Der Kläger und der Beklagte zu 2 beluden den von der Beklagten zu 1 gehaltenen Lkw mit Waren, wobei sie sich sog. “Elektroameisen” bedienten, um die Paletten mitsamt der Ware in den Laderaum des Lkws zu fahren. Beim Steuern einer der Elektroameisen durch den Beklagten zu 2 wurde der Kläger am Fuß verletzt. Das OLG Köln lässt offen, ob es sich bei den Elektroameise um Kraftfahrzeuge im Sinne des StVG handelt, was das LG mit guten Argumenten angenommen habe, da die Beklagten bereits als Fahrer bzw. Halter des Lkw hafteten. Angesichts des weiten Betriebsbegriffes (§ 7 Abs. 1 StVG) stelle sich der Unfall als solcher beim Betrieb des Lkw dar. Dies müsse zwar nicht bei sämtlichen Be- oder Entladevorgängen gelten, allerdings habe sich der Beklagte zu 2 in unmittelbarer örtlicher Nähe des beladebereit am Tor abgestellten Lkw befunden, als es zu dem Unfall gekommen sei, wobei er im Begriff gewesen sei, den Lkw (weiter) zu beladen. Unter Adäquanzgesichtspunkten habe sich daher die spezifische Gefahr verwirklicht, die das zum Transport bestimmte Kraftfahrzeug beim Ladevorgang in dem für den Beladevorgang in Anspruch genommenen Verkehrsraum für andere Verkehrsteilnehmer darstelle.

OLG Köln, Urteil vom 06.12.2018 – 3 U 49/18

Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.03.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 4 O 307/15 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1) Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.103,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.000,00 EUR seit dem 12.09.2015, aus weiteren 3.556,05 EUR seit dem 04.08.2016 und aus weiteren 4.547,76 EUR seit dem 28.06.2017 zu zahlen.

2) Weiter werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten T & Partner GbR, Xstr. 18, B von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 887,03 EUR freizustellen.

3) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 2/3 jeden Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfallereignis vom 18.12.2014 in dem S-Lager, S2-Straße in L entstanden ist oder noch entsteht, soweit dieser nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder übergehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger zu 58 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 42 %, die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Unfall, der sich am 18.12.2014 im S-Lager N in der S2-Straße in L ereignete. Beteiligt an dem Unfall waren der seinerzeit bei der B2 Transporte GmbH & Co.KG beschäftigte 59-jährige Kläger und der bei der I Transporte angestellte Beklagte zu 2), deren Inhaberin die Beklagte zu 1) ist. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 2) waren seinerzeit damit befasst, im S-Lager zur Beladung auf ihre LKWs in Tornähe bereit gestellte Paletten mit zu transportierender Ware mit Hilfe sogenannter “Elektroameisen” zu den bereits beladungsbereit an den ihnen vom zuständigen Disponenten zur Beladung zugewiesenen Toren stehenden LKWs zu befördern. “Elektroameisen” sind Hubwagen, welche zum Transport von Waren auf Paletten genutzt werden. Bei der Beförderung von Waren mittels einer “Elektroameise” geht der Benutzer vor oder hinter der Elektroameise und schiebt sie vor bzw. zieht sie hinter sich her. Anders als herkömmliche manuelle Sackkarren verfügen “Elektroameisen” über einen eigenen Elektroantrieb. Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses war der Kläger damit beschäftigt, mittels einer solchen “Elektroameise” 2 Paletten zu seinem LKW hin zu befördern. Der Beklagte zu 2) steuerte zeitgleich ebenfalls eine mit mehreren Paletten beladene “Elektroameise” vor sich her in Richtung des von ihm geführten LKWs. Aufgrund der Höhe der geladenen Paletten war seine Sicht nach vorne erheblich eingeschränkt. Es kam zum Unfall, wobei die Standorte der Parteien, die von ihnen zurückgelegten Wege wie auch die Einzelheiten des Unfallhergangs zwischen den Parteien streitig sind. Der Beklagte zu 2) stieß dabei mit der von ihm gesteuerten “Elektroameise” gegen den rechten Fuß des Klägers. Dieser wurde durch den Zusammenstoß in zwischen den Parteien streitigem Umfang verletzt. Unter der Diagnose einer offenen Weber-B-Fraktur des Außenknöchels rechts sowie einer traumatischen Ruptur von Bändern in Höhe des oberen Sprunggelenks und des Fußes rechts wurde er mehrfach stationär im Krankenhaus behandelt und operiert. Seiner beruflichen Tätigkeit geht er seither nicht mehr nach. Im Zeitraum von Februar 2015 bis Juni 2016 bezog der Kläger Verletztengeld in Höhe von 23.292,02 EUR sowie Arbeitslosengeld in Höhe von 548,00 EUR. Von Juli 2016 bis einschließlich Juni 2017 bezog er ein Arbeitslosengeld in Höhe von 11.048,40 EUR sowie eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 3.406,08 EUR. Außergerichtlich wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Hinblick auf die geltend gemachte Schmerzensgeldforderung für den Kläger tätig und stellte diesem für seine vorgerichtliche Tätigkeit 1.358,86 EUR in Rechnung.

