Der Betroffene bemühte sich mehrfach im Vorfeld der Hauptverhandlung, Einsicht in die Gebrauchsanweisung des Vitronic Enforcement Trailer zu erlangen. Dies wurde ihm verwehrt und ein Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung zurückgewiesen. Gegen ihn wurde dann eine Geldbuße von 100 Euro wegen fahrlässigen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h verhängt. Das OLG Zweibrücken ließ gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG die Rechtsbeschwerde zu und hob das Urteil auf, da durch die Nichtüberlassung der Gebrauchsanweisung der Betroffene in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.02.2021 – 1 OWi 2 SsRs 108/20

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 11. März 2020 wird zugelassen.

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vorgenannte Urteil aufgehoben.

3. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahren, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf dessen in zulässiger Weise eingelegten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz – Zentrale Bußgeldstelle – vom 22. November 2019 (Az.: …) am 11. März 2020 wegen fahrlässigen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem auf die Beanstandung der Verletzung förmlichen und materiellen Rechts gestützten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Der nach §§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 79 Abs. 1 S. 2 OWiG statthafte sowie form- und fristgerecht begründete Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig; die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

I.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 27. Oktober 2019 um 13:44 Uhr in der Gemarkung Mehlingen im Kreis Kaiserslautern die BAB 63 in Fahrtrichtung Kaiserslautern mit einem PKW, wobei er die dort mittels Verkehrszeichen (Zeichen 274) auf 100 km/h beschränkte Höchstgeschwindigkeit (nach Toleranzabzug von 4 km/h) um 24 km/h fahrlässig überschritt. Die Messung wurde mit einem Messgerät PoliScan M 1 HP (Anmerkung: tatsächlich handelte es sich um das Messgerät PoliScan FM 1, insoweit war von einem Schreibversehen des Tatrichters auszugehen) vorgenommen.

II.

1. Die Verfahrensrüge, mit der der Betroffene eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und des rechtlichen Gehörs beanstandet, greift vorliegend durch und führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung.

a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Nach Einlegung des Einspruchs gegen den vorbezeichneten Bußgeldbescheid und gewährter Akteneinsicht (inklusive digitalem Falldatensatz der tatgegenständlichen einzelnen Messung, die Token-Datei, das Passwort, das Lichtbild, die XML-Datei, Gebrauchsanweisung für das Messgerät an sich und Schulungsnachweis), hat der Betroffene mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 13. Dezember 2019 gegenüber der Bußgeldbehörde Einsicht in weitere, nicht bei der Akte befindliche Messunterlagen beantragt, insbesondere sollten folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden:

-digitale Falldatensätze der gesamten Messreihe, Statistikdatei und Case-List

– Gerätebegleitkarte, Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen des Messgeräts

– Richtlinien zur Prüfung der Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlage vom Typ POLISCAN FM1

– Standort-Erstinbetriebnahmeprotokolle

– Foto von der Messstelle mit Trailer, hilfsweise Angabe des Abstands zwischen Leitplanke und Trailer

– Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung zum Messgerät

– Aufbau- bzw. Einbauvorschriften der Firma Vitronic für das Messgerät Poliscan FM1 bei Verwendung in einem Trailer

– Verwendungsanzeige(n) bei zuständiger Landesbehörde gemäߧ 32 Abs. 1 und 2 MessEG

– Beschilderungsplan sowie verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung

Die Verwaltungsbehörde lehnte mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 die Übersendung weiterer Unterlagen ab. Die Verteidigung beantragte sodann am 30. Dezember 2019 die gerichtliche Entscheidung dahingehend, die Verwaltung anzuweisen, der Verteidigung die oben genannten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das Verfahren wurde sodann an das Amtsgericht abgegeben und am 24. Februar 2020 Hauptverhandlungstermin auf dem 11. März 2020 bestimmt. Die Verteidigung beantragte daraufhin erneut Einsicht in die oben genannten Unterlagen. Das Amtsgericht lehnte dies mit, Hinweis ·auf die Entscheidung nach § 62 OWiG ab. Mit Beschluss vom 2. März 2020 – der Verteidigung zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt – hatte das Amtsgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Beschluss legte die Verteidigung mit Schreiben vom 4. März 2020 Beschwerde ein.

