Das AG St. Ingbert hat sich in einem weiteren Einstellungsbeschluss nach § 47 OWiG zur vom VerfGH geforderten Speicherung der Rohmessdaten geäußert. Das AG, welches eine andere Auffassung als der VerfGH vertritt, zitiert zunächst eine PTB-Stellungnahme vom 03.04.2019 betreffend die Nachprüfbarkeit von “geeichten Messwerten”. Anschließend führt es aus, dass die VerfGH-Entscheidung auch für andere Messverfahren gelte, bei denen keine Rohmessdaten gespeichert werden (im konkreten Fall: Leivtec XV3); dies betreffe insgesamt ca. 80 % der verwendeten Geräte. Zu Leivtec XV3 beruhe die Annahme auf einer Mitteilung der PTB und eines Sachverständigen; eine weitergehende Untersuchung, welche Messgeräte welche Daten genau speichern und welche Daten jeweils für eine Nachprüfbarkeit benötigt werden, sei mit dem Sinn des standardisierten Messverfahrens nicht zu vereinbaren (anders: OLG Saarbrücken). Nachdem das neue Urteil des VerfGH nunmehr nahezu allen mit Bußgeldsachen befassten Rechtsanwaltskanzleien bekannt sei und die Löschung in jedem Verfahren von diesen beanstandet werde, gebiete es die Fürsorgepflicht des Gerichts, zukünftig nicht anwaltlich vertretene bzw. schlecht beratene Betroffene auf die Rügemöglichkeit hinzuweisen. Zuletzt zitiert das AG noch eine Auskunft der PTB vom 21.08.2019. In dieser heißt es, “das Abspeichern der Zwischenwerte” bedeute “eine zusätzliche Arbeitslast für die Prozessoren, die Datenspeicher und Datenbussysteme der Geräte.” Für eine derartige Konstellation seien die Messgeräte weder ausgelegt noch getestet worden. Die überwiegende Mehrzahl der Geräte müsste daher um- oder neukonstruiert werden, um die Forderung zu erfüllen. Im Verfahren vor dem VerfGH äußerte sich die PTB (und auch die weiteren gehörten Sachverständigen) allerdings anders, nämlich, dass eine Speicherung “möglich erscheine”. Deshalb wurde bislang – auch etwa von der Firma Jenoptik – davon ausgegangen, dass insoweit ein Software-Update bei den Geräten ausreichend sein wird.
AG St. Ingbert, Beschluss vom 29.08.2019 – 25 OWi 63 Js 1212/19 (1936/19)
Das Verfahren wird nach § 47 OWiG eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse, die Betroffene ihre notwendigen Auslagen selbst.
Gründe
Der Betroffenen wurde mit Bußgeldbescheid vom13.03.2019 eine fahrlässige Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaft zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/ um 29 km/h (nach Toleranzabzug) vorgeworfen. Hierfür wurde nach BußgeldkatalogVO sowie unter Berücksichtigung einer einschlägigen Voreintragung im Fahreignungsregister eine Geldbuße i.H.v.80,- € und ein Fahrverbot von 1 Monat angeordnet. Die vorgeworfene Geschwindigkeit wurde gemessen mit von der PTB zugelassenem und gültig geeichtem Messgerät XV 3 der Fa. Leivtec , bei welchem nach Kenntnis des Gerichts sogenannte Rohmessdaten nach der Messung gelöscht bzw. nicht gespeichert werden. Wegen einer solchen Löschung bzw. Nichtspeicherung von Rohmessdaten hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes durch Urteil vom 05.07.2019 – Aktenzeichen: Lv 7/17 – entschieden, dass all diese Messungen gänzlich nicht verwertbar sind mit der Prämisse, dass die Löschung von Messdaten das Recht eines Betroffenen auf eine wirksame Verteidigung und damit auf ein faires Verfahren verletze.
I.
Nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs sind Ergebnisse eines Messverfahrens wegen einer verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung unverwertbar, wenn Rohmessdaten der Messung gelöscht bzw. nicht gespeichert werden. Zur Begründung hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt:
Zu den grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verurteilung einer Bürgerin oder eines Bürgers gehört, dass er die tatsächlichen Grundlagen seiner Verurteilung zur Kenntnis nehmen, sie in Zweifel ziehen und sie nachprüfen darf…
Daher gehören auch die grundsätzliche Nachvollziehbarkeit technischer Prozesse, die zu belastenden Erkenntnissen über eine Bürgerin oder einen Bürger führen, und ihre staatsferne Prüfbarkeit zu den Grundvoraussetzungen freiheitlich-rechtsstaatlichen Verfahrens…
Danach bedarf die Verteidigung eines Betroffenen der Rohmessdaten nur dann nicht, wenn ihr andere, gleichermaßen zuverlässige Verteidigungsmittel zur Verfügung stehen. Das ist indessen – so außerordentlich selten Fehler festgestellt werden mögen – nicht der Fall…
Solange eine Messung aber nicht durch die Bereitstellung der Datensätze – einschließlich auch der Statistikdatei – einer Nachprüfung durch die Verteidigung des Betroffenen zugänglich ist, würde der alleinige Verweis auf die Verlässlichkeit der Konformitätsprüfung – die im Übrigen keiner öffentlichen Transparenz und keiner Kontrolle der von der Verwendung der Messgeräte Betroffenen unterliegt – schlicht bedeuten, dass Rechtsuchende auf Gedeih und Verderb der amtlichen Bestätigung der Zuverlässigkeit eines elektronischen Systems und der es steuernden Algorithmen ausgeliefert wären…
Dem Einwand der PTB, dass auch für den Fall der Speicherung aller Rohmessdaten ohne Kenntnis des Algorithmus des Herstellers eine Prüfung der Plausibilität der konkreten Messung nicht möglich sei, stehe Folgendes entgegen:
Verfüge man aber über eine Mehrzahl von Messungen verschiedener Geschehnisse, sei es möglich, ein Modell zu entwickeln, das die Plausibilisierung auch einer konkreten Messung erlaube. Vorhandene Rohmessdaten erlaubten zugleich, mögliche Irregularitäten einer konkreten Messung zu erkennen…
Bei der Kontrolle von konkreten Messvorgängen gehe es nicht nur um eine schlichte Weg-Zeit-Berechnung unter Verwendung von Anfangs- und Endwerten, sondern um den aufwändigen Versuch einer Rekonstruktion eines komplexen Geschehensablaufs und seiner physikalischen Erfassung, der zwar nicht positiv zu einer „höheren Richtigkeit” einer Geschwindigkeitsermittlung führen muss, wohl aber – gewissermaßen falsifizierend – Plausibilitätseinschätzungen erlaubt.
II.
Das erkennende Gericht hat mit seinem Beschluss vom 08.08.2019 – 23 OWi 66 Js 1126/19 (1845/19) -, bereits eine andere Auffassung hierzu zum Ausdruck gebracht, nämlich dass es für ein faires rechtsstaatliches Verfahren bei Geschwindigkeitsmessungen mit von der PTB zugelassenen und gültig geeichten Messgeräten nicht der Speicherung der sog. Rohmessdaten zum Zweck der Möglichkeit, die Messung an Hand dieser Daten zu überprüfen, bedarf. Ergänzend dazu, insbesondere der Frage, ob solche Rohmessdaten für eine wirksame Verteidigung hilfreich und nötig sind, wird auf eine ausführliche Stellungnahme der PTB vom 03.04.2019 unter dem Titel „ Zur Nachprüfbarkeit eines geeichten Messwertes“ verwiesen (https://doi.org/10.7795/520.20190214):
1) Warum gibt es das gesetzliche Messwesen?
Unter den Begriff „gesetzliches Messwesen“ fallen die Infrastrukturmaßnahmen, die ein staatliches Gemeinwesen implementiert hat, um sicherzustellen, dass Messungen für amtliche und für geschäftliche Zwecke verlässlich sind. Dazu zählen neben entsprechenden gesetzlichen Grundlagen Einrichtungen zur Zulassung bzw. Konformitätsbewertung von Messgeräten sowie die Eich- und Marktüberwachungsbehörden. Praktisch jeder Staat hat ein solches Instrumentarium implementiert, meist schon seit Jahrhunderten. Dessen Wichtigkeit erkennt man daran, dass die Internationale Organisation für das Gesetzliche Messwesen (OIML) mit Sitz in Paris zurzeit 122 Staaten als ordentliche und korrespondierende Mitglieder zählt, darunter auch Deutschland (Präsident der OIML ist seit 2017 der Vizepräsidenten der PTB).
