Auch in diesem Jahr gehörte PoliScan Speed wieder zu den am meisten diskutierten, kritisierten oder auch verteidigten Geschwindigkeitsmessverfahren. Der heute vorgestellte Beschluss betrifft ausnahmsweise nicht die Geschwindigkeits-, sondern die Rotlichtüberwachung, denn auch dazu ist dieses Messgerät (PoliScan F1 HP) geeignet. Wenig verwunderlich ist, dass das OLG Saarbrücken auch bei der Verwendung bei der Rotlichtüberwachung von einem standardisierten Messverfahren ausgeht.
Im Übrigen befasst sich die Entscheidung mit dem notwendigen Inhalt einer Verfahrens- bzw. Gehörsrüge bei der Verwertung gerichtsbekannter Umstände sowie der abgelehnten Herausgabe von digitalen Messdaten. An dieser Stelle schließt sich das OLG Saarbrücken der Sichtweise des OLG Bamberg an und führt aus, durch die Nichtüberlassung von nicht bei der Akte befindlicher und vom Gericht unberücksichtigt gelassener Messdaten werde das rechtliche Gehör des Betroffenen nicht verletzt. Die gegenteilige Rechtsprechung des OLG Celle und des OLG Oldenburg sei abzulehnen. Eine analoge Anwendung des Zulassungsgrundes des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG auf Verletzungen des fair-trial-Grundsatzes, an dem die Nichtherausgabe der digitalen Falldateien, Token-Datei und Passwort sowie Statistikdatei allein zu messen sei, komme – entgegen dem OLG Rostock – ebenfalls nicht in Betracht. Schließlich befasst sich die Entscheidung damit, wie exakt bei einer Rotlichtmessung der Tatort im Bußgeldbescheid angegeben werden muss.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.10.2017 – Ss RS 17/2017 (30/17 OWi)
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17. Februar 2017 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage eine Geldbuße in Höhe von 90,– Euro festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem er – unausgeführt – die Verletzung materiellen Rechts und unter mehreren, näher dargelegten Gesichtspunkten die Versagung des rechtlichen Gehörs, in einem Fall zugleich die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, rügt.
II.
Der statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete, mithin zulässige Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 80 Abs. 3 Satz 1 und 3, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341, 344, 345 StPO) ist unbegründet, da ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist.
1. Wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG) ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall bereits gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ausgeschlossen, da lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100,– € verhängt worden ist.
2. Zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG) ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten.
a) Dieser Zulassungsgrund kommt nur bei Rechtsfragen in Betracht, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und abstraktionsfähig, d.h. durch Aufstellen abstrakt-genereller Regelungen von praktischer Bedeutung sind (vgl. Göhler/Seitz/ Bauer, OWiG, 17. Aufl., § 80 Rn. 3 m.w.N.). Er ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht gegeben, wenn die sich stellenden Rechtsfragen in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Wesentlichen geklärt sind oder die Beurteilung des festgestellten Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht entscheidend von den konkreten Gestaltungen des Einzelfalls abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2017 – SsRS 27/2017 (44/17 OWi)- m.w.N.). Selbst eine falsche Entscheidung im Einzelfall rechtfertigt für sich allein die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts noch nicht, weil die Vorschrift nicht der Einzelfallgerechtigkeit dient (vgl. vorgenannten Senatsbeschluss). Daneben muss die Nachprüfung im Sinne eines Sich-Aufdrängens geboten sein, die Zulassung zur Überprüfung der Anwendung des Rechts also nicht etwa nur nahe liegen, vertretbar, sinnvoll oder wünschenswert sein (vgl. vorgenannten Senatsbeschluss m. w. N.; Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O., § 80 Rn. 15; KK-OWiG/Senge, 4. Aufl., § 80 Rn. 39).
b) Gemessen hieran werden im vorliegenden Fall auf die Sachrüge hin keine Rechtsfragen aufgeworfen, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts erforderlich erscheinen lassen.