In der Hauptverhandlung am 11. März 2020 hat der Verteidiger des Betroffenen der Verwertung der Messung widersprochen und beantragte die Beiziehung und zur Verfügung Stellung der bisher verweigerten Messunterlagen (Falldatensätze der gesamten Messreihe mit Rohmessdaten, Statistikdatei und Case-List, Konformitätserklärung und -bescheinigung, Aufbau- bzw. Einbauanweisung für das Messgerät PoliScan FM 1 bei Verwendung in einem Trailer, Beschilderungsplan und die verkehrsrechtliche Anordnung) sowie die Aussetzung des Verfahrens bis über die anhängige Beschwerde gerichtlich entschieden worden sei. Ferner beantragte die Verteidigung die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Fehlerhaftigkeit der Messung. Das Amtsgericht hat den Aussetzungsantrag sowie die Beweisanträge gemäß § 77 Absatz 2 OWiG abgelehnt.

Auch nach Erlass des Urteils bemühte sich die Verteidigung erfolglos bei der Verwaltungsbehörde um die von ihr begehrten Unterlagen.

Der Betroffene ist unter anderem der Auffassung, durch die Verwertung des Messergebnisses und Anwendung der Grundsätze des standardisierten Verfahrens bei einem Messgerät, welches die Rohmessdaten nicht speichere, in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt und in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden zu sein. Ferner sei er durch die Nichtüberlassung von nicht bei den Akten befindlichen amtlichen Messunterlagen und die diesbezügliche Ablehnung einer Aussetzung der Hauptverhandlung seine Verteidigung unzulässig beschränkt und in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren und seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Überlassung der Daten und Unterlagen sei erforderlich gewesen, um es ihm zu ermöglichen, die Berechtigung des auf das Ergebnis eines standardisierten Messverfahrens gestützten Tatvorwurfs mit Hilfe eines Sachverständigen zu überprüfen. Vorliegend könne insbesondere nicht außer Acht gelassen werden, dass der Betroffene versucht habe mittels des Rechtsmittels der Beschwerde Abhilfe zu erhalten, dieser Weg ihm aber dadurch verwehrt wurde, dass eine Beschwerdeentscheidung nicht abgewartet wurde. Ferner läge auch eine Verletzung des Rechts des Betroffenen auf ein faires Verfahren sowie auf rechtliches Gehör darin, dass die Beweisanträge abgelehnt worden seien.

2. Im Hinblick auf die ebenfalls erhobene Sachrüge trägt der Betroffene vor, dass obergerichtlich bislang nicht einheitlich entschieden worden sei, ob die Mehrfachaufstellung der Beschilderung genüge, um von den Regelsätzen der BKatV abweichen zu können.

III.