Der Kläger hat mit der Klage gegen die Beklagten Ansprüche auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche Folgen des Unfallereignisses geltend gemacht. Er hat insoweit behauptet, der Unfall sei allein von dem Beklagten zu 2) verursacht worden, weil dieser – insoweit unstreitig – wegen der auf der “Elektroameise” gestapelten Paletten in Fahrtrichtung keine Sicht auf den vor ihm liegenden Bereich gehabt und den Kläger aus diesem Grund übersehen habe. In einer solchen Situation sei der Beklagte zu 2) gehalten gewesen, die Elektroameise hinter sich herzuziehen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, aufgrund der Alleinverursachung und in Ansehung des grob schuldhaften Verhaltens des Beklagten zu 2) hafteten die Beklagten ihm für die Folgen des Unfalles zu 100 %. Demgegenüber müsse er sich kein Mitverschulden und auch keine mitwirkende Betriebsgefahr anrechnen lassen. Hierzu behauptet der Kläger, ein Verhalten seinerseits habe nicht zu dem Unfall beigetragen. Denn nicht er habe den Weg des Beklagten zu 2) gekreuzt, sondern dieser habe vielmehr den Weg des Klägers unmittelbar vor dessen ihm zur Beladung zugewiesenen Tor gekreuzt. Der Unfall habe sich unmittelbar vor dem Tor ereignet, an dem der klägerische LKW zur Beladung bereit gestanden habe. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1) hafte als Halterin des LKWs wie auch als Eigentümerin der “Elektroameise”. Er hat weiter behauptet, infolge des Unfalles eine Weber-B-Fraktur des rechten Außenknöchels und eine traumatische Bänderruptur erlitten zu haben, an deren Folgen er noch immer leide. Ein Nerv sei irreparabel geschädigt worden. Er verspüre eine Taubheit im Fuß und leide jeden Tag an Schmerzen, die nur durch starke Schmerzmittel kompensiert werden könnten. Er sei dauerhaft arbeits- und berufsunfähig, weil er verletzungsbedingt nicht mehr in der Lage sei, Kraftfahrzeuge zu führen. Im Hinblick auf den geltend gemachten Erwerbsschaden hat der Kläger behauptet, sein Bruttolohn zum Unfallzeitpunkt habe sich auf 2.000,00 EUR belaufen. Für August 2015 sei eine Lohnerhöhung auf 2.200,00 EUR brutto geplant gewesen. Er hat die Auffassung vertreten, auch entgangene Spesen für Reisetätigkeit stellten einen ersatzfähigen Erwerbsausfallschaden dar. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie Nebenkosten in Höhe von 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfallereignis vom 18.12.2014 in dem S-Lager entstanden ist oder noch entsteht, soweit dieser nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder übergeht, 3. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner 20.015,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten sind dem entgegen getreten und haben die Abweisung der Klage beantragt. Sie haben die Auffassung vertreten, auch der Kläger habe den Unfall mit verursacht. Hierzu haben sie behauptet, zwar habe der Beklagte zu 2) seine “Elektroameise” ohne ausreichende Sicht nach vorne gesteuert. Jedoch habe der Kläger offenbar am Schadenstag seinen LKW vor dem falschen Tor abgestellt, so dass er die Paletten andernorts habe holen und quer durch die Lagerhalle zu dem ihm zugewiesenen Tor habe befördern müssen. Der Unfall habe sich nicht vor dem dem Kläger zur Beladung zugewiesenen – mehrere Tore entfernten – Tor ereignet, sondern unmittelbar vor dem dem Beklagten zu 2) zur Beladung zugewiesenen Tor. Der Kläger habe es zudem verabsäumt, auf sich aufmerksam zu machen, um den Beklagten zu 2) zum Anhalten zu bewegen. Dass dessen Sichtmöglichkeiten eingeschränkt gewesen seien, sei deutlich erkennbar gewesen. Die Beklagten haben bestritten, dass die “Elektroameise” im Eigentum der Beklagten zu 1) gestanden habe. Sie haben behauptet, der Beklagte zu 2) habe zum Unfallzeitpunkt eine im Eigentum der S stehende “Elektroameise” benutzt. Die Beklagten haben ferner die Verletzungen des Klägers dem Umfang nach bestritten sowie die Unfallbedingtheit der klägerseits behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Es hat der Klage sodann mit am 06.03.2018 verkündetem, dem Kläger am 18.03.2018 zugestellten Urteil teilweise stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, bei der von dem Beklagten zu 2) zum Unfallzeitpunkt geführten “Elektroameise” handele es sich um ein Kraftfahrzeug im Sinne des StVG, weshalb der Beklagte zu 2) dem Kläger gemäß § 18 StVG hafte. Allerdings müsse sich der Kläger die Betriebsgefahr der von ihm selbst zum Unfallzeitpunkt gleichermaßen gesteuerten “Elektroameise” anrechnen lassen. Diese sei der Höhe nach mit 1/3 zu bemessen. Die Betriebsgefahr der von dem Beklagten zu 2) geführten “Elektroameise” überwiege im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge, weil dem Beklagten zu 2) gefahrerhöhend zur Last zu legen sei, dass er seine “Elektroameise” unstreitig ohne ausreichende Sicht nach vorne gesteuert habe. Dies begründe zugleich auch seine deliktische Haftung gemäß § 823 I BGB sowie die deliktische Haftung der Beklagten zu 1) gemäß § 831 BGB. Die Beklagte zu 1) hafte hingegen nicht aus Gefährdungshaftung, da nicht unter Beweis gestellt worden sei, dass die von dem Beklagten zu 2) gesteuerte “Elektroameise” in ihrem Eigentum gestanden habe. Der Feststellungsantrag sei zu 2/3 begründet, jedoch nur, soweit er sich auf zukünftige Schadenspositionen beziehe. Im übrigen sei er unzulässig, da bereits entstandene Schäden klägerseits beziffert und im Wege der Leistungsklage hätten geltend gemacht werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die am 17.04.2018 bei Gericht eingegangene und am 04.05.2018 begründete Berufung des Klägers.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag und vertritt die Auffassung, bei der gegebenen Sachlage hafteten die Beklagten ihm für sämtliche kausal auf den Unfall zurückzuführenden Schäden zu 100 %. Nach dem Ergebnis der in 1. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme sei nicht nur unstreitig, dass der Beklagte zu 2) zum Unfallzeitpunkt keine ausreichende Sicht in Fahrtrichtung gehabt habe. Die Beweisaufnahme habe darüber hinaus ergeben, dass der Beklagte zu 2) den Weg des Klägers gekreuzt und diesen unmittelbar vor dem dem Kläger zur Beladung zugewiesenen Tor verletzt habe. Vor diesem Hintergrund trete eine etwaige von der von dem Kläger geführten “Elektroameise” ausgehende mitwirkende Betriebsgefahr im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge gänzlich zurück. Der Kläger macht mit der Berufung darüber hinaus geltend, das Schmerzensgeld sei seitens des Landgerichts zu gering bemessen worden. Die Schmerzensgeldbemessung berücksichtige insbesondere nicht ausreichend die unfallbedingte Fahruntüchtigkeit des Klägers sowie das vorwerfbar zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten. Im Hinblick auf die materiellen Schadenspositionen ist der Kläger der Ansicht, auch die entgangenen Spesen für Reisetätigkeit seien als Teil des Erwerbsschadens ersatzfähig, da er diese nicht zweckentsprechend für Verpflegungs- oder Unterbringungsmehraufwand, sondern vielmehr für andere Zwecke verwendet habe. Hierzu behauptet er, er habe sich auf Reisen stets selbst versorgt und im LKW übernachtet. Den Feststellungsantrag hält er für insgesamt zulässig, weil der Schaden noch in der Fortentwicklung begriffen sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den zuletzt in 1. Instanz gestellten Anträgen zu erkennen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil nach Maßgabe der Klageerwiderung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsrechtszug zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.

