Die Verteidigung der Betroffenen beantragte die Überlassung verschiedener Messdaten und nach Ablehnung des Antrags die gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG. Nach Einlegung des Einspruchs gab die Verwaltungsbehörde die Sache über die Staatsanwaltschaft an das Gericht ab. Dieses verwies die Sache nach entsprechendem Antrag des Verteidigers an die Verwaltungsbehörde zurück. Die Sicherung des Fairnessgebots obliege bereits der Bußgeldbehörde, die gehalten sei, die zur Überprüfung des Messergebnisses notwendigen unterlagen frühzeitig zur Verfügung zu stellen.

AG Heilbronn, Beschluss vom 11.05.2021 – 43 OWi 21 Js 13400/21

Das Verfahren wird zur weiteren Sachaufklärung an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.

Gründe:

Mit Datum vom 9.3.2021 hat das Regierungspräsidium Karlsruhe gegen die Betroffene einen Bußgeldbescheid wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erlassen.

Mit Schriftsatz vom 11.3.2021 hat der Verteidiger der Betroffenen beantragt, ihm zur Prüfung des Tatvorwurfs die nachfolgend auf Bl. 47 benannten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Mit Schriftsatz vom 12.3.2021 wurde dem Antrag des Verteidigers nicht abgeholfen.

Unterdessen wurde der Bußgeldbescheid der Betroffenen am 12.3.2021 zugestellt. Hiergegen hat sie über ihren Verteidiger am 18.3.2021 ordnungsgemäß form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Mit Datum vom 22.03.2021 hat der Verteidiger bei der Bußgeldstelle die gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG beantragt. Mit Mitteilung vom 26.03.2021 wurde dem Verteidiger vom Regierungspräsidium Karlsruhe nochmals die sog. “Tuff” Datei zugesandt und um Mitteilung gebeten, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufrechterhalten bleibt Hierauf erging keine Rückmeldung. Unterdessen erließ das-Amtsgericht Heilbronn unter dem Az. 72 OWi 69/21 einen Beschluss, wonach die Auslagen Festsetzung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23. Februar 2021 aufgehoben wurde. Über den Antrag auf die Beiziehung von Akten verhielt sich die gerichtliche Entscheidung indes nicht. Mit Datum vom 20.4.2021 wurde die Bußgeldakte über die Staatsanwaltschaft Heilbronn dem Gericht abgegeben. Eingang der Akte bei Gericht war der 22. April 2021. Mit Datum vom 3. Mai 2021 beantragte der Verteidiger, das Verfahren gemäß § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Hilfsweise wurde beantragt, die im Schriftsatz vom 22.3.2021 bezeichneten Unterlagen und Daten zu prüfen des Tatvorwurfs zur Verfügung zu stellen.

Der Antrag des Verteidigers ist zulässig gem. § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG und hat auch in der Sache Erfolg. Noch während das Verfahren bei der Bußgeldbehörde anhängig war, hat der Verteidiger rechtzeitig die gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der von ihm begehrten Unterlagen gestellt. Über diesen Antrag wurde bislang – auch von der Bußgeldstelle – noch nicht entschieden.

Die Sicherung des in allen Abschnitten des Bußgeldverfahrens zu beachtenden Fairnessgebots obliegt nicht nur bzw. erst Staatsanwaltschaft und Gericht, sondern zunächst der Bußgeldbehörde, die gehalten ist dem Betroffenen (bzw. dem Verteidiger oder einem von diesem beauftragten Sachverständigen) die zur Überprüfung des Messergebnisses notwendigen Unterlagen frühzeitig zur Verfügung zu stellen. (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19 -, juris).

Das Verfahren wird daher zur weiteren Sachaufklärung zunächst an die Bußgeldbehörde zurückverwiesen.

Mitgeteilt von Rechtsanwälte Zimmer-Gratz, Bous.