Bezüglich des österreichischen Rechts wurde bereits vor einiger Zeit von Behörden darauf hingewiesen, dass der Betrieb von Dashcams unzulässig ist. Dem hat sich das dortige Bundesverwaltungsgericht angeschlossen (Entscheidung vom 30.01.2015, Az. W214 2011104-1/9E). Die Kamera des Beschwerdeführers zeichnete nach seinen Angaben 60 Sekunden vor und 60 Sekunden nach einem Ereignis (z. B. eine Erschütterung) ein Video sowie GPS-Daten auf. Dazu wird fortlaufend ein Video aufgezeichnet und verschlüsselt in der Kamera abgespeichert sowie nach 60 Sekunden überschrieben. Erst bei einem Auslöseereignis wird die vergangene Zeitspanne auf die SD-Karte gespeichert und dem Benutzer zugänglich gemacht. Der Beschwerdeführer beabsichtigte, aufgezeichnete Videos / Daten bei Bedarf an Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte oder Versicherungen weiterzugeben. Das Gericht hat entschieden, dass durch die Aufzeichnungen personenbezogene Daten betroffen sind. Für eine Videoüberwachung von öffentlichen Orten seien nach österreichischem Recht aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols nur die Sicherheitsbehörden berechtigt. Verwiesen wurde einerseits auf das Urteil des EuGH vom 11.12.2014 (C-212/13), woraus sich ergebe, dass es sich nicht um eine Datenanwendung für rein private Zwecke handeln kann, andererseits auch auf das Urteil des VG Ansbach. Es wird aber auch erwähnt, dass nach Urteilen zweier Bezirksgerichte sowie das Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien die Aufzeichnungen keinem Verwertungsverbot im Zivilprozess unterliegen. Das Gericht hat die Revision zum Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt.

In der Sache selbst ist Folgendes festzustellen:

Der Begriff der personenbezogenen Daten ist in § 4 Z 1 DSG 2000 definiert:

“4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1. “Daten” (“personenbezogene Daten”): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; “nur indirekt personenbezogen” sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;”

Daraus ist ersichtlich, dass es sich im gegenständlichen Fall eindeutig um die Verarbeitung personenbezogener Daten handelt. Wenngleich diese Daten in einer Phase der Verarbeitung für den Auftraggeber verschlüsselt und nicht rückführbar sein mögen, ist der Zweck der Datenanwendung eindeutig auf die Identifizierung von Personen/Fahrzeughaltern im Anlassfall, also auf die Verarbeitung (direkt) personenbezogener Daten gerichtet, damit entsprechendes Bildmaterial an Sicherheitsbehörden, an die Staatsanwaltschaft, an Gerichte und an Versicherungen weiter gegeben werden kann. Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer auch die Datenanwendung an die Datenschutzkommission gemeldet. Es ist also keinesfalls so, dass die Datenanwendung insgesamt auf eine Verarbeitung nur indirekt personenbezogener Daten abstellt.

Wenn der Beschwerdeführervertreter als Beleg dafür, dass es sich um indirekt personenbezogene Daten handle, auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 147/06 (Section Control) bezieht, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies dem zitierten Judikat gerade nicht zu entnehmen ist, sondern vom Verfassungsgerichtshof Folgendes ausgeführt wird:

“Nach Auffassung des Gerichtshofes kann es dahingestellt bleiben, ob ein Teil der mittels des automatischen Geschwindigkeitsmesssystems ermittelten Daten indirekt personenenbezogene Daten sind, weil es jedenfalls auch personenbezogene Daten gibt, die ermittelt werden.”

Dasselbe gilt im Fall der gegenständlichen Datenanwendung.