Die Akte StA Köln – Az. 632 Js 28/15 A – hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg.

1.

Begründet ist die Berufung, soweit sich der Kläger gegen die teilweise Abweisung des Feststellungsantrages in Bezug auf die bereits entstandenen Schadenspositionen wendet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Feststellungsantrag auch in diesem Umfang zulässig und begründet. Die Annahme des Vorrangs der Leistungsklage in der gegebenen Situation begegnet aus Sicht des Senates rechtlichen Bedenken. Zwar wird im Interesse einer endgültigen Klärung des Streitstoffes in einem Prozess das abstrakte Feststellungsinteresse regelmäßig fehlen, wenn der klagenden Partei eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist (vgl. Zöller-Greger, ZPO 32. Auflage, § 256 Rn. 7a). Befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt – beispielsweise der Schaden – zur Zeit der Klageerhebung jedoch noch in der Fortentwicklung, so wird die Feststellungsklage allgemein für insgesamt zulässig gehalten, auch dann, wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 256 Rn. 7a m.w.N.; BGH NJW 1984, 1552; BGH NJW-RR 2016, 759). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch seiner Natur nach sinnvollerweise erst nach Abschluss der Entwicklung beziffert werden kann (BGH NJW 1984, 1552). So aber ist der vorliegende Fall gelagert. Denn einzelne bereits entstandene Schäden stellen sich lediglich als Schadensteil im Rahmen des Gesamtschadens dar (vgl. BGH NJW-RR 2016, 759). Da bei dem Kläger nach dem Ergebnis der in 1. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen eingetreten sind, die fortlaufend durch Hinzutreten weiterer Schadenspositionen zur Erhöhung des Gesamtschadens führen, ist vorliegend anzuerkennen, dass sich der Schaden insgesamt noch in der Entwicklung befindet. Dann aber kann das Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage auch im Hinblick auf einzelne bereits bezifferbare Schadenspositionen nicht in Abrede gestellt werden. Ein Vorrang der Leistungsklage besteht in einer solchen Situation ausnahmsweise nicht.

2.

Keinen Erfolg hat die Berufung des Klägers hingegen, soweit er mit ihr die weitergehende Abänderung des Urteils und die Feststellung einer vollumfänglichen Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen des Unfalles begehrt. Insoweit tritt der Senat dem Landgericht in der Einschätzung bei, dass der Kläger sich unter dem Gesichtspunkt der mitwirkenden Betriebsgefahr einen Mitverursachungsanteil in Höhe von 1/3 anrechnen lassen muss, §§ 17 I, II StVG, 254 BGB. Diesen Mitverursachungsanteil hat das Landgericht auch zutreffend in den Feststellungstenor mit aufgenommen. Im Hinblick auf die Schadensersatzpflicht des Schädigers gehört das Mitverschulden des Geschädigten auch zum Rechtsverhältnis, weil es den Grund der Schadensersatzpflicht und nicht nur die Höhe betrifft (vgl. hierzu Zöller-Greger, a.a.O., § 256 Rn. 4a). Im Einzelnen gilt folgendes:

(a) Zu Recht ist das Landgericht im Ansatz davon ausgegangen, dass die Beklagten dem Kläger dem Grunde nach als Gesamtschuldner auf Schadensersatz haften. Der Senat tritt dem Landgericht auch in der Einschätzung bei, dass sich diese Haftung vorliegend aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung des StVG ergibt. Ob man insoweit – wie es das Landgericht mit guten Argumenten getan hat – auf den Betrieb der “Elektroameise” selbst abstellen und dieses als Kraftfahrzeug im Sinne des StVG ansehen kann, bedarf aus Sicht des Senates keiner abschließenden Entscheidung (insoweit ablehnend OLG Hamm VersR 1984, 883). Keiner abschließenden Entscheidung bedarf vorliegend auch die weitere Frage, ob angesichts der mit “Elektroameisen” ausweislich des vorzitierten Urteils des OLG Hamm (VersR 1984, 883) maximal erzielbaren Geschwindigkeiten – zu denen allerdings im vorliegenden Rechtsstreit trotz Hinweises des Landgerichts jeglicher Parteivortrag fehlt – eine Haftung nach den §§ 7, 18 StVG gemäß § 8 Nr. 1 StVG ausscheidet (vgl. hierzu OLG Hamm VersR 1984, 883).