Insbesondere ist es in der obergerichtlichen, vom Senat geteilten Rechtsprechung anerkannt, dass es sich bei der automatischen Rotlichtüberwachung mit dem – vorliegend stationär eingesetzten – Messgerät PoliScan F1 HP um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. KG VRS 129, 143, 146; Senatsbeschluss vom 28. Juni 2017- SsRS 19/2017 (35/17 OWi) -; s.a. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 37 Rn. 49; Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., Rn. 3651) mit den sich daraus ergebenden weniger strengen Anforderungen an die Darstellung in den Urteilsgründen. Hieran hat auch der- den Einsatz des genannten Geräts zur Geschwindigkeitsmessung betreffende- Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 29.11.2016 (Az.: 21 OWi 509 Js 35740/15, ZfSch 2017, 114 f. =DAR 2017,213 f.), auf den sich die Verteidigerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung beruft, nichts geändert hat (vgl. OLG Zweibrücken ZfSch 2017, 172 f.; Senatsbeschlüsse vom 21. April 2017 – Ss RS 13/2017 (26/17 OWi)- und vom 28. Juni 2017- SsRS 27/2017 (44/17 OWi) -). Denn die den Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts Mannheim nach § 47 Abs. 2 OWiG tragende Annahme, das Messgerät PoliScan Speed entspreche in wesentlichen Teilen – namentlich hinsichtlich des im Zulassungsschein angegebenen Messbereichs von 50 m bis 20 m – nicht der von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) am 23.06.2006 erteilten, nach wie vor gültigen Bauartzulassung zur innerstaatlichen Eichung (PTB-Zul. 18.11/06.01 ), ist offensichtlich unzutreffend. Zum einen bezieht sich der im Zulassungsschein angegebene Messbereich von 50 m bis 20 m allein auf die Position des Modellobjekts, welches die Messgerätesoftware zur Identifikation und Verfolgung von angemessenen Fahrzeugen bilden muss. Zum anderen hat es auf die Messrichtigkeit keinen Einfluss, wenn in die Bildung des geeichten Messwerts weitere Messpunkte einfließen, die sich außerhalb des Messbereichs von 50 m bis 20 m befinden (vgl. Stellungnahme der PTB zur unveränderten Gültigkeit der Bauartzulassung zur Eichung des Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes PoliScan Speed der Fa. Vitronic in der Fassung vom 16.12.2016, http://dx.doi.org/10.7795/520.20161209A, mit genauer Beschreibung der Messwertbildung sowie die Antworten der PTB auf häufige Fragen zum Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScan Speed der Fa. Vitronic in der Fassung vom 12.01.2017, http://dx.doi.org/10.7795/520.20161209B). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Klärung der Frage, ob es sich bei der automatischen Rotlichtüberwachung mit dem Gerät PoliScan F1 HP der Firma Vitronic auch dann um ein standardisiertes Messverfahren handelt, wenn dieses Gerät nicht entsprechend der Bauartzulassung verwendet wird, ist daher nicht geboten (so bereits Senatsbeschlüsse vom 21. April 2017- Ss RS 13/2017 (26/17 OWi)- und vom 28. Juni 2017- SsRS 27/2017 (44/17 OWi) -).
Zur Klärung der Frage, “ob ein standardisiertes (Rotlicht-)Messverfahren auch bei einem fehlenden Eichschein zum Messstandort gegeben ist”, ist die Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht zuzulassen, weil in dem angefochtenen Urteil festgestellt ist, dass ein solcher Eichschein existiert.