In Deutschland ist die Infrastruktur des gesetzlichen Messwesens bundeseinheitlich strukturiert, insbesondere über das von Bundestag und Bundesrat beschlossene Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie die zugehörige Verordnung (MessEV). MessEG und MessEV regeln einheitlich für ca. 150 https://doi.org/10.7795/520.20190214
Messgerätearten das Verfahren der Konformitätsprüfung, die Pflichten der Hersteller, der Verwender und der metrologischen Überwachungsbehörden. Sie sind zugleich Umsetzung europäischen Rechts.
Das Eichrecht hat sich aus einer jahrhundertealten Tradition stetig weiterentwickelt und ist insbesondere für solche Messgeräte gemacht, bei denen die Messung nicht wiederholbar ist. Alle Beteiligten sollen auf die Richtigkeit der Messwerte vertrauen können, damit Handel2 und bürgerliche Pflichtenmahnung3 in einfacher Weise abgewickelt werden können. Ein anschauliches Beispiel ist der Haushaltsgaszähler: Die Menge Gas, die beim Durchströmen gemessen wurde, ist verbrannt und kann nicht durch Wiederholung der Messung nachgeprüft werden. Gleiches gilt z. B. für Elektrozähler oder Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte. Zum Umgang mit derartigen Problematiken gibt es das Mess- und Eichrecht, dessen staatlich geordnete und überwachte Infrastruktur sicherstellt, dass geeichte Messwerte verlässlich sind und daher das Vertrauen in sie gerechtfertigt ist, z. B. bei Zapfpistolen an der Tankstelle, z. B. bezüglich der Befolgung der Straßenverkehrsordnung.
In Anlehnung an europäisches Recht werden Konformitätsbewertungen in sogenannten Modulen durchgeführt. Welche Module zur Anwendung kommen, hängt von der Messgeräteart ab. Vereinfacht gesprochen, bedeutet „Modul B“ die Prüfung der Bauart auf die Einhaltung der Anforderungen des Mess- und Eichrechts (analog zur früheren Zulassungsprüfung), „Modul F“ die Prüfung des Einzelgerätes (analog zur früheren Ersteichung). Umfang und Tiefe der technischen Prüfungen waren von der Modernisierung der Rechtsgrundlage durch MessEG und MessEV nicht betroffen.
Ziel des Mess- und Eichrechts ist also die Gewährleistung von Messrichtigkeit und Messbeständigkeit, d. h. die Einhaltung der gesetzlichen Fehlergrenzen innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Eichung.
2) Wie ist die Qualitätssicherung im gesetzlichen Messwesen in Deutschland strukturiert?
Um die Erreichung der Ziele des Mess- und Eichrechts, also insbesondere Messrichtigkeit und Mess-beständigkeit bei amtlichen und geschäftlichen Messungen, zu gewährleisten, sind in Deutschland verschiedene qualitätssichernde Kontrollebenen implementiert. Dieses mehrstufige Prüf- und Überwachungsverfahren wird nun am Beispiel eines Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes skizziert.
In Schritt 1 testet der Hersteller sein Messgerät auf Einhaltung seiner Spezifikationen und der Vorgaben des Mess- und Eichrechts. Der nachfolgende Prozess der Konformitätsbewertung würde sich nämlich erheblich verlängern, wenn das Gerät mehrfach nachgebessert und Prüfschritte wiederholt werden müsste, weil keine wirksame Prüfung beim Hersteller stattgefunden hat. Das längste Zulassungsverfahren bei der PTB, bei dem es auch zu einer Zulassungserteilung kam, dauerte 6 Jahre (mit entsprechend verzögertem Markteintritt), das teuerstes Verfahren bisher hat den Hersteller 200.000 € Gebühren gekostet. Hinzu kommt nach neuem Mess- und Eichrecht, dass bei endgültiger Versagung einer Baumusterprüfbescheinigung eine Informationspflicht an zuständige Stellen besteht (§ 20 MessEG), sodass für den Hersteller negative Publicity entsteht. All dies stellt einen großen Anreiz dar, durch herstellereigene Tests sicherzustellen, dass das Messgerät die Anforderungen erfüllt. So erklärt sich möglicherweise die Beobachtung der PTB, dass oftmals neue Geräte erst im Ausland zur Konformitäts-bewertung eingereicht werden, bevor man sich den noch schärferen deutschen Anforderungen stellt.
