Das AG verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l und stützte sich hierbei u. a. auf Auszüge aus der Geräte-Lebensakte sowie der Gebrauchsanweisung. Der Betroffene rügte mit der Rechtsbeschwerde, dass diese Unterlagen – deren Verlesung sich aus dem Protokoll nicht ergibt – nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien. Das KG hob das Urteil wegen Verstoßes gegen die §§ 46 OWiG, 261 StPO auf. Dass die Urkunden in anderer Form, etwa durch Vorhalt gegenüber Zeugen eingeführt worden sein könnte, schließe der Senat aus, da in den Urteilsgründen die Verlesung der Urkunden ausdrücklich erwähnt worden sei.

KG, Beschluss vom 26.02.2019 – 3 Ws (B) 48/19

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. August 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 16. August 2018 hat Amtsgericht Tiergarten den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l zu einer Geldbuße von 550,- Euro verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am 3. November 2015 gegen 01:55 Uhr mit einem von ihm geführten PKW die Karl-Liebknecht-Straße in 10178 Berlin, obwohl er vor Antritt der Fahrt so viel Alkohol konsumiert hatte, dass seine Atemluft um 03:01 Uhr 0,28 mg/l Alkohol pro Liter enthielt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Die den Formerfordernissen von §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Verfahrensrüge, wonach das Amtsgericht seine Überzeugung vom Vorliegen einer gültigen Atemalkoholmessung unter Verstoß gegen §§ 46 OWiG, 261 StPO auf Teile der Bedienungsanleitung (UA S. 6) und von Lebenslaufdaten (UA S. 5) stützt, verhilft dem Betroffenen zum (vorläufigen) Erfolg.

In den getroffenen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung heißt es dazu (UA S. 5, erster Absatz):

„Solche konkreten Anhaltspunkte, die gegen die Zulässigkeit und Ordnungsgemäßheit der Messung sprächen, liegen nicht vor. Angesichts der gültigen Eichung des Messgeräts zum Messzeitpunkt, der in der Hauptverhandlung verlesenen Lebenslaufdaten (Bd. I Bl. 50 f. der Akte), nach denen seit dem 03.09.2012 keine Reparaturen, wohl aber fortlaufend Eichungen bis zum 18.02.2016 vermerkt sind, bedurfte es auch nicht der Beiziehung der Lebenslaufakte im Original, sodass der Antrag der Verteidigung nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abzulehnen war.“

Weiter heißt es dazu in den Urteilsgründen (UA S. 6, erster Absatz):

„Der zweite registrierte Fehlversuch um 02:55 Uhr erfolgte mit der Fehlermeldung „Atemvolumen zu klein“. Ausweislich Seite 27 der insoweit verlesenen Gebrauchsanweisung für das Messgerät (Anlage 1 zum Protokoll vom 16.08.2018) bedeutet dies, dass das abgegebene Atemvolumen unter dem Mindestvolumen liegt. In einem solchen Fall fordert das Gerät automatisch zu einer Wiederholung der Atemabgabe auf.“

Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls hat die vom Amtsgericht aufgeführte Verlesung der Lebenslaufdaten und von Seite 27 der Bedienungsanleitung des Atemalkoholmessgeräts nicht stattgefunden; in dem Protokoll vom 16. August 2018 finden sich als verlesene Teile der Bedienungsanleitung nur die Seiten 17, 18 und 37. Dass diese Urkunden in anderer Form, namentlich durch Vorhalt gegenüber Zeugen eingeführt worden sind, schließt der Senat angesichts der in den Urteilsgründen vorgenommenen ausdrücklichen Bezugnahme auf eine Verlesung der Urkunden aus.

Da sich das Amtsgericht hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Messung (auch) maßgeblich auf die nicht verlesenen Urkunden stützt, beruht das Urteil auf diesem Fehler.

Auf die vom Betroffenen darüber hinaus erhobenen Rügen kam daher es nicht mehr an.

III.

Der Senat hebt das Urteil nach § 79 Abs. 6 OWiG auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurück. Für die Verweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts gem. § 79 Abs. 6 OWiG sieht der Senat keine Veranlassung; nach dem aktuellen Geschäftsplan des Amtsgerichts Tiergarten ist die Abteilung 315 nunmehr mit einem auf Lebenszeit ernannten Richter besetzt.