Schließlich ist entgegen der Auffassung der Verteidigerin die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zur Klärung der Frage, “welche Anforderungen aus der Umgrenzungsfunktion eines Bußgeldbescheids bei innerörtlichen Rotlichtmessungen erwachsen”, geboten. Denn es ist ausgetragen, dass nur schwerwiegende Mängel zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids mit der Folge führen, dass im Falle des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid eine tragfähige Grundlage für eine gerichtliche Sachentscheidung fehlt, was nur in seltensten Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2010- Ss (B) 52/2010 (84/10) -, vom 4. April 2011 – Ss (Z) 204/2011 (13/11) -,vom 16. April 2012- Ss (B) 22/2012 (19/12 OWi) -,vom 16. Oktober 2013- Ss (Z) 236/2013 (76/13 OWi)- und vom 18. September 2015- SsRS 21/2015 (30/15 OWi) -; Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O., § 66 Rn. 38; KK-OWiG/Kurz, a. a. O., § 66 Rn. 38; vgl. auch BGHSt 29, 351 ff. für den Eröffnungsbeschluss), nämlich dann, wenn der Bußgeldbescheid die Abgrenzung des Tatvorwurfs in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen nicht ermöglicht (vgl. BGHSt 23, 336 ff. – Rn. 6 nach juris; Senatsbeschluss vom 18. September 2015- SsRS 21/2015 (30/15 OWi) -; KK-OWiG/Kurz, a. a. O., § 66 Rn. 38). Wie konkret der Tatort zu bezeichnen ist, damit der Bußgeldbescheid seiner Abgrenzungsfunktion genügt, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. KK-OWiG/Kurz, a. a. O., § 66 Rn. 55). Für Rotlichtverstöße gilt nichts anderes.
3. Auch unter den geltend gemachten Gesichtspunkten der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.
a) Soweit die Verteidigerin geltend macht, das Amtsgericht habe den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es Tatsachen – Eichung des Standorts des Messgeräts am 02.05.2016 mit Gültigkeit bis 31.12.2018 und Existenz eines entsprechenden Eichscheins vom 17.05.2016- in den Urteilsgründen als gerichtsbekannt verwertet habe, zu denen weder der Betroffene noch die Verteidigerin zuvor gehört worden sei und zu denen sie sich daher nicht hätten äußern können, entspricht die Rüge bereits nicht den – gemäß § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG zu beachtenden – Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
aa) Die Verletzung rechtlichen Gehörs muss mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (vgl. nur Senatsbeschluss vom 1. Februar 2017 – SsRS 2/2017 (4/17 OWi) – m. w. N.; Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O., § 80 Rn. 16a, 16i; KK-OWiG/Senge, a. a. O., § 80 Rn. 42), die – was bereits im Zulassungsverfahren zu prüfen ist – zulässig in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO anzubringen ist (§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG; vorgenannter Senatsbeschluss). Danach hat der Beschwerdeführer die die Versagung des rechtlichen Gehörs begründenden Tatsachen so hinreichend genau zu bezeichnen und vollständig anzugeben sowie bestimmt zu behaupten, dass das Rechtsbeschwerdegericht – ohne Rückgriff auf die Akten – schon anhand der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob das rechtliche Gehör verletzt ist, falls die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. vorgenannten Senatsbeschluss m. w. N.; Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O., § 80 Rn. 16 i, § 79 Rn. 27 d; KK-OWiG/Senge, a. a. O., § 80 Rn. 41 b, 42).