(b) Diese Fragen können aus Sicht des Senates vorliegend offen bleiben, denn ungeachtet einer etwaigen aus dem Betrieb der “Elektroameise” selbst resultierenden Gefährdungshaftung haften die Beklagten als Halter bzw. Fahrer des LKW gem. §§ 7, 18 StVG. Die vorliegend konkret in Rede stehende Beladungstätigkeit des Beklagten zu 2) ist jedenfalls (auch) dem Betrieb des von ihm geführten LKWs zuzuordnen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 199, 377; BGH Urt. v. 08.12.2015 – VI ZR 139/15; BGH VersR 2015, 638; BGHZ 115, 84; BGHZ 105, 65) ist ein weites Verständnis dieses Tatbestandsmerkmals geboten. “Bei dem Betrieb” eines Kraftfahrzeuges entstanden ist ein Schaden bereits dann, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (BGH VersR 2008, 656; BGHZ 199, 377; BGHZ 208,140; BGH VersR 2015, 638; BGHZ 115, 4; BGH VersR 1975, 945; BGHZ 105, 65; BGHZ 115, 84; OLG Karlsruhe NJW-RR 2015, 866; OLG Naumburg RuS 2016, 150). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (BGH VersR 2008, 656; BGHZ 199, 377; BGHZ 208, 140; BGH VersR 2015, 638; OLG Karlsruhe NJW-RR 2015, 866). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es mithin maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (BGH VersR 2008, 656; BGHZ 199, 377; BGHZ 208, 140; BGH VersR 2015, 638; BGH VersR 1975, 945; OLG Karlsruhe NJW-RR 2015, 866; OLG Naumburg RuS 2016, 150). Keine zwingende Voraussetzung ist, dass der Unfall sich auf öffentlicher Verkehrsfläche ereignet hat (vgl. BGH VersR 1975, 945; BGH VersR 2015, 638: BGHZ 199, 377) oder der Motor läuft (vgl. BGHZ 199, 377; BGHZ 208, 140). Zu fordern ist lediglich ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine (vgl. OLG Hamm NZV 2001, 84; BGHZ 208, 140; BGHZ 105,65). Eine Haftung aus § 7 StVG entfällt erst dann, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Auch der Be- und Entladevorgang wird allgemein zum Betrieb des Kraftfahrzeuges gerechnet und eine Verbindung mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges jedenfalls dann angenommen, wenn und solange das Kraftfahrzeug in innerem Zusammenhang mit seiner Funktion als Verkehrs- und Transportmittel be- und entladen wird. Dies ist jedenfalls unzweifelhaft, sofern das Entladen mit Hilfe einer speziellen Entladevorrichtung des Kraftfahrzeuges selbst erfolgt (vgl. BGHZ 105, 65; BGHZ 208, 140; OLG Hamm NZV 2001, 84). Entscheidender Gesichtspunkt ist bei Be- und Entladevorgängen, dass der Halter für die Gefahren haften soll, die das Kraftfahrzeug beim Ladevorgang in dem dafür in Anspruch genommenen Verkehrsraum für andere Verkehrsteilnehmer darstellt (vgl. BGHZ 105, 65; BGHZ 208, 140). Hierunter fällt nicht nur die Gefahr durch das zu entladende Kraftfahrzeug als solches, sondern auch diejenige Gefahr, die von den Entladevorrichtungen und dem Ladegut ausgeht (BGHZ 105, 65; BGHZ 208, 140). Ob eine Verwirklichung eben dieser Gefahr vorliegt, ist jeweils im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung zu ermitteln (BGH Urt. v. 08.12.2015 – VI ZR 139/15; BGH VersR 1975, 945).

Nach Maßgabe der vorskizzierten Grundsätze und vor dem Hintergrund des weiten, von Adäquanzgesichtspunkten geprägten Betriebsbegriffes des Bundesgerichtshofes stellt sich der vorliegend in Rede stehende Unfall aus Sicht des Senates als solcher “bei dem Betrieb” des Beklagten-LKWs dar. Insoweit ist aus Sicht des Senates zwar zweifelhaft, ob dies stets und immer bei sämtlichen Be- und Entladevorgängen unabhängig von deren konkreter Ausgestaltung angenommen werden kann. Vorliegend ist jedoch zu sehen, dass sich der Beklagte zu 2) einerseits in unmittelbarer örtlicher Nähe seines bereits beladebereit am Tor abgestellten LKWs befand. Dies gilt unabhängig davon, ob er sich entsprechend seinen eigenen Behauptungen unmittelbar vor dem eigenen Tor befand oder entsprechend den Behauptungen des Klägers vor dessen Tor in der Nachbarschaft des dem Beklagten zu 2) selbst zugewiesenen Tores. Denn jedenfalls befand sich der Beklagte zu 2) unstreitig zum Unfallzeitpunkt auf direktem Weg zu seinem eigenen Tor und dem dort abgestellten LKW. In beiden Fällen ist von einer unmittelbaren örtlichen Nähe des Schadensereignisses zum LKW auszugehen. Darüber hinaus hatte der Beklagte zu 2) auch unstreitig zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bereits die auf seinen LKW zu ladenden Paletten geladen und bewegte sich mit diesen auf den von ihm geführten LKW zu mit dem Ziel, die Paletten in unmittelbarem Fortgang des Geschehens ohne weitere Zwischenschritte oder gar Zwischenstopps binnen kurzer Zeitspanne in den LKW hineinzufahren und dort abzustellen. Dies erfolgte mittels einer Hilfsvorrichtung, die – einer herkömmlichen Sackkarre ähnlich – ein übliches und gebräuchliches Hilfsmittel für das Be- und Entladen von LKWs ist und nach dem beiderseitigen Sachvortrag auch vielfach mittels einer auf dem LKW vorgehaltenen eigenen “Elektroameise” erfolgt. In einer solchen Situation kann aus Sicht des Senates nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass sich – wie vom Bundesgerichtshof gefordert – unter Adäquanzgesichtspunkten die spezifische Gefahr verwirklicht hat, die das zum Transport bestimmte Kraftfahrzeug beim Ladevorgang in dem für den Beladevorgang in Anspruch genommenen Verkehrsraum – namentlich dem direkten Weg zwischen der beladebereit in unmittelbarer Nähe des LKWs bereitstehenden Ware und dem LKW selbst – für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Unerheblich erscheint dem Senat in diesem Zusammenhang die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die von dem Beklagten zu 2) vorliegend konkret benutzte Elektroameise im LKW vorgehalten wurde oder ob es sich um eine dem Beklagten zu 2) von der S für die Beladung vorübergehend überlassene “Elektroameise” handelte. Denn den vorliegend zitierten Entscheidungen ist nicht zu entnehmen, dass in rechtlicher Hinsicht differenziert werden müsste zwischen mit eigenen Entladevorrichtungen des Kraftfahrzeuges durchgeführten Beladungsvorgängen und solchen mittels fremder Entladevorrichtungen. Gegen eine solche Differenzierung spricht aus Sicht des Senates entscheidend, dass die spezifische Gefahr des Beladevorganges für den für diesen in Anspruch genommenen Verkehrsraum in beiden Fällen gleich ist und eine rechtlich unterschiedliche Bewertung nicht zu rechtfertigen vermag.