Als zweiten Schritt stellt der Hersteller sein Gerät einer Konformitätsbewertungsstelle für Modul B vor, die unabhängig prüft, ob die Bauart eines Gerätes garantiert, die mess- und eichrechtlichen Vorgaben einzuhalten (z. B. Messrichtigkeit und Messbeständigkeit). Falls ja, wird eine Baumusterprüf-bescheinigung ausgestellt, die dem Hersteller als eine Grundlage dient, für sein Gerät eine Konformitätserklärung gemäß § 23 MessEG auszustellen, mit der er die Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen übernimmt. Im dritten Schritt wird jedes Einzelgerät von einer weiteren unabhängigen Stelle gemäß Modul F geprüft4 (insbesondere auf Übereinstimmung mit der nach Modul B geprüften Bauart), zum Beispiel von einer Konformitätsbewertungsstelle, die einer Eichbehörde angegliedert ist. Als vierter Schritt erfolgt die jährliche Eichung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden, bei der insbesondere überprüft wird, ob das Einzelgerät noch die Anforderungen erfüllt und für die Dauer der Eichfrist weiterhin erfüllen kann. Schließlich existiert in Form der Markt- bzw. Verwendungsüberwachung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden eine fünfte Prüfebene.
Vor dem 01.01.2015, dem Datum des Inkrafttretens des Mess- und Eichgesetzes, lief der mehrstufige Prozess entsprechend ab, wobei statt der Konformitätsbewertung nach Modul B die Zulassungsprüfung durch die PTB erfolgte und statt der Prüfung nach Modul F die Ersteichung durch die zuständigen Länderbehörden.
Durch das Ineinandergreifen dieser vielfältigen Prüf- und Kontrollschritte ist die Messrichtigkeit und Messbeständigkeit des geeichten Messwertes gewährleistet.
3) Was bedeutet „geeichter Messwert“?
Der Fachbegriff „mess- und eichrechtlich relevante Messgröße“ ist in den neueren Ausgaben der PTB-Anforderungsdokumente (PTB-A) so definiert:
Messgröße, die im Anwendungsbereich des Mess- und Eichrechts verwendet wird und deren Messwert mit einem Messgerät ermittelt wird, das die Anforderungen des Mess- und Eichrechts erfüllt.
Der „geeichte Messwert“ ist der Messwert, den ein geeichtes Messgerät für eine mess- und eichrechtlich relevante Messgröße ausgibt, also die z. B. im amtlichen oder geschäftlichen Verkehr genutzt wird. Beispielsweise ist im Kontext der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung die mit dem geeichten Gerät festgestellte Geschwindigkeit eines Fahrzeugs die mess- und eichrechtlich relevante Messgröße und der Messwert für diese Geschwindigkeit der geeichte Messwert.
4) Muss das eichpflichtige Messgerät überprüfbar sein?
Ja, das muss es. Einerseits muss es so beschaffen sein, dass im Rahmen der Zulassungs- bzw. Konformitätsprüfung überprüft werden kann, ob alle Anforderungen eingehalten sind (§ 6 Abs. 2 MessEG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 5 MessEV). Eine entsprechende Regelung für die Eichung findet sich in § 37 MessEG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 3 MessEV und Anlage 2 Nr. 7.6 zur MessEV, für die Marktüberwachung in § 50 MessEG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 3 MessEV und Anlage 2 Nr. 7.6 zur MessEV; die dort erwähnten Unter-lagen sind z. B. Eichrichtlinien, die spezifizieren, auf welche Weise überprüft werden kann, dass das Messgerät noch die Anforderungen des Mess- und Eichrechts erfüllt, also insbesondere die Verkehrsfehlergrenzen einhält. Andererseits kann das Messgerät gemäß § 39 MessEG in Verbindung mit § 39 MessEV einer Befundprüfung unterzogen werden.
5) Muss der geeichte Messwert überprüfbar sein?
