Der Beschwerdeführer, ein Verbraucher, nahm vor dem AG Neuruppin den Verkäufer eines gebrauchten Kfz auf Zahlung von Nacherfüllungskosten in Höhe von 302,82 Euro in Anspruch. Streitig war, ob die Reparatur des Fahrzeugs (Erneuerung des Kühlers und der Zylinderkopfdichtung zum Beheben von Wasser- und Ölverlust) durch einen Mangel oder bloßen Verschleiß notwendig wurde. Das AG wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Nachweis für einen Mangel nicht erbracht und von Verschleißerscheinungen des 14 Jahre alten Fahrzeugs auszugehen sei. § 476 BGB (a.F.) betreffe nicht das Vorliegen eines Mangels, sondern greife nur in zeitlicher Hinsicht ein, wenn ein Käufer einen Mangel bewiesen habe. Eine Anhörungsrüge des Beschwerdeführers, in der dieser auf eine Änderung der Rechtsprechung zur Beweislastumkehr des § 477 BGB durch die BGH-Entscheidung VIII ZR 103/15 im Anschluss an ein Urteil des EuGH hinwies, wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Das VerfG Brandenburg hob das Urteil wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot auf. Ein solcher Verstoß liege auch dann vor, wenn sich ein Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung ohne nachvollziehbare Begründung in Widerspruch zu einer durch Rechtsprechung und Schrifttum geklärten Rechtslage setzt. Der vom Amtsgericht vertretenen Annahme, dass die Beweislastumkehr des § 477 BGB nicht das Vorliegen eines Mangels selbst betreffe, habe der BGH früher vertreten, mittlerweile unter Berücksichtigung von EuGH-Rechtsprechung aber aufgegeben.

Nunmehr genüge der Nachweis durch den Käufer, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein „mangelhafter Zustand“, d. h. „eine Mangelerscheinung“ gezeigt hat, der zur Mängelhaftung des Verkäufers führen würde, wenn unterstellt wird, der Zustand hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand. Die Ursache dieses Zustands müsse der Käufer hingegen nicht darlegen oder beweisen. Dieser Ansicht folge sowohl Rechtsprechung als auch Literatur; nach dieser Ansicht hätte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall seiner Darlegungslast genügt. Eine ausreichende Begründung für seine abweichende Auffassung habe das Amtsgericht nicht gegeben.

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2019 – 25/18

1. Das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 15. Januar 2018 (46 C 142/17) verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gericht aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 Verfassung des Landes Brandenburg. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Neuruppin zurückverwiesen.

2. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Neuruppin im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens über Nacherfüllungskosten in Folge eines Gebrauchtwagenkaufs.

I.

Der Beschwerdeführer kaufte als Verbraucher im Februar 2017 von dem Beklagten im Ausgangsverfahren, einem Kfz-Händler (im Folgenden: Verkäufer), einen 14 Jahre alten Pkw zum Kaufpreis von 2.100,00 Euro. Der Beschwerdeführer verbrachte das Fahrzeug zweimal zum Verkäufer, um Reparaturen durchführen zu lassen, erstmals etwa fünf Wochen nach dem Kauf. Der aufgetretene – unstreitige – Wasser- und Ölverlust wurde durch die Erneuerung des Kühlers und der Zylinderkopfdichtung behoben.

Im Ausgangsverfahren begehrte der Beschwerdeführer den Ersatz verschiedener, mit dem wiederholten Aufsuchen des Verkäufers verbundener Kosten in Höhe von insgesamt 302,82 Euro. Er behauptete, das Fahrzeug sei – auch unter Berücksichtigung der Beweislastumkehr des § 476 BGB – bei Übergabe mangelbehaftet gewesen. Ein kurz nach der Übergabe beauftragter TÜV-Prüfer habe „ausgeschlagene Stabilisatorbuchsen und einen erheblichen Ölverlust“ festgestellt.

Der Verkäufer verteidigte sich damit, die aus Kulanz durchgeführten Reparaturen hätten Verschleißerscheinungen in Form einer Schlauchkorrosion betroffen, deren Reparaturbedürftigkeit keinen Mangel dargestellt habe und bei Übergabe des Fahrzeugs nicht vorgelegen hätten. Er bestritt die Feststellung der vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel durch den TÜV und einen Defekt der Stabilisatorbuchsen.

Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 15. Januar 2018 ab und ließ die Berufung nicht zu. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe nicht bewiesen, dass das gekaufte Fahrzeug mangelbehaftet gewesen sei. Normaler Verschleiß stelle bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug in der Regel keinen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB dar, wobei es darauf ankomme, welche Beschaffenheit bei Sachen der gleichen Art üblich sei und der Käufer erwarten könne. Der Beschwerdeführer habe mit für ein 14 Jahre altes Fahrzeug typischen Verschleißerscheinungen rechnen müssen. Der Verkäufer habe sich auf solche berufen. Im Anschluss an eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2004 greife die Beweislastumkehr des § 476 BGB nicht ein. Die Norm betreffe nicht das Vorliegen eines Mangels, sondern greife nur in zeitlicher Hinsicht ein, wenn ein Käufer einen Mangel bewiesen habe. Bei Verschleißerscheinungen handele es sich nicht um einen Mangel, dessen Vorliegen bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vermutet werden könne. Dem Beschwerdeführer hätte es daher oblegen, den Einwand des Verkäufers, dass der Mangel auf nicht vertragswidrigem Verschleiß beruhe, auszuräumen. Dem habe er nicht genügt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen das Urteil Anhörungsrüge. Er rügt darin die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 52 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Das pauschale Bestreiten des Beklagten, die Stabilisatorbuchsen seien defekt gewesen, sei unbeachtlich gewesen, da der Beklagte das Fahrzeug selbst repariert gehabt habe. Das Amtsgericht habe gemäß § 139 Abs. 1 ZPO darauf hinweisen müssen, dass nach seiner Auffassung weitere Beweisantritte des Beschwerdeführers erforderlich waren, um einen Mangel zu belegen. Ausgeschlagene Stabilisatorbuchsen seien keine Verschleißerscheinung. Ferner habe das Amtsgericht die neueste Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12. Oktober 2016, VIII ZR 103/15) verkannt, nach der ein Käufer im Wesentlichen nur eine binnen sechs Monaten ab Gefahrübergang aufgetretene Mangelerscheinung nachweisen müsse. Die Beweislastumkehr sei nunmehr entgegen der Ausführungen des Amtsgerichts in § 477 BGB zu finden. Hätte das Gericht bewusst von der Rechtsprechung des BGH und EuGH abweichen wollen, hätte es zudem die Berufung zulassen müssen, was der Beschwerdeführer nachträglich nochmals beantragte.

Mit Beschluss vom 8. März 2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am 9. März 2018, wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Auch nach der neueren BGH-Rechtsprechung habe der Käufer einen mangelbehafteten Zustand zu beweisen, nachdem der Beklagte bestritten gehabt habe, dass ausgeschlagene Stabilisatorbuchsen vorgelegen hätten. Eines Hinweises an den Beschwerdeführer habe es nicht bedurft. Das Gericht gehe ferner davon aus, dass es sich um typische Verschleißerscheinungen handele. Über die Zulassung der Berufung sei bereits im Urteil entschieden worden.

II.

Mit der am 8. Mai 2018 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV, Art. 6 Abs. 1 LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV, Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV, Art. 52 Abs. 4 i. V. m. Art. 2 Abs. 5 LV sowie Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG durch das Urteil vom 15. Januar 2018 und den Beschluss vom 8. März 2018 des Amtsgerichts Neuruppin (46 C 142/17).

Rechtliches Gehör sei verletzt, weil das Amtsgericht den Klagevortrag nicht vollständig zur Kenntnis genommen habe, indem es den behaupteten Mangel in Form ausgeschlagener Stabilisatorbuchsen außer Acht gelassen habe. Ferner habe das Amtsgericht die Rechtsgrundlage „verkannt und falsch zitiert“. Die Beweislastumkehr ergebe sich seit dem 1. Januar 2018 aus § 477 BGB, nicht mehr § 476 BGB. Durch die Nichtzulassung der Berufung habe das Amtsgericht dem Beschwerdeführer unzulässig den Rechtsschutz verkürzt und durch die volle Auferlegung der Darlegungs- und Beweislast ohne Hinweis zu den Beweisantritten gegen das Willkürverbot und das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen. Die Beweislast für das Nicht-Vorliegen eines Mangels bzw. der Ursache des Verschleißes habe bei dem Verkäufer gelegen. Jedenfalls auf den Hinweis des Beschwerdeführers im Anhörungsrügeschriftsatz auf die neuere BGH-Rechtsprechung habe das Amtsgericht die Berufung zulassen müssen.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.

