Gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts grundsätzlich zu den notwendigen Auslagen. § 109a Abs. 1 OWiG schränkt dies für Geldbußen bis zu zehn Euro dahingehend ein, dass die Gebühren und Auslagen nur dann als notwendige Auslagen zählen, “wenn wegen der schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten war. Diese Voraussetzungen sah das LG Aachen im Falle der Betroffenen, wobei Kern des Verfahrens (Überschreiten der auf dem Parkschein angegebenen Zeit, Geldbuße von 10 Euro) ein Streit um den Zugang des Anhörungsbogens war, nicht als gegeben an.
LG Aachen, Beschluss vom 29.04.2019 – 66 Qs 30/19
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, §§ 464b, 304 ff., 311 StPO, §§ 103 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO, §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht den Kostenfestsetzungsantrag vom 04.01.2019 unter Anwendung von § 109a OWiG zurückgewiesen.
Nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts zwar grundsätzlich zu den notwendigen Auslagen, unabhängig davon, ob dessen Hinzuziehung durch Umfang und Schwierigkeit der Sache geboten ist (OLG Düsseldorf NStZ 1990, 204; OLG Saarbrücken StVert. 2000, 433; LR-Hilger § 464a Rn. 31; Meyer-Goßner § 464a Rn. 9 mwN).
§ 109a Abs. 1 OWiG sieht insofern eine Einschränkung vor, indem er bestimmt, dass bei einer Bußgeldzumessung in der Höhe bis zu 10 Euro die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gerade nicht zu den notwendigen Auslagen gehören. In solchen Fällen ist es dem Betroffenen zuzumuten, seine Einwendungen im Bußgeldverfahren selbst vorzubringen (LG Osnabrück NdsRpfl. 1994, 340). Um in Sonderfällen den Betroffenen auch unterhalb der 10 Euro-Grenze nicht schutzlos zu stellen, sieht Abs. 1 die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts dann als notwendige Auslagen an, wenn wegen der schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten war. Die erste Alternative kommt in Betracht, wenn es um die Klärung einer schwierigen Rechtsfrage geht, sei es, dass die Frage neu auftaucht, sei es, dass in der bisherigen Beurteilung Differenzen bestehen. Auch ein verwickelter und schwer aufklärbarer Sachverhalt kann die Zuziehung eines Verteidigers nötig machen (BVerfG NJW 1994, 1855), wofür aber (vgl. LG Freiburg NStZ 1990, 288) sich inhaltlich gegenseitig ausschließende Sachverhaltsschilderungen von Zeugen allein nicht ausreichen. Auch dürfen die Schwierigkeiten der Sachaufklärung nicht im Verhalten des Betroffenen oder seines Verteidigers begründet liegen. Die zweite Alternative (Bedeutung der Sache für den Betroffenen) kann dann gegeben sein, wenn der Ausgang des Bußgeldverfahrens die außergerichtliche oder prozessuale Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beeinflussen kann (BTDrucks. 10/5083, S. 23) oder wenn die Entscheidung sonst gestaltend auf die Position des Betroffenen einwirkt, von ihr zB eine Sonder- oder Dauerparkberechtigung abhängt (vgl. den Kammerbeschluss vom 19.12.2018 – 66 Qs 61/18 = NZV 2019, 267 m. zust. Anm. v. Sandherr und KK-OWiG/Heidrich OWiG § 109a Rn. 1 – 19, beck-online).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Dem Verfahren liegt eine Ordnungswidrigkeit gem. §§ 13 Abs. 1, 2, 49 StVO durch Überschreiten der auf dem Parkschein angegebenen Zeit und einer im Bußgeldbescheid vom 09.08.2018 festgesetzten Geldbuße von 10,00 EUR zugrunde. Kern des Verfahrens war der Streit um den Zugang des Anhörungsbogens bei der Betroffenen. Dabei handelt es sich weder um die Klärung einer schwierigen Rechtsfrage noch wirkt diese Entscheidung gestaltend auf die Position der Betroffenen ein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG.
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