Bei der (fristgerechten) Einlegung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid wurde ein falsches Aktenzeichen der Verwaltungsbehörde angegeben, so dass der Einspruch nicht zugeordnet werden konnte und der Bußgeldbescheid von der Behörde als rechtskräftig betrachtet wurde. Nachdem der Irrtum (mehr als sechs Monate nach Erlass des Bescheids) bekannt wurde, gewährte die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gab die Sache ab. Das Gericht stellte das Verfahren schließlich ein: Die Falschbezeichnung des Aktenzeichens sei für einen zulässigen Einspruch unschädlich. Deshalb habe es der Wiedereinsetzung nicht bedurft und die Sache sei verjährt.

AG Linz am Rhein, Beschluss vom 30.03.2021 – 3 OWi 2085 Js 3547/21

1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Betroffenen … mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 206a StPO eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Der Betroffene hat seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

Gründe:

Es besteht ein Verfahrenshindernis hinsichtlich des Betroffenen, § 206a StPO.

Es ist Verjährung gemäß § 26 Abs. 3 StVG eingetreten.

Der Bußgeldbescheid vom 12.08.2019 wurde dem Betroffenen am 16.08.2019 zugestellt. Der Einspruch vom 26.08.2019 ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Falschbezeichnung des Aktenzeichens ist unschädlich (Seitz/Bauer, in: Göhler, OWiG, § 67 Rn. 22). Daher bedurfte es keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Am 11.02.2020 ist somit Verfolgungsverjährung nach § 26 Abs. 3 StVG eingetreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 und 3 S. 2 Nr. 2 StPO.

Unter Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände. des Einzelfalls wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO).