Der Verteidiger beantragte u. a., ihm die Messdaten einer ES 3.0-Geschwindigkeitsmessung in unverschlüsselter Form zur Verfügung zu stellen, da die von der Behörde übersandten Daten nur mit einer speziellen, ihm nicht vorliegenden Software (Viewer) angezeigt werden könnten. Das AG Ludwigshafen lehnte den Antrag ab (AG Ludwigshafen, Beschluss vom 17.12.2015 – 4b OWi 601/15; Beschwerde gemäß § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG als unzulässig verworfen durch Beschluss des LG Frankenthal (Pfalz) vom 02.02.2016 – 2 Qs 13/16) und bestätigt, was wohl mehr oder weniger herrschende Meinung in der Rechtsprechung ist: Ein Verteidiger kann die Überlassung der Messdaten in der Form, wie sie vorliegen, verlangen, jedoch keine Umwandlung in ein bestimmtes Dateiformat, da ihm zugemutet werden kann, eine Software zum Anzeigen der Original-Daten vom Hersteller zu erwerben oder einen Sachverständigen, dem die Software zur Verfügung steht, mit der Auswertung zu beauftragen. Dass einige Gerichte einen Anspruch auf Herausgabe der unverschlüsselten Rohmessdaten bei ES 3.0 bejaht haben, hat(te) seinen Grund darin, dass bei diesem Messsystem zumindest eine Zeit lang die Helligkeitsprofile auf Grund einer zusätzlichen Verschlüsselung auch mit der damaligen Hersteller-Software nicht mehr ausgelesen werden konnten. Missverständlich ist in diesem Zusammenhang das Abstellen auf den Public Key “zum Entschlüsseln”: Der Public Key dient dazu, sicherzustellen, dass die Messdaten von der verwendeten Geschwindigkeitsmessanlage stammen und nicht nachträglich verändert wurden. Dazu wird der Public Key der Messanlage benötigt und vom Sachverständigen mit dem in den Falldatensätzen hinterlegten Public Key verglichen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20.08.2015 wird gemäß § 62 OWiG kostenfällig als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

Der Verteidiger des Betroffenen begehrt ergänzende Akteneinsicht in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h. Er macht geltend, lediglich eine unvollständige Akte erhalten zu haben. So fehle zum Einen der Nachweis der Einhaltung der zulassungsrechtlichen Voraussetzungen beim verfahrensgegenständlichen Messgerät. Zum Anderen enthalte die DVD nur verschlüsselte Daten und sei ohne Viewer nicht lesbar.

Mit Schreiben vom 25.08.2015 wurde von Seiten der Behörde mitgeteilt, dass das Führen einer Lebensakte für das gegenständliche Messgerät in Rheinland-Pfalz nicht vorgeschrieben sei und eine solche auch nicht geführt werde. Ein Akteneinsichtsgesuch kann sich lediglich auf existierende Unterlagen beziehen. Da die vom Verteidiger geforderte Lebensakte nicht existiert, liegt diesbezüglich keine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht vor.

Gleiches gilt im Ergebnis auch bezüglich der Forderung des Verteidigers, die Rohmessdaten in unverschlüsselter Form zur Verfügung gestellt zu bekommen. Eine CD mit den gesamten Messdaten einschließlich des Public Keys zum Entschlüsseln wurde bereits an den Verteidiger versandt. lm Schreiben vom 25.08.2015 wurde diesem zudem mitgeteilt, dass das Lesen der Dateien mittels des Eso-Viewers möglich ist, welcher vom Hersteller bezogen werden könne. Die Homepage des Herstellers wurde ebenfalls bekannt gegeben, sodass die Behörde alle ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen und Daten weitergereicht hat. Eine Überprüfung der Daten wird daher gerade ermöglicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 II 2 OWiG, 473 I 1 StPO.