Die Beklagte fuhr ein bei der Klägerin, einem in Litauen ansässigen Haftpflichtversicherer, versicherte Fahrzeug bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,91 Promille und kollidierte aus diesem Grund mit einem weiteren Fahrzeug, dessen Eigentümer von der Klägerin entschädigt wurde, welche nun die Beklagte in Regress nimmt.

Das KG wendet gemäß Art. 7 Abs. 2 Rom-I-VO das litauische Recht zur Klärung der Regressfrage an, gemäß dem bei fehlender Rechtswahl ein Versicherungsvertrag dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Versicherer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Begriff des “vertraglichen Schuldverhältnisses” sei weit auszulegen. Er umfasse zwar keine Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, jedoch das Verhältnis zum Dritten bei einem Vertrag zugunsten Dritter. Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public liege auch dann nicht vor, wenn das ausländischen Recht keine Begrenzung des Rückgriffs wie in § 28 Abs. 2 VVG kenne.

KG, Urteil vom 18.02.2019 – 22 U 138/17

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 16. Mai 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 45 des Landgerichts Berlin – 45 O 466/15 – teilweise geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.558,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 88 % und die Klägerin zu 12 % zu tragen.

Das Urteil sowie im Umfang der Zurückweisung der Berufung das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % Sicherheit leistet.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen, für die Klägerin nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine in Vilnius (Litauen) ansässige Haftpflichtversicherung, begehrt von der Beklagten als (mit-)versicherter Fahrzeugführerin im Wege des Regresses Erstattung des von ihr im Rahmen ihrer Leistungspflicht an den Unfallgegner geleisteten Schadenersatzes sowie der im Zusammenhang mit der Abwicklung in Deutschland entstandenen Aufwendungen, insgesamt 6.306,30 €, die sich wie folgt zusammensetzen:

Reparaturkosten (netto) 3.384,361 €
Gutachtenkosten 707,46 €
Wertminderung 900,00 €
Kostenpauschale 25,00 €
Zwischensumme 5.017,07 €

RA-Kosten des Unfallgegners 546,69 €
Akteneinsicht 74,89 €
Kosten des Schadenregulierers 667,65 €

Summe 6.306,30 €

Das von der Beklagten am 14. Januar 2012 in Berlin geführte Kraftfahrzeug, ein Pkw … (Baujahr 1996), war in Litauen mit dem amtlichen Kennzeichen … zugelassen und bei der Klägerin aufgrund des mit der in … (Litauen) wohnenden Halterin … unter dem 29. Juni 2011 geschlossenen Versicherungsvertrages seit dem 6. Juli 2011 haftpflichtversichert. Der Versicherungsvertrag lautet sinngemäß (die von der Klägerin eingereichte Übersetzung weist sprachliche und inhaltliche Mängel auf) u.a. wie folgt:

1.4. Für den Vertrag gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (17.05.2007 Nr. X-1137, Amtsblatt 2007, Nr. 61-2340, im Folgenden Gesetz), die von der Kommission für Versicherungsaufsicht der Republik Litauen bestätigten Standardversicherungsbedingungen (23.04.2004 Nr. N-47, Amtsblatt 2004, Nr. 63-2286), die von der Regierung der Republik Litauen festgesetzten Regeln über die Feststellung des während des Verkehrsunfalls zugefügten Schadens und dessen Auszahlung (23.06.2004 Nr. 795, Amtsblatt 2004, Nr. 1003718) sowie sonstige Rechtsakte.

4.1. In den im Gesetz vorgesehenen Fällen hat der Versicherer das Recht, von dem Versicherungsnehmer (laut Übersetzung mit Google Translate zumindest nicht Teil des Wortlautes) oder dem Halter (bzw. Betreibers) des versicherten Fahrzeuges die ausgezahlte Summe oder einen Teil davon zurückzufordern.

4.2. Der Versicherungsnehmer gilt auch dann als verantwortlich für Verletzungen des Vertrages, wenn die aus dem Vertrag entstehenden Pflichten von Personen verletzt werden, die als Vertreter des Versicherungsnehmers handeln.

Die in Berlin wohnende Beklagte, eine deutsche Staatsangehörige, befuhr am 14. Januar 2012 unter Alkoholeinfluss (1,91 Promille) mit diesem Pkw die Straße Am Tierpark, 10319 Berlin, in südlicher Richtung. Gegen 2.30 Uhr kollidierte in Höhe der Hausnummer 60 vor der Einmündung der Franz-Mett-Straße, der von der Beklagten gelenkte Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen … (LT) seitlich mit dem in gleicher Richtung fahrenden, von dessen Eigentümer … gelenkten Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Pkw … wurde vorne links, der Pkw … hinten rechts eingedellt.

