Zu der Frage, wann Videoaufzeichnungen des Straßenverkehrs (etwa mit einer Dashcam) als Beweismittel verwertet werden dürfen, gibt es mittlerweile einige Urteile der Instanzgerichte sowohl in Straf- als auch Zivilprozesen. Entscheidungen des BGH oder des BVerfG dazu sind, soweit ersichtlich, noch nicht ergangen. Bereits letztes Jahr hat sich allerdings der EGMR aus menschenrechtlicher Sicht dazu geäußert: Der Beschwerdeführer hatte nach einem Verkehrsunfall u. a. eine Versicherungsgesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch genommen mit der Begründung, durch den Unfall sei es bei ihm zu einer posttraumatischen Neurose gekommen. Er habe intensive Angst davor, ein Fahrzeug zu fahren. Die Versicherungsgesellschaft beauftragte eine Detektei, die Videos vom Kläger anfertigte, die ihn u. a. dabei zeigen, wie er ein Moped fährt. Die (spanischen) Gerichte erkannten die Videos als verwertbare Beweismittel an und wiesen eine (weitere) Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und am eigenen Bild ab. Auch der EGMR stellte keine Konventionsverletzung fest. Die Gerichte hätten ihren Ermessensspielraum bei der Entscheidung nicht überschritten. Die Videos seien nicht verbreitet worden und auch nicht zur Veröffentlichung bestimmt gewesen. Der Beschwerdeführer sei durch die Aufnahmen nicht gestört worden und die Detektei staatlich anerkannt gewesen. Die Verwendung von Videoaufnahmen in einem Rechtsstreit stehe auch in Einklang mit dem spanischen Zivilprozessrecht. In diesem Fall sei der Eingriff in Art. 8 EMRK nicht unverhältnismäßig (EGMR, Urteil vom 27.05.2014, Az. 10764/09).