bb) Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Verteidigerin nicht in vollem Umfang gerecht. Zwar mag diesem bei verständiger Würdigung noch zu entnehmen sein, das Amtsgericht habe den vor der Verwertung einer gerichtskundigen Tatsache zur Wahrung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und zur Eröffnung der Möglichkeit wirksamer Verteidigung in aller Regel zu erteilenden Hinweis, das Tatgericht werde sie (möglicherweise) seiner Entscheidung als offenkundig zugrunde legen (vgl. BGH NStZ 2013, 121 f.- juris Rn. 9), nicht erteilt. Es fehlt jedoch an dem erforderlichen Vortrag dazu, dass die als gerichtskundig angesehene Tatsache – Eichung des Standorts des Messgeräts und Inhalt des diesbezüglichen Eichscheins – auch nicht in anderer Weise in die Hauptverhandlung – insbesondere nicht durch die dort verwendeten Beweismittel – eingeführt wurde (vgl. hierzu BGH NStZ 2013, 121 f.- juris Rn. 7; Brandenburgisches OLG NStZ 2010, 294 f. – juris Rn. 6). Allein der Umstand, dass das Amtsgericht ausweislich der – schon durch die Sachrüge eröffneten – schriftlichen Urteilsgründe die Eichung des Standorts des Messgeräts und die Existenz des betreffenden Eichscheins als gerichtskundig angesehen hat, schließt es nicht aus, dass diese Tatsache in anderer Weise in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Zum konkreten Inhalt und Ablauf der Hauptverhandlung insoweit schweigt die Rechtsbeschwerdebegründung indes. Dass das Landesverwaltungsamt des Saarlandes vor der Hauptverhandlung mitgeteilt habe, ein Eichschein für den Standort existiere nicht (RBB 22), dies von der Verteidigerin in ihrem in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht gestellten Beweisantrag auch vorgetragen worden sei (RBB 30) und der Vorsitzende in der mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt haben soll, die Problematik um den fehlenden Eichschein zum Messstandort sei ihm bekannt, es komme jedoch auf derartige Förmlichkeiten nicht an, entscheidend sei allein die materielle Richtigkeit der von der Überwachungsanlage ausgegebenen Ergebnisse (RBB 31 ), besagt ebenfalls nicht, dass die Tatsache der Eichung des Messstandorts und der Existenz des diesbezüglichen Eichscheins nicht in anderer Weise in die Hauptverhandlung eingeführt wurde.
b) Hinsichtlich der übrigen Gesichtspunkte, unter denen die Verteidigerin die Versagung rechtlichen Gehörs geltend macht, ist die Rüge jedenfalls unbegründet.
aa) Das gilt zunächst hinsichtlich der gerügten Verletzung rechtlichen Gehörs durch die entgegen dem Antrag der Verteidigerin nicht erfolgte Herausgabe der “digitalen Falldaten inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten der gesamten Messreihe, der Token-Datei, des zugehörigen Passworts sowie der Statistikdatei” bzw. die Ablehnung der Aussetzung der Hauptverhandlung bis zur Herausgabe dieser Daten. Durch die bloße Nichtüberlassung sich nicht bei der Akte befindender Messunterlagen und Messdaten, die auch nicht Gegenstand der Urteilsfindung gewesen sind, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs von vornherein nicht beeinträchtigt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.07.2015 – 2 RBs 63/15, juris Rn. 26; OLG Bamberg DAR 2016, 337 ff. – juris Rn. 33; StraFo 2016, 461 f. – juris Rn. 5; Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 2016- SsBS 6/2016 (4/16 OWi) -, juris, und vom 30. Januar 2017- SsRS 1/2017 (2/17 OWi) -; Cierniak/Niehaus, DAR 2014, 2, 4, 6). Denn durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs soll garantiert werden, dass einer Entscheidung nur Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen der Betroffene Stellung nehmen konnte; einen Anspruch auf Aktenerweiterung vermittelt Art. 1 03 Abs. 1 GG dagegen nicht (vgl. OLG Bamberg StraFo 2016, 461 f. -juris Rn. 5; Cierniak ZfS 2012, 664, 670; Cierniak/Niehaus DAR 2014, 2, 4). Durch die Nichtüberlassung digitaler Messdateien und sonstiger Unterlagen, die das Gericht seiner Überzeugungsbildung gerade nicht zugrunde gelegt hat, wird ein Verstoß gegen den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör daher nicht begründet (vgl. OLG Bamberg StraFo 2016, 461 f. – juris Rn. 5). Der gegenteiligen, nicht näher begründeten und mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. NJW 1983, 1043) sowie des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1981, 2267) nicht in Einklang stehenden (so zutreffend OLG Bamberg StraFo 2016, 461 f. – juris Rn. 6) Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (Beschl. v. 16.06.2016- 1 Ss (OWi) 96/16, juris Rn. 4 f.) kann deshalb nicht beigetreten werden.