Die Schadensabwicklung erfolgte für die Klägerin über die I… AG Germany als Schadensregulierer. Der Schaden des Unfallgegners wurde erstattet, weil die Beklagte aus dem Rechtsabbiegerfahrstreifen in den von dem Unfallgegner genutzten benachbarten linken Fahrstreifen sorgfaltswidrig gefahren war, ohne den Vorrang des Unfallgegners zu beachten.

Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte sei ihr aus Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 des litauischen Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter zur Erstattung der Beträge wegen der Trunkenheitsfahrt in voller Höhe verpflichtet.

Art. 22 lautet sinngemäß:

Artikel 22. Rückforderung von durch den Versicherer gezahlten Beträgen

1. Ein Versicherer, der Schadenersatz gezahlt hat, ist berechtigt, die Schadenersatzzahlungen von dem für den Schaden Verantwortlichen zurückzufordern, wenn letzterer:

1) das Fahrzeug unter Einfluss von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder anderen Rauschmitteln fuhr oder Alkohol oder andere Rauschmittel nach dem Unfall sofort und vor dem Zeitpunkt, in dem die Umstände des Falles untersucht wurden, konsumierte oder versuchte, sich der Alkohol- oder Betäubungsmittelkontrolle zu entziehen;

2) ein Fahrzeug fuhr, das nicht den Zulassungsanforderungen entsprach und dies der Grund für den Verkehrsunfall war;

3) ohne Führerschein oder ohne Berechtigung zum Führen des betreffenden Fahrzeuges fuhr;

4) sich unerlaubt vom Unfallort entfernte;

5) den Schaden vorsätzlich verursachte.

2. Wenn der Halter des versicherten Fahrzeuges seine in Artikel 12 dieses Gesetzes vorgesehenen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllte oder den Schaden schuldhaft vergrößerte, so hat der Versicherer das Recht, die bezahlte Summe oder einen Teil dieser Summe zurückzufordern. Wenn der Versicherungsnehmer seine ihm im Versicherungsvertrag auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllte, so hat der Versicherer das Recht von dem Versicherungsnehmer die bezahlte Summe oder einen Teil der Summe zurückzufordern. Die Höhe der an den Versicherer zurückzuzahlenden Summe wird unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverletzung, des ursächlichen Zusammenhangs mit dem Unfall, des Ausmaßes des durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens, anderer wesentlicher Umstände und der von der Regierung der Republik Litauen erlassenen Anordnung zur Bemessung von Schäden und Zahlung von Schadenersatz ermittelt.

3. Wenn der Versicherer die Summe oder einen Teil der Summe an den geschädigten Dritten auszahlte und sich anschließend herausstellt, dass dieser falsche Information vorgelegt hatte und deswegen die Summe falsch berechnet und rechtswidrig ausgezahlt bzw. der Schaden erstattet worden war, oder wenn der geschädigte Dritte den Schaden von den Personen, die diesen Schaden verursachten, erstattet erhalten hatte, so soll er auf Anforderung des Versicherers die rechtswidrig erhaltene Summe oder einen Teil der Summe zurückzahlen.