(c) Ist vorliegend somit von einem Unfall “bei dem Betrieb” des Beklagten-LKWs auszugehen, haftet – anders als das Landgericht es gesehen hat – nicht nur der Beklagte zu 2), sondern auch die Beklagte zu 1) dem Kläger aus dem Straßenverkehrsgesetz auf Schadensersatz, §§ 7, 18 StVG. Im Bereich der Gefährdungshaftung des StVG muss indes auch der Umstand angemessene Berücksichtigung finden, dass nicht nur der Beklagte zu 2), sondern auch der Kläger in gleicher Weise wie jener im Beladevorgang begriffen war. Auch er befand sich mit der von ihm benutzten “Elektroameise” in unmittelbarer örtlicher Nähe zu seinem beladebereit am Tor stehenden LKW und war damit befasst, in unmittelbarem zeitlichen Fortgang des Geschehens binnen kurzer Zeit die seinerseits bereits auf seine “Elektroameise” geladenen Paletten in den von ihm geführten LKW hineinzufahren und dort abzustellen. Somit stellt sich der Unfall auch für ihn in gleicher Weise wie für den Beklagten zu 2) als Verwirklichung der spezifischen Gefahr des von dem Kläger selbst vorgenommenen Beladevorgangs für den hierfür in Anspruch genommenen Verkehrsraum dar. Wird ein Schaden durch den Betrieb mehrerer Kraftfahrzeuge verursacht, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter wie auch der Fahrzeugführer untereinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 17 I, II StVG. Erforderlich ist somit eine am Einzelfall orientierte Abwägung der von den beteiligten Fahrzeugen jeweils ausgehenden Betriebsgefahr unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles. Dabei kommt insbesondere auch dem Umstand, ob und inwieweit einem der Beteiligten oder beiden ein Verschulden zum Vorwurf zu machen ist, entscheidende Bedeutung zu. Besteht auf seiten eines der Beteiligten ein besonders schweres Verschulden, kann es abhängig vom Einzelfall unter Umständen auch ausnahmsweise gerechtfertigt sein, die Betriebsgefahr des anderen Beteiligten gänzlich zurücktreten zu lassen (vgl. Dauer in: König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 43. Auflage, § 17 Rn. 4 m.w.N.). Zu berücksichtigen sind im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge jedoch nur bewiesene oder unstreitige Umstände (vgl. Dauer in: König/Dauer, a.a.O., § 17 Rn. 4 m.w.N.). Die mithin geforderte Abwägung der auf beiden Seiten mitwirkenden Betriebsgefahren hat das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen und einen anteiligen Mitverursachungsanteil des Klägers in Höhe von 1/3 angenommen. Insoweit tritt der Senat den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts auf den Seiten 8 und 9 der angefochtenen Entscheidung vollinhaltlich bei und macht sich diese zu eigen. Dies gilt auch und insbesondere für die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung.

Aus Sicht des Senates ist mit dem Landgericht im Grundsatz davon auszugehen, dass für beide Parteien infolge der Gleichartigkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten und der Vergleichbarkeit der hiermit verbundenen Betriebsgefahren gleichermaßen eine mitwirkende Betriebsgefahr in Ansatz zu bringen ist. Erhöht wird die Betriebsgefahr auf seiten des Beklagten zu 2) dadurch, dass er selbst in seiner informatorischen Anhörung zugestanden hat, keine ausreichende Sicht in Bewegungsrichtung gehabt zu haben. Dies begründet einen Sorgfaltspflichtverstoß, der die auf Beklagtenseite zu berücksichtigende Betriebsgefahr erheblich erhöht hat. Dieser Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten zu 2) wiegt indes aus Sicht des Senates nicht so schwer, dass er es entsprechend der klägerseits vertretenen Auffassung rechtfertigen könnte, ausnahmsweise von einem gänzlichen Zurücktreten der klägerischen Betriebsgefahr auszugehen. Insoweit ist aus Sicht des Senates zu berücksichtigen, dass der in einem Lager herrschende Beladeverkehr mit “Elektroameisen” – anders als der Kläger meint – nicht im Ansatz vergleichbar ist mit einer Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Ebenso wenig kann das Führen einer “Elektroameise” der Bedienung eines PKW gleichgestellt werden. Im Bereich vor dem eigenen Tor muss es zwar als sorgfaltswidrig angesehen werden, eine “Elektroameise” ohne ausreichende Sicht vor sich her zu führen. Anders als bei dem Führen eines Pkw im öffentlichen Straßenverkehr kann darin aber kein grober Sorgfaltsverstoß gesehen werden. Denn im unmittelbaren Verkehrsraum vor seinem eigenen Tor musste der Beklagte zu 2) einerseits nicht unbedingt mit anderen seinen Weg kreuzenden “Elektroameisen” rechnen. Wenn er sein Handeln darauf einstellte und darauf vertraute, dass sich in dem von ihm ohne ausreichende Sicht benutzten Verkehrsraum keine anderen Personen befinden, so begründet dies sicherlich den Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung, nicht hingegen den einer groben Sorgfaltspflichtverletzung. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass er sicher sein konnte, dass das Lager insgesamt nur von solchen Personen frequentiert wurde, die – wie der Kläger – mit den spezifischen Gefahren des im Lager herrschenden Verkehrs vertraut sind und sich – insbesondere bei dem Kreuzen eines anderen Tores – mit besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht bewegen.