Entgegen der Auffassung der Verteidigerin kann die Rechtsbeschwerde wegen der Nichtherausgabe von Rohmessdaten auch nicht gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG analog unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren zugelassen werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist dieser Zulassungsgrund auf die Fälle der Versagung rechtlichen Gehörs beschränkt. Die Vorschrift ist nicht erweiternd dahin auszulegen, dass sie alle Verfassungsverstöße erfasst, die einer Bußgeldentscheidung und dem zu ihr führenden Verfahren anhaften können (vgl. BayObLG NZV 1996, 44, 45; OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.10.2011- Ss (OWiZ) 140/11; KK-OWiG/Senge, a. a. O., § 80 Rn. 40; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, § 80 Rn. 8; Cierniak/Niehaus, DAR 2014, 2, 6; a. A.: Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O., § 80 Rn. 16e; OLG Rostock, Beschl. v. 13.07.2016-21 Ss OWi 103/16 (Z) im Falle eines offenkundigen redaktionellen Versehens bei der Abfassung der Urteilsformel). Denn der Gesetzgeber hat die Vorschrift ersichtlich in Kenntnis möglicher anderer Verfassungsverstöße auf die Versagung des rechtlichen Gehörs beschränkt (KK-OWiG/Senge, a. a. O.; Rebmann/Roth/Herrmann, a. a. O.). Dementsprechend kann auch im Falle eines Verstoßes gegen das – aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK folgende (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.07.2015-2 RBs 63/15, juris Rn. 17; Senatsbeschluss vom 24. Februar 2016 – Ss BS 6/2016 (4/16 OWi) -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., Einl. Rn. 19) – Recht auf ein faires Verfahren die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht auf § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG gestützt werden (vgl. Cierniak/Niehaus, a. a. O.).
bb) Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen Versagung rechtlichen Gehörs unter dem von der Verteidigerin geltend gemachten Gesichtspunkt der fehlerhaften Ablehnung des von ihr in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht gestellten Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, “dass die tatgegenständliche Rotlichtmessung fehlerhaft gewesen ist”, weil bei dem verwendeten Messgerät PoliScan F1 HP eine Abweichung von dem in der Bauartzulassung der PTB vorgeschriebenen Messbereich (Abstand des Fahrzeugs zwischen 50m und 20m vom Messgerät) vorliege und die vom Messgerät angezeigten und dem Bußgeldbescheid zugrunde gelegten Messwerte von denen abwichen, die sich aus der Auswertung der Zusatzdaten des Falldatensatzes ergäben, wobei die Abweichung größer als die Verkehrsfehlergrenze sei, zuzulassen.
(1) Zwar gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs u.a. auch, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69 145, 148), sofern nicht Gründe des Prozessrechts es gestatten oder dazu zwingen, sie unbeachtet zu lassen (vgl. BVerfG NJW 1996, 2785, 2786). Geboten ist die Aufhebung eines Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs indes nur dann, wenn Art. 103 Abs. 1 GG verletzt ist und es nicht zweifelhaft erscheint, dass das Urteil einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde, die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs sich mithin aufdrängt (ständige Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse vom 21. April 2017 – Ss RS 13/2017 (26/17 OWi) -,vom 28. Juni 2017- Ss RS 27/2017 (44/17 OWi)- und vom 27. September 2017- Ss RS 42/2017 (61/17 OWi) -,jeweils m. w. N.; Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O., § 80 Rn. 16a). Dabei ist zu beachten, dass Art. 103 Abs. 1 GG die Mindestgarantie des rechtlichen Gehörs enthält, die über die Vorschriften des einfachen Prozessrechts hinausgehen kann; auf der anderen Seite kann die Verletzung verfahrensprozessualer, über Art. 103 Abs. 1 GG hinausgehender Normen nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG nicht geltend gemacht werden (vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., § 80 Rn. 7; Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O.). Allerdings stellt nicht jede Ablehnung eines Beweisantrags eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Nur eine (objektiv) willkürliche Ablehnung eines Beweisantrags, also eine solche ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückzuführende Begründung, die unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist, verletzt das rechtliche Gehör (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811; OLG Gelle VRS 84, 232; OLG Köln NStZ-RR 1998, 345; st. Rspr. des Senats, z.B. die vorgenannten Beschlüsse, jeweils m. w. N.).
