Nach Einlegung des Einspruchs und Beantragung der Einsicht in verschiedene Messunterlagen gab die Verwaltungsbehörde das Verfahren, ohne über den Einsichtsantrag zu entscheiden, an die Staatsanwaltschaft Zweibrücken ab, welche die Sache dem AG Landstuhl vorlegte. Dieses verwies die Sache sogleich gem. § 69 Abs. 5 OWiG an die Behörde zurück mit der Bitte, davon abzusehen, “mit rechtlich nicht stichhaltigen Argumenten die Akteneinsicht wieder in Teilen zu verweigern”.

1. Das Verfahren wird – vorbehaltlich der Zustimmung der Staatsanwaltschaft Zweibrücken – nach § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG an die Zentrale Bußgeldstelle Speyer zurückverwiesen zur Gewährung der vollständigen Akteneinsicht wie beantragt mit Schriftsatz vom 16.8.2019. Auf den Beschluss in der Sache OWi 122/19 vom heutigen Tag wird bezüglich des Umfangs und der Begründung verwiesen und Bezug genommen. Es möge davon abgesehen werden, mit rechtlich nicht stichhaltigen Argumenten die Akteneinsicht wieder in Teilen zu verweigern. Dies würde allenfalls weitere gerichtliche Beschlüsse und eine unnötige Zeitverzögerung nach sich ziehen.

2. Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft der Sache nach Rückleitung von der Bußgeldbehörde nach erl-edigter Akteneinsicht ein neues Aktenzeichen vergeben wird. Es handelt sich dann aber nach wie vor um das vorliegende Verfahren. Die bisherige Akte ist als Beiakte zum Verfahren im Original zu erhalten.

Gründe:

Die Akteneinsicht wurde bislang nicht vollständig gewährt. Dies hat die Bußgeldstelle nachzuholen (Krenberger/Krumm, § 69 OWiG, Rn. 51).

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Zusendung der Entscheidung.