Weder das Mess- und Eichgesetz noch die Mess- und Eichverordnung fordern, dass ein geeichter Messwert unabhängig überprüfbar sein muss. Das kann nicht verwundern, denn insbesondere für Messungen, bei denen eine Wiederholung der Einzelmessung nicht sinnvoll möglich ist, ist das Eich-recht mit seinen mehrstufigen Prüfungs- und Überwachungsmechanismen des Messgerätes gemacht. Kurz gesagt: Statt auf den Einzelmesswert wird die Überprüfbarkeit auf das Messgerät selbst verlagert, zusammen mit verschiedenen anderen Schutzvorschriften z. B. in Form von Verkehrsfehlergrenzen und Eichfristen. Hält das Messgerät bei der Überprüfung nach § 39 MessEG unter Berücksichtigung der Verwendungssituation alle Anforderungen bezüglich Messrichtigkeit und Messbeständigkeit ein, dann hat das Messgerät auch bei der gegenständlichen Messung korrekt gearbeitet, da die Verwendungssituation in beiden Fällen gleich war. Durch diesen Rückschluss wird die Problematik aufgelöst, dass der gegenständliche Messvorgang nicht wiederholbar ist.
6) Was bedeutet die interne Kontrolle des geeichten Messwertes?
Allen Geschwindigkeitsmessgeräten ist gemeinsam, dass zentrale Messfunktionalitäten durch redundante (z. B. doppelte) Hardware oder durch Mehrfachmessungen am betroffenen Fahrzeug abgesichert sind; sie führen also bereits intern eine Kontrolle des Messwertes durch. Die genaue Ausprägung hängt vom Messprinzip und von der Bauart des Messgerätes ab. An geeigneten Stellen ist diese interne Mehrfachmessung sogar explizit Teil der PTB-Anforderungs-Dokumente, beispielsweise in Abschnitt 6.1 der PTB-Anforderungen 12.01 für Weg-Zeit-Messgeräte.
Darüber hinaus müssen alle Geschwindigkeitsmessgeräte beim Einschalten sowie periodisch im laufenden Betrieb einen umfassenden Selbsttest durchführen, inklusive eines Speichertests. Tritt beim Selbsttest oder während des Betriebs ein Fehler auf, der die Korrektheit der Messwertbildung gefährden könnte, müssen sie sich in einen Modus versetzen, in dem keine Messwertbildung mehr möglich ist. Die Einhaltung dieser Anforderung wird bei den Bauartprüfungen untersucht, auch mit drastischen Maßnahmen wie der mechanischen Blockierung des Drehspiegels in einem Laserscanner.
In gewisser Weise kann man auch andere Anforderungen unter dieser Frage subsumieren. So spezifizieren die PTB-Anforderungen, dass das Gerät entweder robust gegen Fehlaufstellungen sein muss oder dass alternativ eine Fehlaufstellung erkennbar ist (z. B. aus dem Messfoto). So wird bei Messgeräten auf Laserscanner-Basis durch eine ungeschickte Aufstellung höchstens die Anzahl gültiger Messungen reduziert, aber es kommt nicht zu falschen Messwerten; dies gilt sogar für Extremfälle, wie eine wissenschaftliche Untersuchung der TU München ergeben hat.7 Technische Maßnahmen zur Reduktion des Einflusses der Umgebungsbedingungen illustrieren das Beispiel des Laserhandmessgerätes Riegl FG 21-P, welches den Messbetrieb automatisch einstellt, wenn es Laser-Störstrahlung (Jammer) erkennt, oder das Lichtschrankenmessgerät eso ES8.0, welches einen internen Erschütterungssensor besitzt und den Messbetrieb einstellt, wenn es einen zu starken Stoß registriert hat.
7) Wie läuft eine Bauartprüfung bei der PTB ab?
Verkehrsmessgeräte sind komplexe Apparate mit ausgefeilter Hard- und Software. Alle Details des Designs und der Implementierung müssen der PTB für die Bauartprüfung offengelegt werden. Das der PTB für den jeweiligen Prüfling maßgeschneiderte Prüfprogramm bezieht geschütztes Hersteller-Know-how mit ein. Je nach den Zwischenergebnissen der Prüfungen erfolgen dabei ggf. weitere Modifizierungen.8 Nur so kann man aussagekräftige Prüfergebnisse erlangen, die auch das Geräte-verhalten bei ungewöhnlichen Verkehrssituationen oder Fehlermodi mit einschließen. Insbesondere wird der Algorithmus der Messwertbildung und der Zuordnung zum gemessenen Fahrzeug detailliert betrachtet, um daraus Prüfszenarien abzuleiten, die für das Messgerät möglicherweise kritisch werden könnten und deshalb in den praktischen und den Laborprüfungen untersucht werden müssen. Diese Szenarien werden an Simulationsmessplätzen, an Referenzanlagen der PTB im öffentlichen Verkehrsraum oder mit professionellen Fahrern auf gesicherten Prüfplätzen gezielt durchgespielt.