Die Rüge der Verletzung des fairen Verfahrens ist vorliegend erfolgreich. Das Amtsgericht hätte den Antrag der Verteidigung vor der Hauptverhandlung, Einsicht auch in di~ Gebrauchsanweisung des bei der Messung verwendeten Enforcement Trailer nehmen zu können, nicht ablehnen dürfen. Der Senat hat sich insoweit der einheitlichen obergerichtliehen Rechtsprechung angeschlossen, dass der Anspruch auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Absatz 1 Satz1 MRK dem Betroffenen das Recht zuspricht, dass auf seinen Antrag hin auch nicht bei den Akten befindliche amtliche Unterlagen, die er für die Prüfung des Tatvorwurfs benötigt, durch die Verwaltungsbehörde zur Verfügung zu stellen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Januar 2021 – 1 OWi 2 SsBs 98/20; BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020-2 BvR 1616/18, Rn 51; OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 OWi 6 SsRs118/19, juris Rn 9 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Januar 2020- 2 Rb 8 Ss 837/17, juris Rn 13; OLG Naumburg, Beschluss vom 5. November 2012 – 2 Ss (Bz) 100/12, DAR 2013, 37; KG, Beschluss vom 7. Januar 2013 – 3 Ws (B) 596-12/162 Ss 178/12, DAR 2013, 211 ). Hierzu gehört in Verkehrsordnungswidrigkeitensachen auch die Bedienungsanleitung des verwendeten Messgeräts und wie im vorliegenden Fall auch die Gebrauchsanweisung für den ebenfalls verwendeten Enforcement Trailer (vgl. OLG Koblenz a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O., OLG Naumburg, a.a.O; KG a.a.O.). Denn bei einem standardisierten Messverfahren – die Messmethode des verwendeten Messgeräts PoliScan FM1 ist als solches anerkannt (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2020, 1 OWi 2 SsBs 122/19, juris Rn 8) – sind an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte geringere Anforderungen zu stellen. Das Tatgericht ist nur dann gehalten, dass Messergebnis zu überprüfen, und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. BVerfG, 2 BvR 1616/18, Rn 42 f., vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 1993, 4 StR 627/92. NJW 1993, 3081 (3083); Beschluss vom 30. Oktober, 1997, 4 StR 24/97, NJW 1998, 321 (322)). Der Betroffene ist durch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Einlassung auf Zweifel aufmerksam zu machen und entsprechende Beweisanträge, Beweisermittlungsanträge oder Beweisanregungen stellen, in prozessual ausreichender Weise Gelegenheit gegeben, weiterhin auf Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983, 2 BvR 864/81, juris Rn 68; BGH, 4 StR 627/92. a.a.O; OLG Bamberg, Beschluss vom 13. Juni 2018, 3 Ss OWi 626/18, juris Rn 12). Um jedoch, wie gefordert, konkrete Anhaltspunkte vortragen zu können, muss der Betroffene die Möglichkeit haben, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlungen entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden (vgl. BVerfG, 2 BvR 1616/19, Rn 51). Die prozessualen Möglichkeiten des Betroffenen wurden somit vorliegend eingeschränkt, da erst durch Zugänglichmachung der begehrten Gebrauchsanweisung der Betroffene auch in der Lage gewesen wäre, Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Gebrauchs des Messgeräts zu erkennen und zu benennen. Für das verfahrensgegenständliche Messgerät PoliScan FM 1 gibt es neben der Gebrauchsanweisung für das Messgerät selbst – die dem Betroffenen bereits von der Verwaltungsbehörde zur Kenntnis gebracht wurde – auch eine separate Gebrauchsanweisung für den Enforcement Trailer (Gebrauchsanweisung Enforcement Trailer Version 1.0 – 18.4.17 – Enforcement Trailer zur semi-stationären Überwachung der Firma Vitronic). Eine zusätzliche eigenständige Gebrauchsanweisung im Sinne einer “Auf- und Einbauvorschrift für das Messgerät PoliScan FM1 bei der Verwendung in einem Trailer” – wie sie die Verteidigung hier mehrfach begehrte – ist weder dem Senat, noch der Verwaltungsbehörde bekannt. Dem Ansinnen des Betroffenen war jedoch deutlich zu entnehmen, dass die Verteidigung nicht nur die Aufbau- und Gebrauchsvorschriften für das Messgerät an sich, sondern auch diejenigen für den Enforcement Trailer begehrte, um die ordnungsgemäße Verwendung des Trailers überprüfen zu können. Diese Gebrauchsanweisung hat die Verteidigung trotz mehrfachen Bemühens und Herbeiführens einer gerichtlichen Entscheidung weder seitens der Verwaltungsbehörde noch seitens des Amtsgerichts überlassen bekommen. Spätestens auf den entsprechenden Antrag der Verteidigung hin wäre das Tatgericht gehalten gewesen, die Gebrauchsanweisung für den Enforcement Trailer bei der Bußgeldstelle anzufordern und der Verteidigung zur Verfügung zu stellen.

Das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern mit den dazugehörigen Feststellungen war daher aufzuheben und zur erneuten Entscheidung unter Beachtung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens an das Amtsgericht Kaiserslautern zurückzuverweisen.

IV.

Der Senat hatte keinen Anlass, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Sache an eine andere Abteilung oder ein anderes Amtsgericht zu verweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

Mitgeteilt von Rechtsanwälte Zimmer-Gratz, Bous.