Die Beklagte hat gemeint, der Klägerin stehe kein Anspruch zu. Litauisches Recht komme nicht zur Anwendung. Nach deutschem Recht sei der Rückgriff bei vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Obliegenheitsverletzung auf 2.500 € beschränkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch am 16. Mai 2017 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen. Es hat die Rechtsauffassung vertreten, der Klägerin stünde gegen die Beklagte kein vertraglicher Zahlungsanspruch aus Nr. 1.4 des Versicherungsvertrages in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 des litauischen Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter zu. Die Beklagte selbst sei keine vertragliche Beziehung zur Klägerin eingegangen. Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 des litauischen Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter sei auch nicht unmittelbar anwendbar, weil die Beklagte deutsche Staatsbürgerin sei. Kollisionsrechtliche Normen führten ebenfalls nicht zur Anwendbarkeit. Ferner stehe der Anspruch der Klägerin auch nicht aus deutschem Recht nach § 116 Abs. 1 S. 3 VVG zu, weil dieser auf den Gesamtschuldnerausgleich gerichtet sei und einen unbegrenzten Regress nicht vorsehe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit ihrer rechtzeitigen Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen sinngemäß geltend, entgegen der Ansicht des Landgerichts handele es bei dem Verhältnis zwischen ihr als Versicherer und der Beklagten als berechtigtem Fahrer um ein vertragliches Schuldverhältnis. Ein Rechtsbindungswille sei nicht erforderlich, es sei letztlich auf das tatsächliche Verhalten der Beklagten abzustellen gewesen. Diese sei mitversicherte Person und ihr kämen dieselben Schutzwirkungen aus dem Versicherungsvertrag zu Gute wie dem Versicherungsnehmer. Selbst wenn von einem außervertraglichen Schuldverhältnis auszugehen wäre, ergäbe sich ein Anspruch aus deutschem Recht nach § 116 Abs. 1 VVG. Ferner meint sie, das Landgericht hätte ein (Rechts-)Gutachten zur Anwendbarkeit litauischen Rechts und der Rechtslage nach litauischem Recht einholen müssen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 16.05.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin, Az. 45 O 466/15, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.306,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, es gälte deutsches Recht. Die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 S. 2 und S. 3 VVG seien aber nicht erfüllt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Akte 3033 Js 339/12 der Amtsanwaltschaft Berlin lag vor.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Ausgleich der von ihr aufgewandten Schadenersatzleistung an den Unfallgegner dem Grunde nach gemäß Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 des litauischen Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (im Folgenden: lit. KfzPflVG) zu.

1. Entgegen der Annahme des Landgerichts ergibt sich die – logisch naheliegende – Anwendung des litauischen Rechts, also des Rechts des Versicherungsvertrages, aus Art. 7 Abs. 2 Rom-I-VO, weil zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Mitversicherten ein vertragliches Schuldverhältnis besteht. Danach ist der gewöhnliche Aufenthaltsort – bzw. Sitz – des Versicherers maßgeblich (vgl. auch EuGH, Urteil vom 21.1.2016 – C-359/14, C475/14 – Rn. 58), der hier in Litauen ist.

Die Bestimmung des Begriffs der “vertraglichen Schuldverhältnisse” ermittelt sich in erster Linie aus der Abgrenzung zu den in der Rom-II-VO geregelten “außervertraglichen Schuldverhältnissen” entsprechend dem Erwägungsgrund (7) zur Rom-I-VO, wonach die Rom-I-, Rom-II- und Brüssel-Ia-Verordnungen in Einklang stehen sollen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.1.2016 – C-359/14, C475/14 – Rn. 43; Thorn in: Palandt, BGB, 77. Aufl., Art. 1 Rom I Rn. 2, Art. 1 Rom II Rn. 2). Zwar ist die Freiwilligkeit der Verpflichtung konstitutiv (EuGH, Urteil vom 21.1.2016 – C-359/14, C-475/14 – Rn. 44); es ist aber von einem weiten Vertragsbegriff auszugehen, der z.B. Fälle des Kontrahierungszwangs und sogar einseitige Rechtsgeschäfte umfasst, allerdings nicht Verträge nur mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, die außervertraglich einzuordnen sind (vgl. Thorn in: Palandt, BGB, 77. Aufl., Art. 1 Rom I Rn. 3, Art. 2 Rom II Rn. 5). Das Verhältnis des Dritten zum Vertragspartner eines Vertrages zu Gunsten Dritter ist dagegen vertraglichen Schuldverhältnissen zuzuordnen (vgl. BAG, Urteil vom 23.3.2016 – 5 AZR 767/14NJW 2016, 2285, 2286 [30]). Diese vertragliche Zuordnung des Rechtsverhältnisses des Dritten bzw. Mitversicherten zu den Vertragspartnern (Haftpflichtversicherer und Versicherungsnehmer) eines (echten) Vertrages zu Gunsten Dritter wird durchaus überzeugend als “zweifelsfrei” angesehen (Martiny in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., Art. 1 Rom I Rn. 16; Magnus in: Staudinger, BGB (2016), Art. 1 Rom I Rn. 38). Dem entspricht schon systematisch die Einordnung des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Versicherer als vertraglich (EuGH, Urteil vom 21.1.2016 – C-359/14, C-475/14 – Rn. 58). Der Versicherungsvertrag erfasst naturgemäß nicht nur die Haftung des Versicherungsnehmers, sondern muss die Haftung aus der Betriebsgefahr des Kfz. umfassend einbeziehen, gilt also stets auch – insoweit als Versicherung für fremde Rechnung (im deutschen Recht § 43 Abs. 1 VVG) – für (u.a.) den Fahrer, der mitversichert ist (vgl. Art. 16 Nr. 1 lit. KfzPflVG). Eine solche (hier zwingende) Mitversicherung (vgl. im deutschen Recht § 2 Abs. 2 KfzPflVV, §§ 43 ff. VVG; A.1.2 AKB 2015, vgl. dazu Muschner in: Rüffer u.a., VVG, 3. Aufl. (2015), § 43 Rn. 5) begründet eigene Ansprüche des Mitversicherten (im deutschen Recht § 44 Abs. 1 S. 1 VVG) und ist insofern ein Sonderfall des Vertrages zu Gunsten Dritter mit eigenem Forderungsrecht (§ 328 Abs. 1 BGB, vgl. Klimke in: Prölls/Martin, VVG, 30. Aufl., Vorbem zu §§ 43-48 Rn. 14; Brand in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 43-48 Rn. 14 f.; Dageförde in: Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 43 bis 48 Rn. 1). Der Umstand, dass der Mitversicherte dadurch nicht zum (Mit-)Versicherungsnehmer wird (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.1993 – XII ZR 253/91- NZV 1993, 264 [3.a)]; BGH, Urteil vom 25.11.1963 – II ZR 54/61BGHZ 40, 297, 302) ist in diesem Zusammenhang irrelevant.