(2) Bei Anlegung dieses Maßstabs kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen durch die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, die Rotlichtmessung sei fehlerhaft gewesen, nicht festgestellt werden.
Das Amtsgericht hat den Beweisantrag gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt, weil es nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt war, dass die Erfassung des Rotlichtverstoßes mit der ordnungsgemäß zugelassenen, gültig geeichten stationären Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlage PoliScan F1 HP der Firma Vitronic an einem gültig geeichten Standort im standardisierten Messverfahren, an dessen Vorliegen das Amtsgericht erkennbar auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Amtsgerichts Mannheim vom 29.11.2016 (Az.: 21 OWi 509 Js 35740/15, ZfSch 2017, 114 f =DAR 2017, 213 f.) keinen Zweifel hatte, erfolgt war, und es den Sachverhalt insoweit, da sich hieraus insbesondere keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung bzw. Erfassung oder eine Störung im Mess- bzw. Erfassungsbetrieb ergeben haben und auch mit dem Beweisantrag konkrete Mess- bzw. Erfassungsfehler nicht vorgebracht wurden, als geklärt und die beantragte Beweiserhebung daher zur Erforschung der Wahrheit nicht als erforderlich angesehen hat. Diese Begründung erscheint jedenfalls nicht (objektiv) willkürlich, zumal dann, wenn die behaupteten Fehlerquellen nicht in dem konkret durchgeführten Messvorgang selbst, sondern – wie hier – allgemein oder strukturell in der Messtechnik, der Messsoftware oder der Auswertesoftware des Messgeräts angelegt sein sollen, Zweifel an der Richtigkeit der Messung bei dem Tatrichter erst dann aufkommen müssen, wenn sich Umstände ergeben, die es im konkreten Einzelfall als plausibel erscheinen lassen, dass die Messung trotz der Zulassung des Messgeräts durch die PTB fehlerhaft sein könnte (vgl. OLG Frankfurt DAR 2015, 14; OLG Bamberg DAR 2016, 146; Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2016 – SS Rs 8/2016 (14/16 OWi) -, 21. April 2017- Ss RS 13/2017 (26/17 OWi)- und vom 28. Juni 2017- Ss RS 27/2017 (44/17 OWi) -).
Soweit die Verteidigerin meint, der Annahme eines standardisierten Verfahrens stehe schon das Fehlen eines den Standort betreffenden Eichscheins entgegen, übersieht sie, dass die Existenz eines solchen Eichscheins in dem angefochtenen Urteil – für den Senat bindend – festgestellt ist. Die Ablehnung des Beweisantrags erweist sich auch nicht allein deshalb als objektiv willkürlich, weil der Verteidigerin die digitalen Messdaten nicht – wie von ihr beantragt – von der Verwaltungsbehörde in unverschlüsselter Form – für die zum Öffnen der von der Verwaltungsbehörde übersandten Datei erforderliche Entschlüsselung (Gutachter-Token) sowie das Passwort hätte der Betroffene nach dem Vorbringen der Verteidigerin gegenüber der Hessischen Eichdirektion eine Aufwandsgebühr in Höhe von 150,– € aufwenden müssen, was er nicht tat – zur Verfügung gestellt worden waren. Denn das Amtsgericht hat sich – wie ausgeführt – von der Richtigkeit der Erfassung des Rotlichtverstoßes aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme überzeugt und deshalb nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erforschung der Wahrheit nicht als erforderlich erachtet. Soweit sich die Verteidigerin insoweit auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 06.05.2015 (Az.: 2 Ss (OWi) 65/15, DAR 2015, 406 f.) beruft, durch den die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen gegen ein amtsgerichtliches Urteil, nachdem die Verwaltungsbehörde die von ihm beantragte Übersendung der Messdatei ausdrücklich verweigert hatte, wegen Versagung rechtlichen Gehörs unter dem Gesichtspunkt der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bezüglich der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung zugelassen und das Urteil des Amtsgericht aus diesem Grund aufgehoben wurde, handelt es sich – wie das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Beschluss selbst ausgeführt hat – um eine “Ausnahmekonstellation”, in der es die Ablehnung des Beweisantrags als willkürlich angesehen hat, weshalb die dortigen Ausführungen weder verallgemeinerungsfähig noch auf den vorliegenden Fall übertragbar sind.
