Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche auf Grund von behaupteten Mängeln eines Gebrauchtwagens. Der Kläger behauptete, dass der Beklagte ihm am Telefon zugesichert habe, die Reparaturkosten zu übernehmen. Dieses Gespräch, das über die Freisprechanlage im Auto geführt worden sei, habe ein Zeuge als Beifahrer (zufällig) mitgehört. Das LG Saarbrücken meint: Beweisverwertungsverbot ja, wenn der Gesprächspartner nicht darauf hingewiesen wird, dass das Telefonat durch andere Personen mitgehört werden kann und stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des BVerfG. Eine Ausnahme davon sei nur denkbar, wenn eine notwehrähnliche Situation oder schwere Straftaten im Raum stünden (Urteil vom 14.08.2015, Az. 10 S 174/14).
3. Ein Anspruch auf Übernahme der streitgegenständlichen Kosten folgt auch nicht aus der behaupteten Kostenübernahmeerklärung des Beklagten in dem Telefonat mit dem Kläger am 21.01.2013.
a) Unabhängig von der Frage eines Beweisverwertungsverbots ist es bereits zweifelhaft, ob der Kläger ein Anerkenntnis des Beklagten überhaupt schlüssig vorgetragen hat: Bei seiner informatorischen Anhörung war sich der Kläger selbst nicht ganz sicher über die Angabe des Beklagten: „Er hat gesagt, dass das alles kein Problem sei und das übernommen werde. So habe ich das jedenfalls verstanden“. Es fällt zudem auf, dass sich der Kläger in seiner Klageschrift auch nicht auf eine solche mündliche Erklärung berufen hat, sondern vielmehr den Geschehensablauf so geschildert hat, dass ein Kontakt zuerst per SMS, dann per email stattgefunden hat und sich der Beklagte zuletzt auf seine mail vom 11.02.2013 nicht mehr gemeldet hat. Auch der Inhalt der mit der Klageschrift vorgelegten email-Korrespondenz spricht nicht dafür, dass mit dem Telefonat am 21.01.2013 schon endgültig geklärt worden sei, dass der Beklagte die Kosten übernehme: In der email des Klägers vom 03.02.2013 hat der Kläger selbst noch erklärt: „Inzwischen habe ich mich beraten lassen und hoffe, dass Sie ohne Streit und Zeitverzögerung die Kosten übernehmen, oder eine andere Lösung haben. Ich bitte um Meldung“. In der email des Beklagten vom 06.02.2013 schreibt dieser: „Versuchen Sie es erst auf diesem Wege bevor wir über finanzielle Dinge reden“. Der Kläger antwortete darauf mit email vom 11.02.2013: „… daher sollten wir langsam auf einen Nenner kommen“. Selbst wenn man die Aussage des Zeugen … in die Beweiswürdigung einbeziehen wollte, hätte die Kammer Zweifel daran, ob eine Kostenübernahmeerklärung im Sinn eines rechtsverbindlichen Anerkenntnisses erwiesen wäre.
b) Ungeachtet dessen hat das Amtsgericht mit Recht entschieden, dass die Aussage deshalb nicht berücksichtigt werden kann, weil der Beklagte von dem Kläger nicht darüber informiert worden ist, dass der Kläger das Gespräch über die Freisprechanlage in seinem Fahrzeug geführt hat und der Zeuge als Insasse des Fahrzeugs das Gespräch mitgehört hat. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in der vom Kläger zitierten Entscheidung (BAG, Urteil vom 23. April 2009 – 6 AZR 189/08 –, NJW 2010, 104) ein Beweisverwertungsverbot in einem Fall verneint, in dem der Dritte ein Telefongespräch zufällig mitgehört hat; in diesem Fall sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners nicht verletzt. Das Bundesverfassungs-gericht verlangt indes auch bei einem zufälligen Mithören mindestens ein Schweigen auf einen entsprechenden Hinweis an den Gesprächspartner. Maßgeblich ist hiernach, ob der Gesprächspartner Kenntnis vom Mithören einer dritten Person hat. Ist er darauf hingewiesen worden, so kann von seiner Zustimmung ausgegangen werden, falls er nicht ausdrücklich widersprochen hat. Falls eine – gegebenenfalls mutmaßliche – Einwilligung nicht vorgelegen hat, besteht nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unabhängig vom Gesprächsinhalt ein Beweisverwertungsverbot (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02. April 2003 – 1 BvR 215/03 –, NJW 2003, 2375; BVerfG, Beschluss vom 09. Oktober 2002 – 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 –, NJW 2002, 3619). Es ist vorliegend auch keine Ausnahmesituation ersichtlich, die im Rahmen einer Interessenabwägung eine Verwertung der Aussage rechtfertigen könnte (z.B. Aufklärung schwerer Straftaten oder eine notwehrähnliche Situation; allein das Beweisinteresse genügt hierzu nicht, vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 286 Rdn. 15b; PG-Laumen, ZPO, 6. Aufl., § 284 Rdn. 32).
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