Die dem im Außenverhältnis zum Geschädigten haftenden Versicherer eingeräumte Regressmöglichkeit schränkt das gewährte Recht zugunsten Dritter von vornherein ein, soll dem Mitversicherten also nicht erst im Sinne eines – insoweit dann wirkungslosen – Vertrages zulasten Dritter nachträglich etwas wegnehmen.

2. Die Voraussetzungen des aus Art. 22 Nr. 1 lit. KfzPflVG folgenden Regressanspruchs sind gegeben und zum Inhalt nicht streitig. Die Trunkenheitsfahrt ist offensichtlich, denn mit erst zwei Stunden später ermittelten 1,91 Promille lag die Blutalkoholkonzentration (BAK) bei der Beklagten zur Zeit des Unfalls jedenfalls über 2,0 Promille und damit deutlich über der absoluten Grenze zur Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille. Die Höhe der BAK sowie das von den Polizeibeamten geschilderte aggressive Verhalten begründen auch den Anschein, dass die Beklagte dadurch den Unfall verursachte, weshalb der (vollständige) Rückgriff gerechtfertigt ist.

3. Das litauische Recht bleibt anwendbar, auch wenn es – für den Fahrer, anders als für den Halter (Art. 22 Nr. 2 lit. KfzPflVG) – keine (abgestufte) Begrenzung des Rückgriffs kennt. Ein Verstoß gegen den “ordre public” (Art. 6 EGBGB) liegt nicht vor, denn bis zum 31. Dezember 2007 galt auch in Deutschland das “Alles-oder-Nichts”-Prinzip, das erst zum 1. Januar 2008 mit § 28 VVG aufgegeben wurde, weshalb die nun nach deutschem Recht zur Höhe bestehende Regressbegrenzung kein wesentliches Prinzip (gewesen) sein kann. Art. 6 EGBGB hat im Übrigen Ausnahmecharakter (vgl. Stürner in: Gsell u.a., beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.12.2018, Art. 6 EGBGB Rn. 194), weshalb die Bewertung der Regressbeschränkung als fundamentaler Grundsatz offen erkennbar sein müsste. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass trotz eines besonders schwerwiegenden Verstoßes durch nicht nur angetrunkene, sondern schwer betrunkene Autofahrer ein vollständiger Regress einen Verstoß gegen den ordre public bedeuten sollte. Im Übrigen gibt es die Möglichkeit zur Privatinsolvenz, weshalb auch insgesamt nichts für einen Verstoß gegen den ordre public spricht. Ferner wäre hier mit rund 6.300 € der Höchstbeteiligungsbetrag, wahlweise 2.500 € oder 5.000 €, nur geringfügig überschritten, so dass der Fall wohl kaum zur Annahme eines Verstoßes geeignet wäre.

4. Die im Tatbestand dargestellten Kosten sind zwar zur Zahlung durch die Klägerin von der Beklagten bestritten worden, aber schlüssig vorgetragen und direkt oder indiziell belegt. Was konkret das Bestreiten der Beklagten beinhalten soll, erschließt sich im Übrigen nicht ganz und ein Bestreiten, das offenlässt, in welcher Höhe ein Anspruch zugestanden bzw. bestritten wird, ist prozessual unzulässig und daher unbeachtlich (§ 138 Abs. 2 ZPO, vgl. Stadler in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 138 Rn. 9 f.).