Weiters handelt es sich um Datenanwendungen, bei denen zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass bezüglich der aufgenommenen Personen (z B. Passanten, Kfz-Fahrer) auch sensible Daten verarbeitet werden (so kritisiert Thiele etwa die Auffassung der Datenschutzkommission, dass im Falle der Verarbeitung von Bilddaten grundsätzlich keine sensiblen Daten vorliegen, als “dogmatisch fragwürdig”, siehe dazu Clemens Thiele, Videoüberwachungen aus Fahrzeugen, Datenschutzrechtliches zu Dashcams, in: Jahnel [Hg.], Jahrbuch Datenschutzrecht 2014, 242.)

In diesem Zusammenhang ist überdies anzumerken, dass Bilddaten (aus einer Videoüberwachung) grundsätzlich nicht bloß als indirekt personenbezogene Daten zu werten sind, da die Identifikation der abgebildeten Personen dem (privaten) Auftraggeber einer Videoüberwachung durchaus mit “rechtlich zulässigen Mitteln” möglich sein kann (siehe dazu Näheres in Waltraut Kotschy, Datenschutzrechtliche Rechtsfragen der Videoüberwachung, in:

Rechtsschutz gestern – heute – morgen, Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher, 260 f., wobei der Artikel noch von der Rechtslage vor der DSG-Novelle 2010 ausgeht; die Qualifikation von Bilddaten als personenbezogene Daten wurde durch die Novelle aber nicht berührt, Anm.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass es sich erst zu dem Zeitpunkt, ab dem mittels Zusatzerhebungen die Identität eines Unfallbeteiligten festgestellt worden sei, bei den zeitlich korrespondierenden Bilddaten um personenbezogene Daten des jeweiligen Unfallbeteiligten handle, sind daher nicht zutreffend.

Zur Frage, ob im gegenständlichen Fall eine Videoüberwachung im Sinne des § 50a DSG 2000 vorliegt, ist Folgendes auszuführen:

§ 50a DSG 2000 lautet:

“§ 50a. (1) Videoüberwachung im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Für derartige Überwachungen gelten die folgenden Absätze, sofern nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.

(2) Für Videoüberwachung gelten die §§ 6 und 7, insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 7 Abs. 3). Rechtmäßige Zwecke einer Videoüberwachung, insbesondere der Auswertung und Übermittlung der dabei ermittelten Daten, sind jedoch vorbehaltlich des Abs. 5 nur der Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person oder die Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten, jeweils einschließlich der Beweissicherung, im Hinblick auf Ereignisse nach Abs. 1. Persönlichkeitsrechte nach § 16 ABGB bleiben unberührt.

(3) Ein Betroffener ist durch eine Videoüberwachung dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 7 Abs. 2 Z 3) verletzt, wenn

1. diese im lebenswichtigen Interesse einer Person erfolgt, oder

2. Daten über ein Verhalten verarbeitet werden, das ohne jeden Zweifel den Schluss zulässt, dass es darauf gerichtet war, öffentlich wahrgenommen zu werden, oder

3. er der Verwendung seiner Daten im Rahmen der Überwachung ausdrücklich zugestimmt hat.

(4) Ein Betroffener ist darüber hinaus durch eine Videoüberwachung ausschließlich dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 7 Abs. 2 Z 3) verletzt, wenn sie nicht im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben erfolgt und

1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das überwachte Objekt oder die überwachte Person könnte das Ziel oder der Ort eines gefährlichen Angriffs werden, oder

2. unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften des Völker- oder des Gemeinschaftsrechts, Gesetze, Verordnungen, Bescheide oder gerichtliche Entscheidungen dem Auftraggeber spezielle Sorgfaltspflichten zum Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person auferlegen, oder

3. sich die Überwachung in einer bloßen Echtzeitwiedergabe von das überwachte Objekt/die überwachte Person betreffenden Ereignisse erschöpft, diese also weder gespeichert (aufgezeichnet) noch in sonst einer anderen Form weiterverarbeitet werden (Echtzeitüberwachung), und sie zum Zweck des Schutzes von Leib, Leben oder Eigentum des Auftraggebers erfolgt.

(5)….

