Das AG Zeitz hat es weiter mit “kreativen” Betroffenen zu tun: Einige Tage, bevor der auf ein Kennzeichen geklebte Stinkefinger gesichtet wurde, wurde bei dem in Betrieb befindlichen Fahrzeug des hiesigen Betroffenen am hinteren Kennzeichen eine Reichsflagge entdeckt, die auf dem Euro-Feld klebte bzw. dieses ersetzte. Seiner Ansicht nach hat das EU-Zeichen “keinen Bestandsschutz”. Ob es sich bei dem Betroffenen wohl um einen Reichsbürger handelt? Auch hier gelangte das AG zu einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen §§ 48 Nr. 1 lit. b, 10 Abs. 12 S. 1 FZV iVm Nr. 3 Anlage 4 FZV. Auf Grund eines vermeidbaren Verbotsirrtums wurde auch dieser vorsätzliche Verstoß mit der Regelgeldbuße für eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit (10 EUR) geahndet (AG Zeitz, Urteil vom 07.12.2016 – 13 OWi 739 Js 209364/16).

In der Bußgeldsache

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

wird gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, obwohl das Kennzeichenschild nicht in Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung den Mustern, Abmessungen und Angaben gemäß § 10 Abs.2 S.2 FZV in Verbindung mit Anlage 4 entsprach, eine Geldbuße von € 10,- festgesetzt.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 10, 48 FZV, 24 StVG, 46 Abs.1 OWiG, 465 Abs.1 StPO, BKat Nr.179.

Gründe:

Der Betroffene hat gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde – Zentrale Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt – vom 12.08.2016 (AZ: …) fristgerecht Einspruch eingelegt.

Mit dem Bußgeldbescheid wird der Betroffene beschuldigt, am 19.07.2016 um 13:30 Uhr in Zeitz, OT Theißen, Zeitzer Str., Parkplatz Globus als Führer des PKWs … das Fahrzeug in Betrieb gesetzt zu haben, dessen hinteres amtliches Kennzeichen nicht den Vorschriften entsprach.

Diese Feststellungen treffen zu.

Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, die Polizisten hätten sein Fahrzeug nicht in Bewegung gesehen, Im Übrigen meint er, das EU-Zeichen habe keinen Bestandsschutz.

Der Betroffene hat das EU-Zeichen auf dem hinteren Kennzeichen durch die Reichsflagge ersetzt. Dieses Fahrzeug hatte er auf den Parkplatz bewegt. Auf das in den Akten (Bl.2) befindliche Foto wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG wegen der Einzelheiten verwiesen.

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt gemäß § 48 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b) FZV, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 12, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 3, § 16a Absatz 5 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 3, § 17 Absatz 2 Satz 4 oder § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 ein Fahrzeug in Betrieb setzt. Gemäß § 10 Abs.12 Satz 1 dürfen unbeschadet des Absatzes 4 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen gemäß § 10 Abs.2 Satz 2 den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Gemäß Anlage 4 ist das Euro-Feld erforderlich; die Ausgestaltung des Sternenkranzes ist dort auch näher geregelt.

Zugunsten des Betroffenen, der mit Willen und Wissen, also vorsätzlich gehandelt hat, ist davon auszugehen, dass er einem Verbotsirrtum unterlegen ist. Dieser war aber vermeidbar, denn der Betroffene hätte vor seiner abweichenden Gestaltung Rechtsrat einholen können. Es reicht aber aus, den Regelsatz für die fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit anzuwenden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i.V. mit § 465 Abs. 1 StPO.