Im Rahmen einer Verkehrskontrolle hatte sich der Verdacht ergeben, dass der Betroffene sein Fahrzeug unter Wirkung von THC geführt hatte. Im Untersuchungsbericht, der bei der Blutentnahme angefertigte wurde, wurden eine verlangsamte Pupillenreaktion sowie Auffälligkeiten beim Finger-Finger- und Finger-Nase-Test festgehalten. Diesen Bericht, auf dem sich weder Name noch Anschrift des untersuchenden Arztes, sondern nur eine unleserliche Unterschrift befinden, hat das AG in der Hauptverhandlung verlesen. Das erachtet das OLG Bamberg als rechtsfehlerhaft und hebt die Verurteilung auf, da eine Verlesung von ärztlichen Untersuchungsberichten gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 3 StPO nur in Betracht komme, wenn sich aus dem Bericht ergibt, dass er von einem Arzt erstellt wurde (OLG Bamberg, Beschluss vom 06.02.2015, Az. 3 Ss OWi 22/15).

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 26. August 2014 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird an das Amtsgericht München zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens – zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels eine Geldbuße von 500 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG verhängt.

In seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

1. Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 OWiG) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat bereits mit der ordnungsgemäß erhobenen formellen Rüge der Verletzung des § 250 StPO Erfolg, so dass es auf die materielle Rüge nicht mehr ankommt.

2. Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 05.01.2015, mit der sie beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts vom 26.08.2014 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht zurückzuverweisen, ausgeführt:

Gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 3 StPO durfte das Amtsgericht vorliegend zwar den ärztlichen Untersuchungsbericht betreffend die Entnahme einer Blutprobe grundsätzlich im Wege der Verlesung in die Hauptverhandlung einführen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bericht erkennen lässt, dass er von einem Arzt erstellt wurde. Diese Voraussetzungen erfüllt – worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist – der vorliegende ärztliche Untersuchungsbericht jedoch nicht (vergleiche hierzu unter anderen Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 256 Randziffer 22). Er enthält im dafür vorgesehenen Feld weder den Namen noch die Anschrift des untersuchenden Arztes. Die Unterschrift ist weder leserlich noch lässt sie erkennen, dass sie überhaupt von einem Arzt geleistet wurde. Nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils soll der Bericht zwar von einer Ärztin erstellt worden sein. Aufgrund welcher Beweiserhebungen das Amtsgericht jedoch zu dieser Überzeugung gelangt ist, ist dem Urteil nicht zu entnehmen, so dass letztlich offenbleiben kann, ob durch entsprechende Feststellungen eine Heilung des Verfahrensfehlers eintreten hätte können.

Diese zutreffenden Ausführungen macht sich der der Senat zu Eigen.

Ergänzend ist auszuführen, dass der Bericht selbst dann nicht hätte verlesen werden dürfen, wenn der Name des Arztes bzw. der Ärztin dem Gericht durch die Beweisaufnahme bekannt gewesen wäre (vgl. BayObLGSt 1988, 89).

Im Übrigen hätte der Bericht auch nicht aus anderen Gründen verlesen werden dürfen. Selbst wenn er namens des Instituts für Rechtsmedizin, in dessen Räumen die Untersuchung stattfand, erstattet worden sein sollte, würde ihm der gleiche wesentliche Mangel anhaften. Denn auch Behördenzeugnisse im Sinne von § 256 Abs. 1 Nr. 1a StPO müssen erkennen lassen, dass der Unterzeichner die Behörde repräsentiert (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 256 Rn 15), was nicht der Fall ist, wenn sich dessen Name der Urkunde nicht entnehmen lässt (vgl. BayObLGSt 1988, 89). Eine Verlesung des Berichts nach § 251 Abs. 2 StPO schied mangels Zustimmung der Beteiligten aus.

Es ist auch nicht auszuschließen, dass das Urteil auf der Verlesung des Berichts beruht. Da in ihm teilweise andere Auffälligkeiten geschildert wurden („Finger-Nase-Test ebenfalls zittrig bis suchend“; vgl. UA S. 3) als die vernommenen Polizeibeamten bekundet haben und nachdem das Amtsgericht zum Ausdruck bringt, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen „die von den Zeugen und der Ärztin vom Institut für Rechtsmedizin beschriebenen Auffälligkeiten typisch für THC-Konsum seien“ (UA S. 3), vermag der Senat nicht sicher auszuschließen, dass die Feststellung des Amtsgerichts, der Betroffene habe unter der Wirkung eines berauschenden Mittels gestanden, von der Verlesung des Berichts mit beeinflusst war.

III.

Aufgrund des aufzeigten Rechtsfehlers wird auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts mit den zugehörigen Feststellungen sowie im Kostenausspruch aufgehoben (§ 353 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Da der Senat nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht auszuschließen vermag, dass sich bei erneuter Hauptverhandlung Feststellungen treffen lassen, die eine Verurteilung des Betroffenen rechtfertigen, war die Sache gem. § 79 Abs. 6 OWiG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Erstgericht zurückzuverweisen. Für eine Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Gerichts, wie vom Betroffenen mit Schreiben vom 23.01.2015 angeregt, sieht der Senat keinen Anlass.

Die Zuständigkeit des Einzelrichters für die Rechtsbeschwerdeentscheidung ergibt sich aus § 80 a Abs. 1 OWiG.

Vielen Dank an Herrn Rechtsanwalt Jürgen Fritschi, München, für die Zusendung die­ser Entscheidung.