5. Jedoch ist zum einen die geltend gemachte Höhe der Kostenpauschale von 25 € zu reduzieren, weil nach der Rechtsprechung des Kammergerichts lediglich in Höhe von 20 € eine Pauschale für mit der Abwicklung regelmäßige entstehende Kosten angemessen ist und daher dem Unfallgegner kein darüberhinausgehender Betrag zu erstatten war.

Der pauschale Ansatz von Kosten ist ein auf den Bereich von Verkehrsunfällen beschränkter Ausnahmefall (vgl. BGH mit Urteil vom 8. Mai 2012 – VI ZR 37/11 – II.3.c) [11]), weshalb Zurückhaltung geboten ist. Bei der Regulierung von Verkehrsunfällen handelt es sich um ein Massengeschäft, bei dem dem Gesichtspunkt der Praktikabilität besonderes Gewicht zukommt und das gewisse Abwicklungsmaßnahmen (Kosten durch Kontakte mit Versicherung, Gutachter und Anwalt, Werkstattbesuche u.ä.) regelmäßig erfordert, was als Schätzungsgrundlage gemäß § 287 ZPO genügen mag. Die ursprünglichen Bemessungsgrundlagen stammen jedoch aus einer Zeit als es weder Telefon- noch Internetflatrates gab. Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass der Kontakt mit Versicherungen per E-Mail erfolgt. Aus diesem Grund scheiden inzwischen einige Bereiche der Unkosten aus, weil mit ihnen nicht regelmäßig zu rechnen ist. Dies gleicht jedenfalls die zwischenzeitliche Teuerung aus.

6. Zum anderen kommt der Ersatz der für den Schadensregulierer aufgewandten Kosten nicht in Betracht.

a) Zwar könnte nach dem – hier nicht anwendbaren – deutschen Recht neben dem Ausgleich der Leistungen an den Geschädigten nach §§ 116 Abs. 1 S. 2 VVG, 426 Abs. 1 BGB der Versicherer im Regressfall gemäß § 116 Abs. 1 S. 3 VVG Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, was alle Kosten der Regulierung, wie beispielsweise Kosten für Gutachten, Reisen o.ä., nicht jedoch eigene Kosten, wie Personalkosten umfasst (Lennartz in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 116 VVG Rn. 22; Halbach in: Münchener Kommentar zum StVR, § 116 VVG Rn. 16; Klimke in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 116 VVG Rn. 10; Steinborn in: Marlow/Spuhl, BeckOK VVG [Stand: 1.1.2018], § 116 VVG Rn. 14; Langheid in: Langheid/Rixecker, VVG. 6. Aufl., § 116 Rn. 7). Danach wären die Aufwendungen für die Tätigkeit des inländischen Schadenregulierers, die keine eigenen Kosten der Beklagten sind, zu erstatten.

b) Der Regressanspruch nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. KfzPflVG sieht einen solchen Aufwendungsersatz jedoch nicht vor, sondern lediglich das Recht des Versicherers, von dem Versicherungsnehmer die Rückzahlung des gezahlten Betrags zu verlangen (Art. 21 [Befreiung von der Zahlung der Leistung] und 23 [Rückerstattung der vom Präsidium gezahlten Leistungen] lit. KfZPflG enthalten andere Regelungen).

7. Gleiches gilt dementsprechend für die Kosten der Akteneinsicht.

8. Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision für die Beklagte war gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Auslegung von (europäischem) Gemeinschaftsrechts von grundsätzlicher Bedeutung ist und die vorliegend maßgebliche Rechtsfrage – mag sie auch nach Ansicht des Senats, wogegen aber schon die hier abweichende Entscheidung erster Instanz spricht, eindeutig zu entscheiden sein – durch Vorlage an den EuGH geklärt werden könnte (Art. 267 Abs. 1 b) AEUV; vgl. Krüger in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl., § 543 Rn. 6). Neben Rechtsfragen zum primärem EU-Recht können solche zum sekundären EU-Recht, bspw. wie hier den Rom-I- bzw. Rom-II-Verordnungen, dem EuGH vorgelegt werden (Art. 267 Abs. 1 b), 288 Abs. 2, AEUV; vgl. Ehricke in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. [2018], Art. 267 AEUV Rn. 19). Eine Entscheidung des EuGH liegt zu der Rechtsfrage bisher – soweit ersichtlich – nicht vor.