Wenn das Gericht wegen einer Straftat, die nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist (hier: Fahren ohne Fahrerlaubnis), eine isolierte Sperre (§ 69a Abs. 1 S. 3 StGB) anordnet, müssen die Urteilsgründe eine Gesamtwürdigung von Tatumständen und Täterpersönlichkeit enthalten (BGH, Beschluss vom 17.12.2014, Az. 3 StR 487/14). Das LG hatte die Maßregel überhaupt nicht begründet, was zur Aufhebung durch den BGH führte:
Dagegen hat die Entscheidung über die Maßregel nach § 69a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 StGB keinen Bestand, da sie entgegen § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO nicht begründet worden ist und die Urteilsgründe somit eine rechtliche Nachprüfung der Maßregelanordnung durch das Revisionsgericht nicht ermöglichen.
Soll gegen einen Angeklagten wegen einer Straftat, die nicht in dem Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet werden, so muss der Tatrichter eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, um die fehlende Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB) zu belegen; der erforderliche Umfang der Darlegung hängt vom Einzelfall ab (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 – 3 StR 167/00, NStZ-RR 2000, 297, 298 mwN). Zwar liegt es bei typischen Verkehrsdelikten, zu denen Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt, nicht fern, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet und daher eine isolierte Sperrfrist anzuordnen ist (BGH, Urteil vom 5. September 2006 – 1 StR 107/06, NStZ-RR 2007, 40). Eine auf den Einzelfall bezogene Begründung macht dies indes nicht entbehrlich.
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