I.

Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 15. Januar 2018 hat Erfolg.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist bezüglich der gerügten Verletzung des Willkürverbots aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV zulässig.

a. Der Rechtsweg ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) erschöpft. Gegen das Urteil des Amtsgerichts war eine Berufung angesichts des 600,00 Euro nicht übersteigenden Wertes des Beschwerdegegenstandes und mangels Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 ZPO nicht statthaft. Der Beschwerdeführer hat ein Anhörungsrügeverfahren gemäß § 321a ZPO durchgeführt.

b. Die am 8. Mai 2018 erhobene Verfassungsbeschwerde wahrt die Zwei-Monats-Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg. Der Anhörungsrügebeschluss vom 8. März 2018 ist dem Beschwerdeführer am 9. März 2018 zugestellt worden. Die Anhörungsrüge war geeignet, die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten, weil sie nicht von vornherein aussichtslos war. Der Beschwerdeführer beanstandete u. a., dass das Amtsgericht ohne einen gemäß § 139 Abs. 1 ZPO erforderlichen Hinweis, dass er seinen Vortrag noch nicht hinreichend unter Beweis gestellt habe, eine Überraschungsentscheidung getroffen habe. Dadurch kann das Recht auf rechtliches Gehör betroffen sein.

c. Der Beschwerdeführer hat auch eine entscheidungserhebliche Grundrechtsverletzung jedenfalls des Willkürverbotes aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV den Anforderungen der §§ 20, 46 VerfGGBbg entsprechend dargelegt. Er hat vorgetragen, das Amtsgericht habe durch ein Verkennen der höchstrichterlichen Rechtsprechung von BGH und EuGH zur Frage des Umfangs der Beweislastregel des § 476 BGB in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (§ 477 BGB n. F.) dem Beschwerdeführer die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels der Kaufsache, nicht aber lediglich einer Mangelerscheinung, auferlegt und auf der Grundlage einer Beweisfälligkeit die Klage abgewiesen. Dadurch erscheint eine Verletzung des Willkürverbotes möglich. Er legt auch einen Beruhenszusammenhang schlüssig dar, wenn er vorträgt, dass der Rechtsstreit anstelle mit Klageabweisung ohne die gerügten Grundrechtsverletzungen vollständig zu seinen Gunsten hätte enden müssen.

d. Schließlich steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, dass das Urteil, gegen das sie sich richtet, auf der Grundlage von Verfahrensrecht des Bundes ergangen ist. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. LVerfGE 8, 82, 84; Beschluss vom 16. Dezember 2010 – VfGBbg 18/10 -, LKV 2011, 124 f) sind erfüllt.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Neuruppin verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gleichheit vor Gericht (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV) in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür, indem es ihm unter begründungsloser Abweichung von gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung die volle Beweislast für das Vorliegen eines Mangels bezüglich des Austritts von Flüssigkeiten aus dem Fahrzeug auferlegt hat.

Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und daher der Nachprüfung durch das Verfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte kommt nur in Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot in Betracht. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt nicht bereits bei jeder fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts gegen das Willkürverbot, sondern erst, wenn sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und damit schlechthin unhaltbar ist. Sie muss Ausdruck einer objektiv falschen Rechtsanwendung sein, die jeden Auslegungs- und Beurteilungsspielraum außer Acht lässt und ganz und gar unverständlich erscheint. Diese Voraussetzungen liegen unter anderem dann vor, wenn sich ein Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung ohne nachvollziehbare Begründung in Widerspruch zu einer durch Rechtsprechung und Schrifttum geklärten Rechtslage setzt oder das Gericht den Inhalt einer Norm krass missdeutet, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 21. September 2018 – VfGBbg 180/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.). Auf subjektive Umstände oder ein Verschulden des Gerichts kommt es nicht an (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2005 – 1 BvR 113/01 -, Rn. 12 m. w. N.). Eine Begründung der Entscheidung ist verfassungsrechtlich dann geboten, wenn ein Gericht von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht, weil die Gerichte nur dem Gesetz unterworfen sind und bei der Auslegung und Anwendung von Normen weder einer vorherrschenden Meinung folgen noch den von einem übergeordneten Gericht vertretenen Standpunkt zugrunde legen müssen, sondern ihre eigene Rechtsauffassung vertreten können. Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gebundenheit des Richters an Gesetz und Recht (Art. 2 Abs. 5 LV) verlangt das Willkürverbot jedoch, dass die eigene Auffassung begründet wird (vgl. zu Art. 20 Abs. 3 GG BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2014 – 1 BvR 1063/14 -, juris, Rn. 13 m. w. N.).

Das Amtsgericht hat bezüglich der Mangelerscheinung Wasser- und Ölverlust die einschlägige Rechtsprechung des BGH zur Beweislastverteilung ohne Begründung unberücksichtigt gelassen.

Der BGH hatte sich im Anschluss an eine Entscheidung des EuGH (Urteil vom 4. Juni 2015 – C-497/13 -, NJW 2015, 2237 – Faber) zur Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG (sog. Verbrauchsgüterkaufsrichtlinie) im Urteil vom 12. Oktober 2016 (VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 ff) ausdrücklich von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Vermutungswirkung des § 476 BGB a. F. abgewandt. Nach der bisherigen Rechtsprechung hatte ein Käufer das Vorliegen eines Mangels selbst zu beweisen; die Beweislastumkehr wurde nur in zeitlicher Hinsicht angenommen. Nach der neuen höchstrichterlichen, von EU-Richtlinienrecht und diesbezüglicher Rechtsprechung des EuGH beeinflussten Rechtsprechung ist § 476 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn er nachweist, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein „mangelhafter Zustand“, d. h. „eine Mangelerscheinung“ gezeigt hat, der zur Mängelhaftung des Verkäufers führen würde, wenn unterstellt wird, der Zustand hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand. Dagegen muss der Käufer weder darlegen noch beweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. Zur Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB [a. F., hier in zeitlicher Hinsicht gemäß Art. 229 § 38 EGBGB anwendbar, jetzt § 477 BGB] hat der Verkäufer den Beweis des Gegenteils dahin zu erbringen, dass ein binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetretener mangelhafter Zustand auf eine nach Gefahrübergang eingetretene, ihm nicht zuzurechnende Ursache – etwa eine übliche Abnutzungserscheinung nach Gefahrübergang – zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 – VIII ZR 103/15 -, BGHZ 212, 224, insbesondere Leitsätze und Rn. 35 ff, 59).

Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt die ganz überwiegende Auffassung der Rechtsprechung (OLG Köln, Urteil vom 26. April 2018 – 15 U 82/17 -, Rn. 25, juris; OLG München, Urteil vom 26. Januar 2018 – 3 U 3421/16 -, Rn. 26, juris; OLG Hamm, Urteil vom 11. Mai 2017 – I-28 U 89/16 -, Rn. 32, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2017 – I-22 U 211/16 -, Rn. 45 ff, juris; LG Frankfurt, Urteil vom 5. April 2018 – 2-32 O 95/17 -, Rn. 48 ff, juris; LG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2018
36 O 124/16 -, Rn. 23 f, juris) und der Literatur (z. B. Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 477 Rn. 8, ebenso bereits in der 76. Aufl. 2017 § 476 Rn. 8; Augenhofer, in: BeckOGK, Stand 1. Januar 2019, § 477 BGB Rn. 1, 23 ff; Koch, NJW 2017, 1068 ff; Saenger, in: HK-BGB, 10. Aufl. 2019, § 477 Rn. 2; Sagan/Scholl, EWiR 2017, 47 f; bereits zum EuGH-Urteil Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 476 Rn. 8; Hübner, NJW 2015, 2237, 2241; Gsell, VuR 2015, 446; Wagner, ZEuP 2016, 87, 99; a. A. Ball in: Herberger/?Martinek/?Rüßmann/?Weth/?Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 477 1. Überarbeitung, Rn. 15).

