Der Betroffene beantragte am 14.11.2019 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung des Einspruchs gegen einen gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheid vom 18.09.2019. Nachdem die Verwaltungsbehörde den Antrag verworfen hatte, beantragte er die gerichtliche Entscheidung. Das AG St. Ingbert verwarf den Antrag als unzulässig, da die Glaubhaftmachungen unzureichend seien. In der Rechtsbehelfserklärung wies es auf die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde hin, welche der Betroffene gegen den Beschluss des AG einlegte. Diese wies das LG Saarbrücken als unzulässig zurück, erhob auf Grund der fehlerhaften Belehrung jedoch keine Kosten für die Beschwerde.

LG Saarbrücken, Beschluss vom 05.02.2020 – 8 Qs 7/20

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 06.01.2020 (25 OWi 3794/19) wird als unzulässig verworfen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Die Zentrale Bußgeldbehörde beim Landesverwaltungsamt des Saarlandes setzte gegen den bereits vielfach einschlägig auffällig gewordenen Beschwerdeführer mit Bußgeldbescheid vom 18.09.2019 (Az: …) ein Bußgeld in Höhe von 105 € wegen eines am 25.05.2019 auf der BAB 620 in Höhe Völklingen begangenen Geschwindigkeitsverstoßes fest. Der Beschwerdeführer legte hiergegen keinen Einspruch ein.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.11.2019 begehrt der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es habe keine ordnungsgemäße Zustellung vorgelegen, was er im Laufe des Verfahrens mit einer eigenen Versicherung sowie einer Versicherung seiner Ehefrau glaubhaft zu machen suchte.

Mit Entscheidung vom 20.11.2019 verwarf die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es mangele an der erforderlichen Glaubhaftmachung, wobei zum Zeitpunkt der Entscheidung die vorgenannten “Versicherungen” noch nicht eingereicht waren.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer gerichtliche Entscheidung. Diesen Antrag verwarf das Amtsgericht St. Ingbert mit der angefochtenen Entscheidung vom 06.01.2020 (im Beschwerdeschreiben offenbar versehentlich “16.01.2020”) “als unzulässig”, da die Glaubhaftmachungen unzureichend seien.

Den Beschluss stellte das Amtsgericht St. Ingbert dem Verteidiger des Beschwerdeführers unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung “sofortige Beschwerde” am 22.01.2020 förmlich zu. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.01.2020 legt der Beschwerdeführer “sofortige Beschwerde” ein und begehrt weiterhin die Gewährung der Wiedereinsetzung.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Denn entgegen der Annahme des Amtsgerichts ist das Rechtsmittel nicht statthaft. Die Entscheidung des Amtsgerichts St. Ingbert ist gemäß § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG unanfechtbar.

Sachlich zuständig für die Entscheidung Ober die Gewährung der Wiedereinsetzung war vorliegend gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 OWiG die Verwaltungsbehörde. Zutreffend ist, dass gegen die die Wiedereinsetzung versagende Entscheidung der Verwaltungsbehörde der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als Rechtsbehelf zulässig ist (§ 52 Abs. 2 S. 3 OWiG), so dass das Amtsgericht St. Ingbert berufen war, über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist dessen Entscheidung, mit dem das Wiedereinsetzungsgesuch abgelehnt wurde, jedoch unanfechtbar (§ 62 Abs. 2 S. 3 OWiG; Kreusch in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, OWiG § 52 Rn. 4, beck-online; Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 4534; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Auflage 2017, § 52 Rn. 34; vgl. AG Rockenhausen, Beschluss vom 07. April 2006 – OWi 34/06-, juris).

III.

Aufgrund der in der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung liegenden unrichtigen Sachbehandlung durch das Amtsgericht waren Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben, § 21 Abs. 1 GKG (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 16. März 2009 – 4 Ws 22 – 23/09 – , Rn. 9, juris).