Das Prüfprogramm nach Modul B enthält in jedem Fall diese zentralen Bestandteile:
– Normgerechte Prüfungen der Robustheit unter den vom Hersteller spezifizierten Umgebungs-bedingungen (z. B. bzgl. Temperaturbereich und elektromagnetischer Verträglichkeit).
– Laborprüfungen der im einschlägigen Dokument „PTB-Anforderungen“6 aufgeführten metrologischen Anforderungen.
– Betriebliche Prüfungen der Einhaltung der Fehlergrenzen und der Zuordnungssicherheit, bei der das Messgerät parallel zu einer metrologisch rückgeführten Referenzanlage zur Messung von Fahrzeuggeschwindigkeiten betrieben wird, möglichst im öffentlichen Verkehr mit seiner breiten Palette an Fahrzeugtypen und -modellen. Dabei werden verschiedene Licht- und Wetter-verhältnisse abgedeckt und insgesamt viele Tausend Fahrzeugdurchfahrten betrachtet. Wird auch nur ein einziges Mal eine Überschreitung der Fehlergrenzen oder eine falsche Zuordnung beobachtet, ist das Messgerät durchgefallen.
– Prüfung der Informationssicherheit (Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit), sowohl der Hardware- als auch der Softwarekomponenten, gegenüber beabsichtigten Angriffen oder unbeabsichtigten Eingriffen. Dabei wird von den im WELMEC-Guide 7.2 definierten Risikoklassen die speziell für Verkehrsmessgeräte in Deutschland ergänzte höchste Risikoklasse F mit ihren verschärften Anforderungen zugrunde gelegt.9 Ziel ist, dass die so geprüften Messgeräte selbst Angriffen mit ausgefeilter Hacker-Software standhalten.
– Prüfung der Gebrauchsanweisung auf Vollständigkeit und Verständlichkeit. Letzteres erfolgt auch mit Blick auf mögliche Leser ohne vertiefte Kenntnisse der Messtechnik des entsprechenden Messgerätes. Von besonderem Interesse sind für diese Zielgruppe die Übersicht über das Messprinzip und die Angaben zu den Auswertekriterien.
– Diverse kleinere Prüfungen, z. B. der Anzeige und der Geräteaufschriften.
Insbesondere der Praxistest an den PTB-Referenzanlagen im öffentlichen Verkehr zeigt, ob der Prüfling für die volle Bandbreite an Fahrzeugarten (Pkw, Lkw, Zweirad, mit und ohne Anhänger), Farben und Modellvarianten zuverlässig Messrichtigkeit und Zuordnungssicherheit gewährleistet, bei Sonnenschein und Regen, bei Tag und bei Nacht.
Das erfolgreich geprüfte Gerät wird dauerhaft bei der PTB hinterlegt, inklusive aller Dokumentation und Software. So ist es jederzeit möglich, die Marktaufsichtsbehörden zu unterstützen, wenn im Feld Auffälligkeiten beobachtet werden sollten.
Nicht nur in allgemeineren Veröffentlichungen, sondern auch auf regelmäßigen PTB-Seminaren stellt die PTB der Öffentlichkeit die Konzepte ihrer Bauartprüfungen vor. Die Vortragsfolien stehen als gedruckte Fassung zu Verfügung. Neu bei der Veranstaltung vom letzten Jahr ist, dass die Referenten zusätzlich schriftliche Ausarbeitungen ihrer Beiträge erstellt haben, die demnächst veröffentlicht werden.10 Im Rahmen des Möglichen bzw. Erlaubten erfolgt auf diese Weise eine gerätespezifische Information aller an der Verkehrsüberwachung beteiligten Kreise.
8) Was kann man bei Zweifeln an einem geeichten Messwert tun?
