In einem Kreuzungsbereich kam es zu einer Kollision, wobei streitig war, welche Ampel grün zeigte. Ein Zeuge nahm das Unfallgeschehen mit einer in seinem Pkw installierten Videokamera auf. Nach einer Auswertung des Videos konnte ein Sachverständiger die Lichtzeichen zum Zeitpunkt des Unfalls rekonstruieren. Aus der Entscheidung des AG Köln geht zwar nicht hervor, ob der Verwertung der Videoaufzeichnung – möglicherweise verspätet – widersprochen wurde. Das Gericht hatte auch keine Bedenken in dieser Hinsicht. Ein anderes Ergebnis wäre, so das Gericht, nur dann in Betracht gekommen, wenn der Zeuge die Aufnahmen in der Absicht gemacht hätte, sie auf YouTube oder Facebook einzustellen oder der Polizei zu übergeben. Ob die Kamera dauerhaft oder nur den Unfall aufzeichnete, wurde nicht angegeben (AG Köln, Urteil vom 01.09.2014, Az. 273 C 162/13).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass der Zeuge G die für ihn geltende Lichtzeichenanlage bei Rotlicht überfahren und hierdurch den Unfall verursacht hat. Dies hat sich zur Überzeugung des Gerichts ergeben aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. C, das durch die glaubhaften Angaben des unbeteiligten und zu keiner der Parteien in einem persönlichen Verhältnis stehenden Zeugen M gestützt und bestätigt wird. Mithilfe der durch die Videografie des Verkehrsteilnehmers K bewiesenen Anknüpfungstatsachen konnte der Sachverständige die Ampelstellung im Zeitpunkt des Unfalls rekonstruieren. Der dem seit längerem mit Verkehrssachen befassten Gericht als zuverlässig bekannte Sachverständige Dipl.-Ing. C, Gutachter im Amt für Straßen- und Verkehrstechnik der Stadt Köln, hat überzeugend und nachvollziehbar festgestellt, dass der Zeuge G bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren ist und den Unfall verursacht hat.
Die Verkehrsteilnehmer erhalten Grünlicht auf Anforderung. Mithilfe der Videoaufzeichnung konnte der Sachverständige die Anforderung der Verkehrsteilnehmer nachvollziehen und den signaltechnischen Ablauf bestimmen.
Auf Grundlage der Auswertung des Videos und der einzelnen Bildsequenzen hat der Sachverständige geschlussfolgert, dass vor dem Zeugen G an der Kreuzung Vingster Ring in Fahrtrichtung Süden in dessen Fahrtrichtung bereits ein Linksabbieger an der Lichtzeichenanlage stand und ein Anforderungssignal zum Linksabbiegen gegeben hat. Weiterhin kann der Sachverständige zu der Annahme, dass das Taxi des Zeugen M und das Beklagtenfahrzeug, welche die Ostheimer Straße von Ost nach West befuhren, im Unfallzeitpunkt Grünlicht hatten, maximal Gelblicht. Ferner ist er davon ausgegangen, dass die Linksabbieger, die von der Ostheimer Straße in Richtung Vingster Ring in Fahrtrichtung Süden fuhren, ebenfalls ein Anforderungssignal gegeben haben, bevor der Zeuge G in den Kreuzungsbereich einfuhr und seinerseits ein Anforderungssignal abgegeben hat. Auf Basis dieser Anforderungsvoraussetzungen gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Lichtzeichenanlage für den Zeugen G im Unfallzeitpunkt Rot gezeigt haben müsse. (…)
Der Schriftsatz des Klägers vom 15.8.2014 war gem. § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen, da dieser nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht einging. Das Gericht sieht auch keinen Grund für die Wiedereröffnung des Verfahrens, da der Sachverhalt, der dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach zugrunde liegt, mit dem hiesigen Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Der Kläger hat schon nicht vorgetragen, dass der Verkehrsteilnehmer K die Aufnahme in der Absicht gemacht habe, sie später ins Internet zu stellen, auf Youtube und Facebook herunterzuladen oder der Polizei zu übermitteln.
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