Entgegen der klägerseits vertretenen Auffassung kann das Verschulden des Beklagten zu 2) auch nicht deshalb höher gewichtet werden, weil zugrunde zu legen ist, dass der Beklagte zu 2) sich zum Zeitpunkt des Unfalles vor einem fremden Tor befand und gleichsam den Weg des Klägers kreuzte und schon wegen dieses Fahrmanövers eine gesteigerte Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte walten lassen müssen. Denn dies ist weder unstreitig noch – entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht – nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme mit dem Beweismaß des § 286 ZPO bewiesen. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen des Landgerichts auf den Seiten 8 und 9 des angefochtenen Urteils (Bl. 214 R f. d.A.) wird Bezug genommen. Sie lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Eine Beweisführung mit dem Beweismaß des § 286 ZPO setzt voraus, dass das Gericht sich eine sichere Überzeugung von einem bestimmten Unfallhergang gebildet hat. Die gerichtliche Überzeugungsbildung erfordert keine mathematisch lückenlose Gewissheit. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein im täglichen Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. OLG München NJW-RR 2008, 1250; OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 1247; OLG Naumburg NJW-RR 2015, 22; OLG Köln NZV 2017, 33; Zöller-Greger, a.a.O., § 286 Rn. 19 m.w.N.; Palandt-Sprau, BGB 77. Auflage, § 823 Rn. 234).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat sich das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus von der Richtigkeit der klägerischen Behauptungen zum Unfallhergang überzeugen können. Die Angriffe des Klägers gegen die vom Landgericht in diesem Zusammenhang vorgenommene Beweiswürdigung sind nicht durchgreifend. Die Tatsachenerfassung und -bewertung obliegt grundsätzlich dem Prozessgericht der 1. Instanz. Nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Prozessgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten entscheidungserheblichen Feststellungen wecken, kommt eine Neufeststellung durch das Berufungsgericht in Betracht, § 529 I Nr. 1 ZPO. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel sind dann gegeben, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der weiteren Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellen wird (vgl. OLG Naumburg RuS 2016, 150; Zöller-Heßler, a.a.O., § 529 Rn. 3). Hierzu genügen schlüssige Gegenargumente, die die erhebliche Tatsachenfeststellung des Landgerichts in Frage stellen (Zöller-Heßler, a.a.O., § 529 Rn. 3), etwa der Hinweis auf ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen den protokollierten Aussagen und den Urteilsgründen sowie Mängeln der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie etwa einer Lückenhaftigkeit oder Widersprüchen in der vorgenommenen Beweiswürdigung. Nicht ausreichend sind hingegen bloße subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte.

Konkrete Anhaltspunkte an der Richtigkeit und Vollständigkeit der landgerichtlichen Tatsachenfeststellung hat der Senat auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers in der Berufungsbegründung nicht. Sein Vorbringen erschöpft sich vielmehr in bloßen subjektiven Zweifeln und abstrakten Erwägungen, mit denen der Kläger seine eigene Würdigung an die Stelle der landgerichtlichen setzt. Schlüssige Gegenargumente, die geeignet wären, die Beweiswürdigung des Landgerichts in Zweifel zu ziehen, zeigt die Berufung des Klägers ebenso wenig auf wie konkrete Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit. Soweit der Kläger sich auf die Aussage des Zeugen X2 im Termin am 04.10.2016 (Bl. 77 ff. d.A.) beruft, ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass eine sichere Überzeugungsbildung über jeden vernünftigen Zweifel hinaus nicht auf diese gegründet werden kann. Denn sie steht einerseits im Widerspruch zu der – vom Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als gleichermaßen glaubhaft eingestuften – Einlassung des Beklagten zu 2) selbst im Termin vom 29.08.2017 (vgl. Bl. 188 ff. d.A.). Jene ist – obschon anders als die Parteivernehmung kein formelles Beweismittel im eigentlichen Sinne (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 141 Rn. 1) – gleichwohl als Inhalt der mündlichen Verhandlung in die richterliche Überzeugungsbildung einzubeziehen und im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses gemäß § 286 ZPO zu berücksichtigen (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 141 Rn. 1a und § 286 Rn. 14; BGH NJW-RR 2006, 672; BGH NJW-RR 1992, 920; BGH WM 2018, 53). Entgegen der klägerseits vertretenen Rechtsauffassung geht es auch nicht an, der Aussage eines Zeugen stets und uneingeschränkt ein höheres Gewicht beizumessen als den mündlichen Erklärungen einer Partei. Ob einer der beiden Aussagen der Vorzug gegenüber der anderen zu geben ist und gegebenenfalls welcher, ist vielmehr im Rahmen der freien Würdigung beider Aussagen zu entscheiden. Dies hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise getan, ohne dass es sich dazu in der Lage gesehen hätte, einer der beiden Aussagen mit der erforderlichen Gewissheit den Vorzug gegenüber der anderen zu geben. Hierzu sieht sich auch der Senat außerstande. Für die Glaubhaftigkeit der mündlichen Angaben des Beklagten zu 2) und sein Bemühen um eine wahrheitsgemäße Aussage spricht dabei entscheidend, dass er für ihn nachteilige Umstände wie die fehlende Sicht auf den Kläger durch die auf der “Elektroameise” gestapelten Paletten unumwunden zugegeben hat. Auf der anderen Seite hat auch der Senat zwar keine Anhaltspunkte dafür, an der Glaubhaftigkeit der bezogen auf den Ort des Unfallgeschehens übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Zeugen X2 zu zweifeln. Er hat indes aber auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, ihren Angaben mehr Glauben zu schenken als den Angaben des Beklagten zu 2). Dies gilt aus Sicht des Senates im Hinblick auf die Aussage des Zeugen X2 insbesondere auch deshalb, weil sie bezogen auf den Ort der Kollision im Widerspruch zu der eigenen – zeitnäheren – Aussage des Zeugen im Ermittlungsverfahren (Bl. 32 d. BA) steht. Seinerzeit hatte der Zeuge noch bekundet, er wisse nicht, vor welchem Tor sich der Unfall ereignet habe. Bei dieser Aussage des Zeugen X2 bei der Polizei handelte es sich entgegen den Behauptungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.11.2018 auch mitnichten um eine schriftliche Aussage, sondern vielmehr auch um eine mündliche Zeugenaussage (vgl. Bl. 31 ff. d.BA). Im Zuge dieser mündlichen Zeugenvernehmung durch die Polizei wurde der Zeuge X2 von dem Vernehmungsbeamten ebenfalls mit der konkreten Frage danach konfrontiert, ob sich der Beklagte zu 2) seines Wissens nach an seinem eigenen Tor befand. Dies hat der Zeuge seinerzeit explizit verneint und ungefragt hinzugefügt, das wisse er auch bei dem Kläger nicht. Es könne sein, dass einer der beiden in den Arbeitsbereich des anderen gekommen sei, wissen tue er dies aber nicht. Er könne vielmehr nicht genau sagen, von welchem Bereich sie gekommen seien. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung erscheint nach Ausschöpfung sämtlicher angebotener Beweismittel nicht möglich. Die Aussagen der weiteren vernommenen Zeugen waren in Bezug auf den konkreten Unfallort unergiebig. Die letztlich verbleibenden Zweifel führen – wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – dazu, dass der konkrete Ort des Unfalles im Rahmen der Abwägung der Mitverursachungsanteile gemäß § 17 I, II StVG weder zugunsten noch zu lasten des Klägers berücksichtigt werden kann.

