fachgericht die Möglichkeit der Abhilfe zu eröffnen. Bei einer beabsichtigten Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG, wie im vorliegenden Fall, ergibt sich für das erkennende Gericht eine doppelte Anhörungspflicht. Einerseits ist der Betroffene zur Frage der Einstellung selbst zu hören, um ihm die Möglichkeit zu bieten, auf eine „andere Art der Erledigung“, namentlich einen Freispruch hinzuwirken (A. Bücherl, in: BeckOK OWiG, 21. Ed. Stand 1. Januar 2019, § 47 Rn. 29 m. w. N.). Andererseits ist der Betroffene auch hinsichtlich der Erstattung möglicher notwendiger Auslagen zu hören (Mitsch, in: KK-OWiG, 5. Auflage 2018, § 47 Rn. 140).

Der auf die Anhörungsrüge ergangene Beschluss des Amtsgerichts vom 18. Oktober 2017 befasst sich mit allen von dem Beschwerdeführer in der Anhörungsrüge vorgetragenen Punkten. Hätte der Beschwerdeführer auch, wie in der Verfassungsbeschwerde, auf eine fehlende Anhörung nicht nur zur Hauptentscheidung, sondern auch zur Frage der Annexentscheidungen, insbesondere der Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen rekurriert, wäre das Amtsgericht in die Lage versetzt worden, seine an sich unanfechtbare Kosten- und Auslagenentscheidung zu ändern (A. Bücherl, in: BeckOK OWiG, 21. Ed. Stand 1. Januar 2019, § 47 Rn. 31; vgl. hierzu auch LG Flensburg, Beschluss vom 29. Mai 1984, I Qs 122/84, juris). Mit der gegen den Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts insoweit unvollständig erhobenen Anhörungsrüge ging es dem Beschwerdeführer ersichtlich um die verfahrenseinstellende Hauptentscheidung, nämlich die Aufhebung des Beschlusses und die Verweisung an ein anderes Gericht mit dem Ziel des Freispruchs, einer „anderen Art der Erledigung“. Ein Freispruch hat auch, worauf der Beschwerdeführer in seiner Anhörungsrüge im Kern zutreffend hinweist, Vorrang vor einer Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG (Göhler, OWiG, 17. Auflage 2017, § 47 Rn. 22a). Wenn ein hinreichender Tatverdacht bzw. die Schuld nicht begründet werden kann, muss freigesprochen werden (Göhler a. a. O.). Insoweit besteht zwischen einer Verfahrenseinstellung nach dem Opportunitätsgrundsatz mit unterschiedlichen Möglichkeiten von Annexentscheidungen und einem Freispruch ein wesentlicher Unterschied. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Anhörungsrüge unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er einen Freispruch verfolgt. Die mit der Verfassungsbeschwerde begehrte Änderung der Auslagenentscheidung ist daher auch kein wesensgleiches Minus zu dem ursprünglich mit der Anhörungsrüge verfolgten Freispruch. Insoweit korrespondiert mit der sich aus § 47 Abs. 2 OWiG für das Amtsgericht aufgezeigten doppelten Anhörungspflicht dem Grundsatz der Subsidiarität folgend auch die Pflicht des Betroffenen, alle übergangenen Anhörungspflichten im Rahmen der Anhörungsrüge nach § 33a StPO i. V. m. § 46 OWiG vorzutragen. Daher hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, mit der Anhörungsrüge auch die unterlassene Anhörung zur Auslagenerstattung bei einer Verfahrenseinstellung unter Berücksichtigung der Stärke des Tatverdachts anzugreifen.

Nach Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens steht dem Beschwerdeführer die mit einer Verletzung von Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 und 12 LV begründete Verfassungsbeschwerde daher nur offen, wenn alle in der Verfassungsbeschwerde dargelegten – wie hier angesichts der in dem Vermerk vom 29. Mai 2017 befindlichen Erwägungen des Amtsgerichts zur Verfahrenseinstellung nicht aussichtslosen – Gehörsrügen auch Gegenstand einer fachgerichtlichen Anhörungsrüge waren.

C.

Der Beschluss ist mit fünf zu zwei Stimmen ergangen. Er ist unanfechtbar.