Dem Betroffenen wurde ein Rotlichtverstoß vorgeworfen. Die Dokumentation erfolgte mit dem Messgerät PoliScan F1 HP, bei dem außer dem eigentlichen Messgerät auch der Standort geeicht werden muss und dementsprechend zwei Eichscheine existieren (sollten). Der Eichschein zum Standort wurde dem Verteidiger jedoch erst in der Hauptverhandlung zugänglich gemacht. Ein Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung wurde abgelehnt.
Das OLG Saarbrücken erwartet für eine formgerechte Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung außer dem Vortrag zum Inhalt des Aussetzungsantrags und des ablehnenden Gerichtsbeschlusses auch Angaben dazu, welche Zeitspanne dem Verteidiger zur Einsicht in den Eichschein gewährt wurde und warum diese Zeit nicht ausreichend gewesen sein soll. Dies gelte besonders bei einem nur zwei Seiten umfassenden Eichschein mit überschaubarem Inhalt.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.06.2017 – SsRS 19/2017 (35/17 OWi)
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 14. März 2017 wird kostenpflichtig als unbegründet
v e r w o r f e n.
G r ü n d e :
I.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage eine Geldbuße in Höhe von 90,– Euro festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil, mit dem er die Verletzung materiellen Rechts, einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht und die Versagung des rechtlichen Gehörs unter dem Gesichtspunkt der Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Hauptverhandlung rügt.
II.
Dem statthaften sowie frist- und formgerecht angebrachten und begründeten, mithin zulässigen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 80 Abs. 3 Satz 1 und 3, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341, 344, 345 StPO) bleibt der Erfolg in der Sache versagt, da ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist.
1. Wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren – hier die Geltendmachung eines Verstoßes gegen die richterliche Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO – sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG) ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall bereits gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ausgeschlossen, da lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100,– € verhängt worden ist.
2. Zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG) ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten.
Dieser Zulassungsgrund kommt nur bei Rechtsfragen in Betracht, die entschei-dungserheblich, klärungsbedürftig und abstraktionsfähig, d.h. durch Aufstellen abs-trakt-genereller Regelungen von praktischer Bedeutung sind (vgl. Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rn. 3 m.w.N.). Er ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht gegeben, wenn die sich stellenden Rechtsfragen in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Wesentlichen geklärt sind, und/oder, wenn die Beurteilung des festgestellten Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht entscheidend von den konkreten Gestaltungen des Einzelfalls abhängt (z.B. Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2011 – Ss (Z) 206/11 [17/11] – und 18. Oktober 2016 – SsRS 22/2016 [33/16 OWi] -, jew. m.w.N.). Selbst eine falsche Entscheidung im Einzelfall, für die es vorliegend allerdings keine Anhaltspunkte gibt, rechtfertigt für sich alleine die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts noch nicht, weil die Vorschrift nicht der Einzelfallgerechtigkeit dient (vgl. Senatsbeschlüsse wie vor). Daneben muss die Nachprüfung i.S. eines Sich-Aufdrängens geboten sein, die Zulassung zur Überprüfung der Anwendung des Rechts also nicht etwa nur nahe liegen, vertretbar, sinnvoll oder wünschenswert sein (Göhler-Seitz, a.a.O., § 80 Rn. 15; KK-OWiG/Senge, 4. Aufl., § 80 Rn. 39).
Gemessen hieran werden im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen aufgeworfen, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts erforderlich erscheinen lassen. Insbesondere ist es in der obergerichtlichen, vom Senat geteilten Rechtsprechung anerkannt, dass es sich bei der automatischen Rotlichtüberwachung mit dem – vorliegend stationär eingesetzten – Messgerät PoliScan F1HP um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. KG VRS 129, 143, 146; s.a. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 37 Rn. 49; Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., Rn. 3651) mit den sich daraus ergebenden weniger strengen Anforderungen an die Darstellung in den Urteilsgründen.
3. Auch unter dem Gesichtspunkt der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.
Der Betroffene stützt eine Versagung des rechtlichen Gehörs auf den Umstand, dass ein von ihm – im Hinblick auf die erstmals in der Hauptverhandlung durch das Amtsgericht erfolgte Vorlage des Eichscheins über die Eichung des Standorts des Messgeräts zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verteidigung – gestellter Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung durch das Amtsgericht abgelehnt worden sei. Insoweit kann zunächst offen bleiben, ob dieses Vorbringen, das ersichtlich auf die Geltendmachung einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO abhebt, überhaupt geeignet sein kann, den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu tangieren. Denn jedenfalls können an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die mit der Verfahrensrüge geltend zu machen ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2013 – Ss (Z) 229/2013 [63/13 OWi] – und 27. Januar 2016 – SsRS 3/2016 [3/16 OWi] -; Göhler-Seitz, a.a.O., § 80 Rn. 16 a, 16 i m.w.N.), vorliegend keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an die Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Februar 2016 – Ss BS 6/2016 (4/16 OWi) -, juris). Zu der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG erforderlichen vollständigen Darlegung dieser Rüge gehören insbesondere die Mitteilung des Inhalts des Aussetzungsantrags und des ihn ablehnenden Gerichtsbeschlusses sowie die Mitteilung der konkreten Tatsachen, aus denen sich die Beschränkung der Verteidigung ergibt (vgl. z.B. BGH NStZ 1996, 99; 1998, 311 f.; Löwe-Rosenberg/Becker, StPO, 26. Aufl., § 228 Rn. 43; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 228 Rn. 17; § 338 Rn. 59, 60; KK-StPO/Gericke, § 338 Rn. 102, 104, jew. m.w.N.).
Diesen Erfordernissen wird die Verfahrensrüge nicht gerecht. In der Rechtsbeschwerdebegründung wird schon nicht mitgeteilt, ob das Amtsgericht den Aussetzungsantrag durch Gerichtsbeschluss abgelehnt hat und gegebenenfalls mit welcher Begründung. Darüber hinaus fehlt es an dem Vortrag von Tatsachen, die dem Senat die Prüfung erlauben, ob durch die Ablehnung der Aussetzung der Hauptverhandlung die Verteidigung in einem wesentlichen Punkt beschränkt worden ist. Im Hinblick darauf, dass der Inhalt des in Einsicht zu nehmenden, lediglich zwei Seiten umfassenden Eichscheins überschaubar war, hätte der Rechtsbeschwerdeführer vorliegend zumindest vortragen müssen, welche Zeitspanne ihm vom Gericht zur Einsichtnahme der Urkunde gewährt wurde und warum diese Zeit zur genügenden Vorbereitung der Verteidigung nicht ausreichend war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 265 Rn. 47 m.w.N.). Die bloße Mitteilung, dass „in der Kürze der Zeit der Einsichtnahme in diesen Eichschein … eine ordnungsgemäße Verteidigung nicht mehr möglich“ war, genügt diesen Anforderungen nicht.
Danach war der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.
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