(6)…

(7)…”

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, dass personenbezogene Daten nur im Anlassfall gespeichert werden, wurde sowohl aufgrund der Aktenlage als auch aufgrund der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung klar ersichtlich, dass es sich um eine systematische, fortlaufende Feststellung von Ereignissen durch technische Bildaufnahmegeräte, und zwar durch kontinuierliches Filmen handelt, wobei grundsätzlich der öffentliche Raum überwacht wird. Die Bilddaten werden systematisch und fortlaufend gespeichert, wobei sie in 60 Sekunden-Abständen überschrieben werden und zunächst für den Auftraggeber nicht auslesbar sind.

Wie von der belangten Behörde bereits in ihrer Stellungnahme bei Vorlage der Beschwerde zutreffender Weise ausgeführt wurde, spielt für die Frage des Vorliegens einer Videoüberwachung die Länge der Speicherdauer keine Rolle bzw. ist eine gewisse Mindestspeicherdauer kein erforderliches Tatbestandsmerkmal. Wenn hier nicht aufgezeichnet würde, stünde bei Eintreten eines Ereignisses kein Bildmaterial aus der Zeit vor dessen Eintreten zur Verfügung.

Überdies ist auch der Hinweis der belangten Behörde zutreffend, dass es bei Videoüberwachungsanlagen generell üblich und auch rechtlich erforderlich ist, dass stets nur relevantes Bildmaterial im Anlassfall ausgewertet und betrachtet wird. Dementsprechend ist keinesfalls von einer Videoüberwachung nur dann auszugehen, wenn sämtliches Bildmaterial auch von einem “Betrachter” ausgewertet wird oder werden kann. Dies zeigt sich etwa auch in diversen Auflagenbescheiden der belangten Behörde bzw. ihrer Vorgängerbehörde, in denen die Auflage erteilt wurde, dass die Daten zu verschlüsseln sind und nur im Anlassfall auszuwerten sind (siehe K600.041-044/0003-DVR/2007, K507.515-023/0002-DVR/2007 uva.)

Aus § 50a Abs. 2 DSG 2000 ist ersichtlich, dass auch im Falle einer Videoüberwachung jedenfalls die §§ 6 und 7 DSG 2000 heranzuziehen sind.

§ 7 Abs. 1 DSG 2000 lautet:

“§ 7. (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.”

Hinsichtlich der generellen Befugnis zur Durchführung einer Videoüberwachungsanlage orientiert sich die grundsätzliche Berechtigung eines privaten Auftraggebers an dessen Verfügungsbefugnis über den im Einzelfall konkret zu überwachenden Raum. Private dürfen daher regelmäßig nur jene Bereiche überwachen, an denen Ihnen ein hausrechtsähnliches Verfügungsrecht zukommt, also etwa das eigene Haus, den eigenen Garten oder das eigene Betriebsgelände. Eine solche Verfügungsbefugnis kann sich dabei sowohl aus einem Eigentumsrecht, aber auch aus einem Mietverhältnis ergeben (vgl. zum Erfordernis eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses des Auftraggebers zu den überwachten Örtlichkeiten auch Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG2 (11. Erg.-Lfg.) Kommentar zu § 50a, 350). Die erläuternden Bemerkungen zu § 50a DSG 2000 sprechen in diesem Zusammenhang von dem Erfordernis eines “privatrechtlichen Rechtsverhältnisses des Auftraggebers zum überwachten Objekt”.

In Abgrenzung dazu sind an öffentlichen Orten (im Sinne des § 27 SPG) aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols grundsätzlich nur die Sicherheitsbehörden zur Durchführung von Videoüberwachungen berechtigt und richtet sich deren Zulässigkeit nach den Anforderungen des Sicherheitspolizeigesetzes (vgl. § 54 Abs. 6 und 7 SPG) bzw. der Straßenverkehrsordnung (vergleiche dazu insbesondere § 98e StVO, welcher die Überwachung aus Fahrzeugen der Exekutive regelt). Da die im Fahrzeug des Beschwerdeführers montierten Kameras während der Fahrt laufend sowie in beabsichtigter und umfassender Weise den öffentlichen Raum erfassen, fehlt es dem Beschwerdeführer bereits an der hierfür erforderlichen gesetzlichen Zuständigkeit bzw. an der rechtlichen Befugnis im Sinne des § 7 Abs. 1 DSG 2000 .