cc) Schließlich ist die Rechtsbeschwerde entgegen der Auffassung der Verteidigerin auch nicht deshalb wegen Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen, weil – wie die Verteidigerin meint – der Ort der Begehung der dem Betroffenen zur Last gelegten Verkehrsordnungswidrigkeit in dem Bußgeldbescheid “nicht konkret genug” bezeichnet sei.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der – soweit ersichtlich ansonsten von niemandem vertretenen – Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts in dem von der Verteidigerin in Bezug genommenen Beschluss vom 18. April 2016 (1 OLG 121 SsRs 6/16, StraFo 2016, 254 f., juris Rn. 6 ff.), den Anforderungen des§ 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG nicht genügende, die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat nicht hinreichend bezeichnende Angaben in einem Bußgeldbescheid verstießen gegen den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs und rechtfertigten daher unter diesem Gesichtspunkt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, beigetreten werden könnte.
Denn ein schwerwiegender, die Abgrenzung des Tatvorwurfs in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen nicht ermöglichender Mangel des Bußgeldbescheids, der zu dessen Unwirksamkeit führen würde, liegt offensichtlich nicht vor. Zwar kann, wenn einem Betroffenen die Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zur Last gelegt wird, die bloße Bezeichnung der Straße, in der der Verstoß begangen worden sein soll, in dem Bußgeldbescheid jedenfalls dann im Einzelfall zur Abgrenzung des Tatvorwurfs unzureichend sein, wenn eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach der Tat nicht stattgefunden hat und sich in der betreffenden Straße mehrere Lichtzeichenanlagen befinden (vgl. KG VRS 48, 444 ff.; OLG Hamm VRS 54, 54 ff.; Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O., § 66 Rn. 41; KK-OWiG/Kurz, a. a. O., § 66 Rn. 55). Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall. Die Behauptung der Verteidigerin, die Lebacher Landstraße führe Richtung A 1 über mehr als zwei Kilometer durch Saarbrücken und es befänden sich dort zahlreiche Lichtzeichenanlagen, trifft nicht zu. Aus der Stadtmitte Saarbrückens heraus Richtung A 1 führt – wie ein Blick in einen Saarbrücker Stadtplan ergibt – zunächst die Lebacher Straße, die sodann in die Straße “Rastpfuhl” mündet, welche erst ab der rechts abzweigenden Rußhütter Straße in die Lebacher Landstraße übergeht, auf welcher sich lediglich eine Lichtzeichenanlage mit der stationären Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlage PoliScan F1 HP befindet und welche ihrerseits in die A 1 mündet. Vor diesem Hintergrund ist die Tatortangabe “Saarbrücken, Lebacher Landstraße Fahrtrichtung A 1” in dem Bußgeldbescheid ausreichend, zumal von der Verteidigerin verlangte nähere Angaben wie etwa eine Hausnummer mangels Wohnbebauung im Tatortbereich überhaupt nicht möglich wären.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.
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