Hierzu sieht das Mess- und Eichrecht die Befundprüfung nach § 39 MessEG i. V. m. § 39 MessEV vor. Dabei wird unter Berücksichtigung der Verwendungssituation untersucht, ob das fragliche Einzelgerät noch die Anforderungen erfüllt, also insbesondere korrekt misst. Ist das Ergebnis der Überprüfung positiv, d. h. das Messgerät arbeitet wie vorgesehen, dann hat das Messgerät auch bei der gegenständlichen Messung korrekt gearbeitet, da die Verwendungssituation in beiden Fällen gleich war. Durch diesen Rückschluss wird die Problematik, dass der gegenständliche Messvorgang nicht wiederholbar ist, aufgelöst.
9) Kann man mit Hilfsdaten („Rohdaten“) einen geeichten Messwert nachträglich plausibilisieren?
Dies ist im Allgemeinen nicht in messtechnisch sinnvoller Weise möglich, wie an anderer Stelle ausführlich begründet. Kurz gefasst, sind übliche „Plausibilisierungs“-Verfahren nicht hilfreich, weil sie eine zu geringe Genauigkeit bzw. Zuverlässigkeit bieten (so z. B. der Zwei-Punkte-Schätzwert bei Messgeräten auf Laserscanner-Basis) oder weil sie bei genauerer Betrachtung nur triviale Dinge prüfen (so z. B. eine Plausibilisierung mit „allen“ Hilfsdaten eines Messgerätes auf Laserscanner-Basis).
III.
Die vorgeworfene Geschwindigkeit wurde vorliegend gemessen mit dem Messgerät XV 3 der Fa. Leivtec, während dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs eine Messung mit dem Messgerät TraffiStar S 350 der Fa. Jenoptik zugrunde lag. Nach Einschätzung des Gerichts ist hier jedoch kein Unterschied zu machen. Denn nach der Prämisse des Verfassungsgerichtshofs sind die Messdaten einer Messung mit einem Messgerät, bei dem Rohmessdaten gelöscht – bzw. nicht gespeichert – werden, wegen einer Beeinträchtigung der Verteidigung unverwertbar.
Auch bei dem hier in Rede stehenden Messgerät (wie auch bei anderen) werden Rohmessdaten gelöscht bzw. nicht gespeichert nach einer Auskunft der PTB vom 21.08.2019 auf gerichtliche Anfrage hin sowie nach Auskunft eines der Sachverständigen, der im Verfahren des Verfassungsgerichtshofs als solcher fungiert hat. Der Umstand, dass Rohmessdaten gelöscht bzw. nicht gespeichert werden, wird, soweit dem Gericht bekannt ist, von den betreffenden Geräteherstellern, die lediglich die Notwendigkeit der Datenspeicherung für ordnungsgemäß erlangte und verwertbare Messwerte verneinen, auch nicht in Abrede gestellt.
Wenn man in diesem Zusammenhang fordern würde, diese verschiedenen Messgeräte, bei denen Rohmessdaten gelöscht/nicht gespeichert werden, darauf hin untersuchen zu lassen und zu differenzieren, welche Messdaten nun konkret von jeweils wie vielen insgesamt gelöscht/nicht gespeichert werden und welche dieser Daten zur Beurteilung oder Plausibilisierung des Messergebnisses aus welchem Grund relevant sind/sein könnten, widerspräche dies definitiv dem Sinn des standardisierten Messverfahrens, zumal unklar ist, welche Institution dazu berufen wäre, zu diesen Fragen eine rechtsverbindliche Antwort zu liefern.
Vielmehr wird davon auszugehen sein, dass auch die mit diesem Messgerät gewonnenen Daten dem vom Verfassungsgerichtshof postulierten Verwertungsverbot unterfallen.
IV.
Der Betroffene bzw. sein Verteidiger hat nun die Löschung/Nichtspeicherung von Rohmessdaten moniert. Nach Auffassung des Gerichts kann hier jedoch kein Unterschied gemacht werden, ob eine solche Rüge erhoben wird oder nicht.
Denn nachdem nunmehr nahezu alle mit Bußgeldsachen befassten Rechtsanwaltskanzleien das Urteil des Verfassungsgerichtshofs kennen und sich auf das Fehlen von Rohmessdaten (betreffend alle aufgeführten Messgeräte) berufen, entsprechend Verfahrenseinstellung oder Freispruch beantragt wird/wurde, würde diese Differenzierung bedeuten, dass lediglich Betroffene, die sich keinen Rechtsanwalt als Verteidiger leisten können oder wollen und die noch nie etwas von Rohmessdaten einer Messung und deren Löschung gehört haben, zu verurteilen wären.