3.

Auch soweit sich der Kläger mit der Berufung gegen die Höhe des vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldes wendet, sind seine Einwendungen nicht durchgreifend. Insbesondere bedarf es aus Sicht des Senates keiner näheren Ausführungen dazu, dass die klägerseits in Bezug genommene Tabelle von Sanden/Danner kein geeigneter Bezugspunkt für die Schmerzensgeldbemessung ist. Denn diese hat nicht die Bemessung von Schmerzensgeldbeträgen zum Inhalt, sondern befasst sich mit der – hiermit auch in keiner Weise vergleichbaren – Höhe des Nutzungsausfallersatzes bei der Beschädigung von Kraftfahrzeugen. Die Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes ist vielmehr – wie es das Landgericht zutreffend getan hat – an der Funktion des Schmerzensgeldes auszurichten. Diese besteht einerseits darin, dem Verletzten einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden zugute kommen zu lassen. Das Schmerzensgeld soll ihn in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Darüber hinaus soll es dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen, was der Schädiger ihm angetan hat (vgl. BGHZ 18, 149; BGH NJW 1995, 781; OLG Nürnberg NJW 1998, 2293). Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung finden bei der Schmerzensgeldbemessung neben dem Ausmaß und der Schwere der Verletzungen und den aus der Behandlungsbedürftigkeit resultierenden Belastungen für den Verletzten auch die Dauer und der Umfang der schädigungsbedingten Behandlungsmaßnahmen sowie etwa bestehende Unsicherheiten über den weiteren Krankheitsverlauf und eine endgültige Heilung Berücksichtigung (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB 77. Auflage, § 253 Rn. 16), ferner auch besondere Umstände in der Person des Schädigers wie insbesondere die konkreten Umstände der Verletzungshandlung und die Schwere des dem Schädiger zur Last fallenden Verschuldens. Insoweit waren sowohl die vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Primärverletzungen als auch die dieserhalb erfolgten Behandlungen und Operationen im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen, ferner die nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen eingetretenen unfallbedingten Dauerfolgen. Letztere bestehen darin, dass der Kläger – trotz bildgebend guter Ausheilung der Fraktur – noch immer sachverständigerseits nachvollziehbare Probleme beim Abrollen des rechten Fußes hat. Verblieben ist zudem eine herabgesetzte Belastbarkeit des rechten Sprunggelenks mit klinischen Zeichen eines fortbestehenden Reizzustandes und einer Instabilität (im Sinne eines etwas vermehrten Spiels rechts gegenüber links) sowie einer Minderbeweglichkeit und eines vermehrten Verschleißes. Dies hat nach den Feststellungen des tätig gewordenen Sachverständigen zu einer dauerhaften Berufsunfähigkeit des Klägers in dem von ihm vormals ausgeübten Beruf als Kraftfahrer geführt, weil ihm zumindest ein längeres Autofahren nicht mehr möglich ist (vgl. S. 31 des Gutachtens, Bl 140 d.A. unten). Nicht mehr möglich sind dem Kläger des weiteren sprunggelenksbelastende berufliche Tätigkeiten, wohl aber sonstige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die nicht mit einer verstärkten Belastung des Sprunggelenkes einhergehen. An in der Person des Klägers liegenden Umständen hat das Landgericht zutreffend berücksichtigt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalles bereits 59 Jahre alt war, so dass die Auswirkungen der Verletzung auf seine Berufsfähigkeit zeitlich auf einige wenige Jahre begrenzt sind. Schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen war ferner die anteilige Betriebsgefahr im bereits skizzierten Umfang, die sich der Kläger auch im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung anrechnen lassen muss. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass mit Rücksicht auf die Einheitlichkeit der Schmerzensgeldbemessung insoweit – anders als bei den materiellen Schadenspositionen – eine zahlenmäßige Quotierung nicht in Betracht kommt. Jedoch findet der Gedanke mitwirkender Verursachung als in der Person des Geschädigten liegender Umstand im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung anerkanntermaßen in gleichem Umfang Berücksichtigung wie dies bei den materiellen Schadenspositionen der Fall ist. Als auf seiten der Beklagten zu berücksichtigender schmerzensgelderhöhender Umstand ist die dem Beklagten zu 2) zur Last fallende einfache Fahrlässigkeit zu nennen, nicht hingegen ein verzögerliches Regulierungsverhalten. Denn insoweit ist zu sehen, dass der Unfallhergang dem Grunde nach streitig war. Gleiches galt für das Ausmaß der Folgen und Auswirkungen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen des Klägers. Vor dem Hintergrund dieser Unsicherheiten sowohl den Grund auch als die Höhe der Haftung der Beklagten betreffend, die erst durch die in 1. Instanz durchgeführte Beweisaufnahme ausgeräumt worden sind, kann den Beklagten nicht angelastet werden, dass sie den Schaden nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt in dem begründeten Umfang reguliert haben.

