Das AG setzte anstelle der Regelgeldbuße von 120 Euro (fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h) auf Grund von Voreintragungen eine solche von 360 Euro fest, wobei aus dem Protokoll nicht hervorging, dass ein Auszug aus dem Fahreignungsregister verlesen wurde. Nach Begründung der Rechtsbeschwerde u. a. mit einer Inbegriffsrüge berichtigte das AG auf Hinweis der Generalstaatsanwaltschaft und ohne vorherige Anhörung der Betroffenen das Protokoll dahingehend, dass der Auszug verlesen worden sei.

Dazu das BayObLG: Bei dem Auszug aus dem Fahreignungsregister handele es sich um eine Urkunde, deren Verlesung als wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung in das Protokoll aufzunehmen gewesen wäre, was nicht der Fall sei. Die Protokollberichtigung entziehe der Rüge nicht die Grundlage, da sie ohne Gewährung rechtlichen Gehörs und damit verfahrensordnungswidrig zustande gekommen sei. Somit sei das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.

Weniger schön an dieser Entscheidung ist, dass die Rechtsbeschwerde gegen den Schuldspruch unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet verworfen wurde. Insoweit wurde nämlich gerügt, dass die Messdaten der Betroffenen zu Unrecht nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Bereits die Generalstaatsanwaltschaft meinte – unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des OLG Bamberg – dass dies keine Rechtsverletzung darstelle.

BayObLG, Beschluss vom 30.04.2019 – 202 ObOWi 505/19

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 26.11.2018 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

II. Die weitergehende Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird als unbegründet verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Würzburg zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Würzburg verurteilte die Betroffene am 26.11.2018 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h zu einer Geldbuße von 360,- EUR.

Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat auf die Rüge der Verletzung des § 261 StPO insoweit – vorläufig – Erfolg, als der Rechtsfolgenausspruch des Urteils keinen Bestand hat. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde jedoch unbegründet.

1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Schuldspruch richtet, war sie als unbegründet zu verwerfen.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat – abgesehen vom Rechtsfolgenausspruch – keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Insoweit wird zur Begründung auf die diesbezüglich im Ergebnis zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 25.03.2019 Bezug genommen. Die Gegenerklärung der Verteidigung vom 10.04.2019 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, gibt jedoch Anlass zu dem Hinweis, dass die Verfahrensrüge der Verletzung des Beweisantragsrechts zwar entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft München zulässig erhoben ist, ihr aber schon deshalb der Erfolg zu versagen ist, weil das Beweisbegehren auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die vorliegende Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft gewesen und die Betroffene zum Tatzeitpunkt 80 km/h gefahren ist, auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung einer hinreichend bestimmten Beweisbehauptung entbehrt, sodass allenfalls von einem Beweisermittlungsantrag auszugehen ist, dessen Ablehnung ausschließlich unter Aufklärungsgesichtspunkten gerügt werden kann. Eine zulässige Aufklärungsrüge ist vorliegend aber nicht erhoben.

2. Das angefochtene Urteil hält jedoch im Rechtsfolgenausspruch der zulässig erhobenen Inbegriffsrüge nicht Stand.

Wie die Betroffene zutreffend vorträgt, stützt die Tatrichterin die von ihr getroffene Rechtsfolgenentscheidung, mit der sie die für die festgestellte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h vorgesehene Regelgeldbuße von 120,- EUR auf 360,- EUR erhöht hat, auf in der Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 09.02.2018 für die Betroffene enthaltene verwertbare Eintragungen, die im amtsgerichtlichen Urteil u a. hinsichtlich des Umfangs des jeweiligen Verkehrsverstoßes, der Tatzeit, der Ahndung, des Datums der Entscheidung und des Tags des Rechtskrafteintritts dargestellt werden. Die Rechtsfolgenentscheidung des Amtsgerichts beruht also hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Geldbuße maßgeblich jedenfalls auch auf der Verwertung der angeführten Vorahndungen.

Der Sitzungsniederschrift in der am 26.11.2018 fertiggestellten, nicht berichtigten Fassung kann allerdings nicht entnommen werden, dass ein Auszug aus dem Fahreignungsregister verlesen wurde. Bei diesem Auszug handelt es sich aber um eine Urkunde, deren Verlesung als wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung im Sinne der §§ 71 Abs. 1 OWiG, 273 Abs. 1 StPO aufzunehmen gewesen wäre (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 249 Rn. 10, § 273 Rn. 7; Göhler OWiG 17. Auflage § 71 Rn 47d). Dass die Vorahndungen in anderer Form in die Hauptverhandlung eingeführt wurden (etwa als Vorhalt an die Betroffene) scheint dem Senat im vorliegenden Fall angesichts der Art der insofern im amtsgerichtlichen Urteil enthaltenen Daten (u.a. das Datum der Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt sowie die mitteilende Stelle) ausgeschlossen.

Der erhobenen Verfahrensrüge wird auch nicht dadurch die Grundlage entzogen, dass das Amtsgericht mit Beschluss vom 11.03.2019 hinsichtlich der Verlesung des Auszugs aus dem Fahreignungsregister eine Protokollberichtigung vorgenommen hat, denn diese ist nicht verfahrensordnungsgemäß zustande gekommen (BGH NStZ 2011 , 168; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2011, 319). Vor Erlass des Berichtigungsbeschlusses, der auf einen entsprechenden Hinweis der Generalstaatsanwaltschaft München hin erfolgte, ist nämlich der Betroffenen bzw. der Verteidigerin kein rechtliches Gehör zu der beabsichtigten Protokollberichtigung gewährt worden (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 61. Auflage § 271 Rn. 26a).

Dass nach dem Inhalt des amtsgerichtlichen Urteils die Verlesung einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 09.02.2018 stattgefunden hat, bleibt ohne Belang. Das Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts in der – allein maßgeblichen – nicht berichtigten Fassung belegt, dass der Fahreignungsregisterauszug in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurde.

III.

Aufgrund des aufgezeigten Mangels ist das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch sowie in der Kostenentscheidung aufzuheben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Würzburg zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

IV.

Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Zusendung dieser Entscheidung.