Teilweise wird angenommen, dass für eine Sperrzeitverkürzung durch das Gericht gemäß § 69a Abs. 7 StGB eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Verwaltungsbehörde notwendig ist. In diesem Fall teilte das zuständige Landratsamt mit, dass es solche Bescheinigungen bei Fällen von unerlaubtem Entfernen vom Unfallort grundsätzlich nicht ausstelle. Daraufhin wurde die Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis vorzeitig aufgehoben (u. a. auf Grund der Teilnahme an einer verkehrstherapeutischen Intensivberatung). Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit der Begründung, es fehle an einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, hatte beim LG Offenburg keinen Erfolg (Beschluss vom 26.06.2015, Az. 3 Qs 75/15).
Die zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg ist unbegründet.
Das Amtsgericht Kehl hat mit zutreffender Begründung, auf die die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen billigend Bezug nimmt, die Sperrfrist vorzeitig aufgehoben.
Die Staatsanwaltschaft selbst hat in einem Vermerk vom 26. Mai 2015 zutreffend dargelegt, dass der Wortlaut von § 69 a Abs. 7 StPO keine Einschränkungen auf bestimmte Arten von Verkehrsstraftaten vorsehe. Im vorliegenden Fall unterzog sich der Verurteilte einer speziellen verkehrspsychologischen Einzeltherapie. Der Verurteilte ist Jahrgang 1949 und erstmals strafrechtlich und insbesondere verkehrsstrafrechtlich in Erscheinung getreten. Bei zusammenfassender Würdigung – wie dies im genannten Vermerk auch festgehalten worden ist – kommt deshalb als Einzelfallentscheidung eine Abkürzung der Sperrfrist in Betracht.
Eine Pflicht zur Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Führerscheinsbehörde ist für das Verfahren nach § 69 a Abs. 7 StGB gesetzlich nicht normiert. Eine „unbestrittene Übung der Gerichte im Landgerichtsbezirk“ kann eine solche formelle Voraussetzung nicht begründen.
Umstände, die gegen die Annahme sprechen könnten, dass die ausführlich begründete Erwartung der Verkehrspsychologin, G.S. werde mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit kein erneutes Fehlverhalten im Straßenverkehr zeigen, unzutreffend sei, sind nicht ersichtlich geworden. Vielmehr indizieren der sich aus der Akte ergebende persönliche Hintergrund des Betroffenen und dessen straffreies Vorleben die günstige Prognose. Bei einer solchen Sachlage besteht keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen oder zur Erhebung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Da die Führerscheinsbehörde ohnehin eine solche Bescheinigung lediglich in Fällen von Trunkenheitsfahrten ausstellt, würde bei anderen Delikten – wie dem vorliegenden unerlaubten Entfernen vom Unfallort – eine Sperrzeitverkürzung nie in Betracht kommen, wenn ausnahmslos die Vorlage eines entsprechendes Dokumentes verlangt würde. Letzteres würde zu einer gesetzeswidrigen Anwendung des § 69 a Abs. 7 StGB führen, der sich wie bereits dargestellt, nicht auf Taten beschränkt, die in Zusammenhang mit Alkoholkonsum stehen.
Letztlich müssen die Bewertung der vom Betroffenen begangenen Straftat als solcher und die aus der Straftat selbst abzuleitenden Würdigungen für die Frage der (nicht mehr) gegebenen Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen dem Strafrichter als dessen originäre Aufgabe überlassen bleiben.
Für die Entscheidung nach § 69 a Abs. 7 StGB trüge die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Führerscheinsbehörde nur dann aussagekräftig bei, wenn – gerade unabhängig von der Ausgangsstraftat – bestätigt würde, dass keine sonstigen Umstände gegen eine Sperrzeitverkürzung sprechen. Dies ist aber nicht der Fall.
Zumindest soweit es bei einem Ausgangsdelikt nicht um eine Trunkenheitstat geht, lassen sich damit aus dem Fehlen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung keine validen Folgerungen ableiten.
Einen Kommentar schreiben