Das Amtsgericht ist in seinem Urteil ausdrücklich der früheren Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 2. Juni 2004 – VIII ZR 329/03 -, NJW 2004, 2299) gefolgt und hat dem Beschwerdeführer die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels („überhaupt“) auferlegt. Es hat das Vorliegen eines Mangels in Bezug auf die Undichtigkeit verneint, weil es davon ausging, dass es sich um typische Verschleißerscheinungen eines 14 Jahre alten Gebrauchtwagens handelte, die keinen vertragswidrigen Zustand, also keinen Sachmangel, darstellten. Danach hätte der Beschwerdeführer beweisen müssen, dass es sich aufgrund vorzeitigen bzw. außergewöhnlichen Verschleißes um einen vertragswidrigen Zustand gehandelt hat. Das hat er nicht getan.

Nach der neuen, vom Amtsgericht nicht herangezogenen, höchstrichterlichen Rechtsprechung hätte der Beschwerdeführer hingegen mit dem – unbestrittenen – Aufzeigen der Mangelerscheinung Wasser- und Ölverlust binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang seiner Darlegungslast genügt. Es wäre danach sodann Sache des Verkäufers gewesen, die Verantwortlichkeit für den Mangel aus einer anderen als seiner eigenen Sphäre zu beweisen, also insbesondere, dass es sich um einen üblichen Verschleiß gehandelt hat.

Dass das Amtsgericht von der zwischenzeitlich – auch im Zeitpunkt des Urteils – bereits gefestigten und in der Literatur ganz überwiegend geteilten Rechtsprechung abgewichen ist, hätte zumindest der Begründung bedurft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1995 – 1 BvR 1506/93 -, NJW 1995, 2911, 2912). Daran fehlt es. Insoweit kommt dem Amtsgericht auch nicht zugute, dass an sich eine verfassungsrechtliche Begründungspflicht für solche Gerichtsentscheidungen, die mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbar sind, nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts grundsätzlich nicht besteht (vgl. Beschlüsse vom 17. Februar 2017 – VfGBbg 97/15 -, vom 16. Dezember 2011 – VfGBbg 16/11 -, https://verfassungsgericht.?brandenburg.de ; vgl. BVerfGE 71, 122, juris Rn. 34 m. w. N.). Vielmehr ist die nicht mit einer aussagefähigen Begründung versehene Entscheidung des Amtsgerichts bei verständiger Würdigung nicht nachvollziehbar und damit objektiv willkürlich. Ohne dass es auf subjektive Umstände oder auf ein Verschulden des Amtsgerichts ankäme, stellt eine derartige Entscheidung einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV dar (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 GG BVerfGE 71, 122, juris Rn. 35).

Das Urteil beruht auch auf dem Verstoß gegen das Verbot der Ungleichbehandlung. Es erscheint zumindest möglich, dass das Amtsgericht, hätte es die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung im Urteil in Erwägung gezogen, die Beweislast für das Nicht-Vorliegen eines Mangels bzw. die Herkunft der Mangelerscheinung Wasser- und Ölverlust beim Verkäufer gesehen und der Klage des Beschwerdeführers (ggf. teilweise) stattgegeben hätte. Dass das Amtsgericht im Beschluss über die Anhörungsrüge weiterhin der Meinung zu sein scheint, dass es sich um typische Verschleißerscheinungen handelte, die keinen Sachmangel darstellen, steht dem nicht entgegen.

II.

Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob das Urteil den Beschwerdeführer auch in seinen grundrechtlichen Ansprüchen auf rechtliches Gehör, effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren verletzt.

C.

Das Urteil des Amtsgericht Neuruppin ist hiernach gemäß § 50 Abs. 3 VerfGGBbg aufzuheben; die Sache selbst ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss vom 8. März 2018 wird damit gegenstandslos.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg.

Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entsprechend der ständigen Praxis des Gerichts in erfolgreichen Verfahren über Individualverfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen auf 10.000,00 Euro festzusetzen.

D.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.