4.

Soweit der Kläger mit der Berufung einen Anspruch auf vollen Ersatz der beziffert geltend gemachten materiellen Schadensersatzpositionen weiter verfolgt, ist dies nach den vorstehenden Erwägungen in dem Umfang, in dem er sich mit Rücksicht auf die auf seiner Seite mitwirkenden Betriebsgefahr einen Mitverursachungsanteil anrechnen lassen muss, von vorneherein unbegründet. Hinsichtlich der Berechnung des Verdienstausfallschadens wird das landgerichtliche Urteil nicht angegriffen, so dass insoweit eine Abänderung nicht veranlasst ist.

Auch soweit sich der Kläger mit der Berufung konkret gegen die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten entgangenen Spesen in der angefochtenen Entscheidung wendet, sind seine Einwendungen nicht durchgreifend. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, die sich der Senat zu eigen macht, hat das Landgericht diesen Teil des geltend gemachten materiellen Schadens unberücksichtigt gelassen. Zwar erstreckt sich bei einer Körperverletzung der zu ersetzende Schaden auf diejenigen Vermögensnachteile, die der Verletzte durch die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet. Die Ersatzpflicht greift ein, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Verletzten in dessen Vermögen ein konkreter Schaden entstanden ist (BGH VersR 2015, 1569). Ein solcher liegt nicht nur in dem Verlust von Arbeitseinkommen, sondern umfasst vielmehr alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Verletzte erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann, also all jene, die der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit seiner Person mit sich bringt (vgl. BGH VersR 2015, 1569; Staudinger-Hager, BGB (Bearbeitung 2015), § 842 Rn. 31 ff.). Dies umfasst insbesondere auch Zuschläge zum Gehalt, Erschwerniszulagen, Ergebnisbeteiligungen, Sonderboni und variables Gehalt, nicht aber Aufwandsentschädigungen, Fahrtkostenersatz und Trennungszulagen (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, § 252 Rn. 7 und Palandt-Sprau, BGB, § 842 Rn. 2; Staudinger-Hager, BGB, § 842 Rn. 32; KG NZV 2002, 172). Zu ersetzen ist all das, was als eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeit anzusehen ist (vgl. Staudinger-Hager, BGB, § 842 Rn. 32). Dies ist bei Aufwandsentschädigungen indes nicht der Fall. Denn sie werden der Zielrichtung nach, mit der sie gezahlt werden, nicht als Gegenleistung für geleistete Arbeit gezahlt, sondern vielmehr zur Abgeltung bestimmter tatsächlicher erwerbsbedingter Aufwendungen. Derartige Leistungen sind nicht vom Schädiger zu ersetzen, wenn der Verletzte verletzungsbedingt nicht in der Lage ist, der mit Aufwendungen verbundenen Tätigkeit nachzugehen (BGH VersR 2015, 1569; OLG Düsseldorf VersR 1996, 334; KG NZV 2002, 172). Insoweit ist der Verletzte nicht geschädigt, denn dem Ausbleiben der Aufwandsentschädigung steht die Ersparnis der Aufwendungen gegenüber (BGH VersR 2015, 1569; OLG Düsseldorf VersR 1996, 334). Ebenso verhält es sich mit den klägerseits begehrten Spesen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, wie der Kläger persönlich die Spesen verwendet hat. Maßgeblich ist vielmehr die Zweckrichtung, mit der die Spesen vom Arbeitgeber gezahlt wurden. Diese war aber vorliegend auch auf der Grundlage des Klägervortrages ersichtlich nicht diejenige, eine zusätzliche Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Klägers zu erbringen. Sie sollte vielmehr Verpflegungs- und Unterbringungsmehraufwendungen abdecken, die die Reisetätigkeit und die mit ihr verbundene längere Abwesenheit von zuhause typischerweise mit sich bringt. In diesem Sinne handelte es sich um eine echte Aufwandsentschädigung, die sich der Höhe nach an der Dauer der Reisetätigkeit und den realistischerweise zu erwartenden Verpflegungs- und Unterbringungsmehraufwendungen orientierte und lediglich aus Vereinfachungsgründen in pauschalierter Form gewährt wurde (vgl. hierzu OLG Düsseldorf VersR 1996, 334). Anhaltspunkte, dass die vorliegend in Rede stehenden Spesen auch Elemente einer allgemeinen Erschwerniszulage enthalten hätten (vgl. BGH VersR 2015, 1569) sind dem Klägervortrag nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.

5.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 II Nr. 1, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zuvielforderung der Beklagten ist verhältnismäßig geringfügig und hat allenfalls geringfügig höhere Kosten veranlasst

6.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.411,90 EUR festgesetzt (Antrag zu 1) und 3): 27.911,90 EUR (16.000 EUR Schmerzensgeld + 11.911,90 EUR materieller Schaden), Antrag zu 2): 2.500 EUR).