Eine vom Beschwerdeführer vorgebrachte “Überwachung des eigenen Autos” ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da “überwachtes Objekt” gar nicht das eigene Auto sein kann, zumal die Kameras laut den Ausführungen zur Meldung an die Datenschutzkommission in Fahrtrichtung und entgegen der Fahrtrichtung, also in den öffentlichen Raum gerichtet sind (vgl. dazu auch die Entscheidung der Datenschutzkommission zu GZ DSK-K600.319-005/0001-DVR/2012). Dies kam auch in der mündlichen Verhandlung hervor, wo vom Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter ausgeführt wurde, dass das Auto selbst nicht überwacht werde und nicht auf den Bilddaten vorhanden sei. Daher ist es auch verfehlt, das Filmen jenes Teiles des öffentlichen Raumes, der auslesbare Bilder liefert, als “Toleranzzone” zu konstruieren (wie dies etwa bei der Überwachung eines Teils des Gehsteigs vor einem Geschäftslokal in einem Ausmaß von bis zu 50 cm von der belangten Behörde akzeptiert wurde); im gegenständlichen Fall geht es um keine unvermeidlichen Randbereiche (rund um das Fahrzeug), sondern es sind die Kameras vom Fahrzeug weg auf wesentlich darüber hinausgehende Teile des öffentlichen Raums gerichtet.

Der in der Beschwerde gezogene Vergleich mit der Datenanwendung “Street View” geht schon deshalb ins Leere, weil diese nicht auf die Ermittlung strafrechtlich relevanter Daten gerichtet ist und auch kein Überwachungszweck verfolgt wird, weshalb es sich bei “Street View” eben gerade nicht um eine “Videoüberwachung” handelt und auch eine rechtliche Befugnis für die Verarbeitung zu Kartographiezwecken gegeben war (vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass diese Daten in Österreich nicht für andere Zwecke verwendet, insbesondere nicht übermittelt wurden, also auch nie ins Internet gestellt wurden, was auch nur unter der Bedingung der Unkenntlichmachung der Gesichter und Kfz-Kennzeichen und einer Reihe anderer Einschränkungen zulässig gewesen wäre (vgl. http://derstandard.at/1330390635488/Kartendienst-Google-Vorerst-kein-Start-von-Street-View-in-Oesterreich, Zugriff 30.01.2015)

Bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten gerichtlichen Urteilen handelt es sich einerseits um ein Urteil des Bezirksgerichts XXXX, das einen Fall betrifft, in dem eine Dashcam verwendet wurde, andererseits um ein Berufungsurteil des Landesgerichts für Zivirechtssachen Wien, mit dem ein (anderes) Urteil des Bezirksgerichts XXXX bestätigt wird (wobei nur vermutet werden kann, dass auch bei der Feststellung dieses Sachverhalts das Vorhandensein einer Dashcam eine Rolle gespielt hatte). Damit wird jedoch nichts über die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung ausgesagt, sondern es ist lediglich daraus zu schließen, dass derartige Daten keinem Beweismittelverwertungsverbot unterliegen.