Dies wiederum widerspräche nach Überzeugung des Gerichts wie wohl auch dem Rechtsempfinden der Bürgerinnen/Bürger dem Gebot eines fairen Verfahrens (ein Postulat der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs); zumindest gebieten es der Amtsermittlungsgrundsatz und die Fürsorgepflicht des Gerichts, nicht anwaltlich vertretene bzw. „schlecht beratene“ Betroffene auf diese Rüge-Möglichkeit hinzuweisen.
In der Praxis hat diese Differenzierung allerdings keine nennenswerte Bedeutung, da – wie oben ausgeführt – die meisten Verteidigerbüros die Thematik kennen und entsprechend agieren.
V.
Auch wenn nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs am standardisierten Verfahren nicht gerüttelt wird, so ist doch mit dem Postulat der Speicherung aller Rohmessdaten eine weitere Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes rechtsstaatliches Messverfahren geschaffen worden. Es ist derzeit daher nicht absehbar, welche Auswirkungen das Urteil auf Geschwindigkeitskontrollen im Saarland haben wird.; die betreffenden Messgeräte, bei denen Rohmessdaten gelöscht/nicht gespeichert werden, decken überschlägig geschätzt in etwa 80 % der Geschwindigkeitsmessungen insgesamt ab. Denn ob die jeweiligen Gerätehersteller, soweit sie hierzu überhaupt Bereitschaft zeigen, die Geräte innerhalb kurzer Zeit so umrüsten können, um den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs zu genügen, erscheint fraglich. Hierzu hat sich die PTB in der Auskunft vom 21.08.2019 auf gerichtliche Anfrage hin wie folgt geäußert:
Das Abspeichern der Zwischenwerte bedeutet eine zusätzliche Arbeitslast für die Prozessoren, die Datenspeicher und Datenbussysteme der Geräte. Für eine derartige Konstellation sind die Messgeräte im Allgemeinen weder ausgelegt noch getestet worden. Die überwiegende Mehrzahl der Geräte müsste daher um- oder neukonstruiert werden, um die Forderung zu erfüllen. Das würde Monate bis Jahre dauern, zzgl. der sich anschließenden Konformitätsbewertungen durch die Stellen bei PTB und Eichbehörden, die pro Gerät weitere Monate bis Jahre dauern können. Es würde daher zu einer längeren Phase kommen, in der die alten Geräte nicht mehr eingesetzt werden dürften, die neuen aber noch nicht bereitstünden, wo also keine wirksame Geschwindigkeitsüberwachung stattfinden dürfte.
Um die Rohmessdaten der neu konstruierten Geräte dann auswerten zu können, muss sich jemand Kompetentes finden, der willens und in der Lage ist, die komplette Softwareentwicklung durch das Team beim Hersteller unabhängig zu wiederholen. Datenanalyse, interne Plausibilisierung und Annullationskriterien müssen entwickelt und getestet werden, im Labor, im Straßenverkehr und in speziellen Szenarien auf abgesperrten Verkehrsflächen. All dies natürlich an einer metrologisch rückgeführten Referenzanlage mit genügend kleiner Messunsicherheit – ein anderes geeichtes Gerät reicht als Referenz nicht aus. Das muss mindestens mit der gleichen Kompetenz und Sorgfalt wie beim Hersteller geschehen. Selbst wenn auch dieses geschafft wäre, bliebe noch ein wesentlicher Unterschied in den Qualitätssicherungsmaßnahmen übrig, weil die Prüfung des Algorithmus durch eine unabhängige kompetente Instanz fehlt. Bei dem geeichten Gerät war das die Zulassung bzw. Konformitätsbewertung durch die PTB, bei dem selbstentwickelten Privatalgorithmus fehlt dieser Schritt. Wenn man also dem geeichten Messwert nicht traut, wie kann man dann dem privaten Algorithmus trauen?
Das Verfahren war mithin gemäß § 47 OWiG mit der Kostenfolge nach den §§ 46 OWiG, 467 Abs. 4 StPO einzustellen.
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