In dem vom Beschwerdeführervertreter angesprochenen Fachbeitrag Clemens Thieles im “Jahrbuch Datenschutzrecht 2014” geht der Autor davon aus, dass es sich beim Einsatz von “Dashcams” durch Private um eine Videoüberwachung handelt (was im gegebenen Fall gerade nicht der Ansicht des Beschwerdeführers entspricht). Weiters wird in dem Beitrag auf die bisherige Judikatur der Datenschutzkommission und der deutschen Gerichte eingegangen, die Überwachungen durch Dashcams als unzulässig erachtet haben. Im Kapitel “Mögliche Zulässigkeit” empfiehlt der Autor die Entwicklung von “Privacy by Design”-Lösungen, wobei er einige Beispiele dafür aufzählt (etwa Systeme, die nicht permanent aufzeichnen, sondern nur auf Sprachbefehl; nur kurzzeitig speichernde Systeme; Videoüberwachungen nur im fahrenden (mit den zuvor genannten Einschränkungen), nicht im stehenden Fahrzeug; die automatische “Verpixelung” von Gesichtern und/oder Kfz-Kennzeichen). Davon abgesehen, dass die meisten dieser Beispiele nicht dem Modell des Beschwerdeführers entsprechen, sondern noch datenschutzfreundlicher zu sein scheinen, räumt der Autor ein, dass die technischen Möglichkeiten nur ansatzweise dargelegt werden können. Der Aspekt der nach dem DSG 2000 vorgesehenen “rechtlichen Befugnis”, die vor einer Prüfung der in § 50a Abs. 4 DSG 2000 vorgesehenen Eingriffstatbestände zu prüfen wäre und grundsätzlich vorliegen muss, wird im Zusammenhang mit diesen Überlegungen jedoch außer Acht gelassen (siehe Clemens Thiele, Videoüberwachungen aus Fahrzeugen, aaO., 235 ff.)

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf ein belgisches Positionspapier hinweist, so ist dazu festzuhalten, dass dieses – abgesehen davon, dass es sich bei diesem Papier nicht nur, wie schon der Name sagt, um kein verbindliches Judikat handelt – auch extrem allgemein gehalten ist, so dass daraus keine Schlüsse für den konkreten Fall gezogen werden können. Andererseits wurde von der belangten Behörde darauf verwiesen, dass bereits Judikate von Verwaltungsgerichten in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen, die derartige Datenanwendungen verbieten. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine fehlende Harmonisierung innerhalb der EU erweist sich daher als nicht zielführend und im Übrigen auch als nicht relevant.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass es sich bei der gegenständlichen Datenanwendung auch nicht um eine Datenanwendung für private Zwecke (persönliche und familiäre Tätigkeiten) handeln kann. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet und wäre bereits aufgrund aktueller EuGH-Judikatur ausgeschlossen (vgl. Urteil des EuGH vom 11.12.2014, Rs C-212/13).

Wie dargelegt wurde, ist die gegenständliche Datenanwendung nicht mit einem Ad-hoc-Aufzeichnen im Falle eines Vorfalles (etwa Unfalles) zu vergleichen; die Behauptung, dass nur im Anlassfall Daten aufgezeichnet werden, hat sich als unrichtig erwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine wesentlich datenschutzfreundlichere Datenanwendung handelt, als dies bei herkömmlichen Dashcams der Fall zu sein scheint. Es handelt sich hier um eine besondere Datensicherheitsmaßnahme, die im Falle einer reinen Interessensabwägung zwischen den Interessen des Auftraggebers und der der Betroffenen von Relevanz sein könnte. Diesbezüglich ist ein Bemühen des Beschwerdeführers um eine datenschutzkonforme Lösung durchaus anzuerkennen.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Videoüberwachung im Sinne des § 50a DSG 2000 handelt, für die gemäß § 50a Abs. 2 iVm mit § 7 Abs. 1 DSG 2000 (wie auch für andere Datenanwendungen) grundsätzlich eine gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis gegeben sein muss. Wie oben dargelegt wurde, ist eine solche rechtliche Befugnis jedoch nicht gegeben. Aus diesem Grund können weitere Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit der Datenanwendung nicht zum Tragen kommen.

3.3. Zu Spruchteil B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, inwieweit eine Videoüberwachung mittels an Auto angebrachten und deren Umgebung überwachenden Kameras (“Dashcams”) zulässig ist. Auch handelt es sich um eine Rechtsfrage, die weit über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.