Bei dem Kläger handelt es sich um eine ältere Person. Er wurde vom Fahrzeug des Beklagten erfasst, als er die Straße in Höhe eines ampelgesicherten Fußgängerüberwegs betrat. Die Ampel zeigte für ihn rot. Seine Klage auf Schmerzensgeld hat das LG zurecht abgewiesen, meint das OLG Hamm. Denn § 3 Abs. 2a StVO verlange nicht, dass bei  Kindern, hilfsbedürftigen oder älteren Menschen im Blickfeld ein Fahrzeug sofort verlangsamt werden müsse, wenn keine Anzeichen für ein verkehrswidriges Verhalten der Person vorliegt. Auch gegen § 1 Abs. 2 StVO habe der Beklagte nicht verstoßen. Nach dieser Vorschrift musste der Beklagte nicht schon dann reagieren, als der Kläger mit unverminderter Geschwindigkeit auf den Überweg zuging und nicht auf die Lichtzeichenanlage achtete, sondern erst, als der Kläger für ihn erkennbar die Fahrbahn betrat. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Beklagte den Unfall aber nicht mehr verhindern oder die Folgern vermindern können (OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2012, Az. 9 U 175/11).

Ob der Beklagte zu 1) den Nachweis geführt hat, dass der Unfall nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist (§ 18 Abs. 1 S. 2 StVG), kann dahinstehen. Eine Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger besteht jedenfalls deshalb nicht, weil diesen ein weitaus überwiegendes Mitverschuldens an dem Zustandekommen des Unfalls trifft, § 254 Abs. 1 BGB, § 9 StVG.

a) Im Rahmen der danach vorzunehmenden Haftungsabwägung ist auf Seiten der Beklagten kein schuldhafter Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) festzustellen:

aa) Der Beklagte zu 1) hat nicht gegen § 3 Abs. 2 a) StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift müssen sich Fahrzeugführer gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der besondere Schutz des § 3 Abs. 2 a) StVO greift ein, wenn der ältere Mensch bzw. eine andere Person aus dem geschützten Personenkreis sich in einer Verkehrssituation befindet, in der erfahrungsgemäß damit gerechnet werden muss, dass er aufgrund seines Alters das Geschehen nicht mehr voll werde übersehen und meistern können, wobei es konkreter Anhaltspunkte für eine Verkehrsunsicherheit nicht bedarf. Für die Pflicht zu erhöhter Rücksichtnahme kommt es auf die konkrete Verkehrssituation an (BGH, NJW 1994, 2829). Nach dem Schutzzweck des § 3 Abs. 2 a) StVO muss jedenfalls die Annäherung der geschützten Person an die Fahrbahn bzw. die Gefahrensituation erkennbar sein. Der BGH hat daher hinsichtlich des Schutzes von Kindern nur dann von dem Kraftfahrer verlangt, besondere Vorkehrungen (z. B. Verringerung der Fahrgeschwindigkeit oder Einnehmen der Bremsbereitschaft) zur Abwendung der Gefahr zu treffen, wenn ihr Verhalten oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zu Gefährdungen führen könnten (vgl. BGH, NZV 2002, 365).

Das (unachtsame) Überschreiten einer Fahrbahn stellt zwar eine der Hauptursachen für ggf. tödliche Fußgängerunfälle älterer Menschen dar. Befindet sich eine ältere Person in einer Lage, in der für sie nach der Lebenserfahrung aber keine Gefährdung zu erwarten ist, so braucht ein Kraftfahrer nicht allein schon wegen ihres höheren Alters ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten (BGH, NJW 1994, 2829). Nicht jede im Blickfeld des Kraftfahrers erscheinende Person der in § 3 Abs. 2 a) StVO genannten Gruppen erfordert also in jedem Fall sofortige Verlangsamung, ohne dass Gefahr für verkehrswidriges Verhalten voraussehbar ist (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 3 StVO Rn. 29b).

In der hier gegebenen Verkehrssituation, nämlich der Annäherung des Klägers an den ampelgesicherten Fußgängerüberweg, musste nicht damit gerechnet werden, dass er wegen seines Alters das Geschehen nicht mehr vollständig übersehen und beherrschen konnte. Es geht nicht darum, dass er etwa aufgrund seiner Gehbehinderung die Fahrbahn nur langsam überschreiten konnte und es deshalb zu dem Unfall gekommen ist oder er sich vor dem Überqueren einer vielbefahrenen und breiten Straße außerhalb eines Fußgängerüberwegs erst einen Überblick über das Verkehrsgeschehen verschaffen musste, was ihm altersbedingt schwer fallen mag, sondern allein darum, das für Fußgänger geltende Rotlicht der Lichtzeichenanlage zu beachten und vor der Fahrbahn stehen zu bleiben. Dass er aufgrund seines Alters diese konkrete Verkehrssituation nicht gefahrlos hätte beherrschen können, also das Rotlicht nicht beachten konnte, hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargetan. Vielmehr hat er durch seine Verteidiger im Ermittlungsverfahren vortragen lassen, er sei verkehrsgewohnt und bei ihm seien keine verkehrswesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen vorhanden (Bl. 48 der Beiakten). Es handelt sich vor diesem Hintergrund bei dem Missachten des Rotlichts der Lichtzeichenanlage durch den Kläger um ein Augenblicksversagen, zu dem es unabhängig von seinem Alter gekommen ist und das auch einer jüngeren Person unterlaufen kann.

bb) Davon, dass der Beklagte zu 1) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) und sich dies unfallursächlich ausgewirkt hat, ist ebenfalls nicht auszugehen. Der Beklagte zu 1) stellt eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Abrede. Auch der Kläger behauptet nicht konkret, dass der Beklagte zu 1) schneller als erlaubt gefahren wäre und es deshalb zum Unfall gekommen wäre. Dies ergibt sich nicht aus seinem pauschalen Vortrag in der Klageschrift, das Beklagtenfahrzeug sei ca. 20 Meter jenseits des Überwegs zum Stehen gekommen. Dieses Vorbringen steht zudem in Widerspruch zu den Feststellungen der Polizei, wonach der Pkw des Beklagten zu 1) ca. 11 Meter vom vermutlichen Aufprallort entfernt mittig auf der Straße nach links versetzt stand (Bl. 4 der Beiakten).

Ferner hat der Kläger keine konkreten Umstände dargelegt, aus denen sich ein Verstoß des Beklagten zu 1) gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 S. 2 und 4 StVO) ergeben könnte. Nach dem Sichtfahrgebot ist eine Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit im Übrigen nur dann geboten, wenn der Fahrer den Verkehrsablauf nicht vollständig überblicken und deshalb auftretende Hindernisse und Gefahren nicht so rechtzeitig bemerken kann, dass er ihnen mit Sicherheit begegnen kann. Dabei bezieht sich der Begriff der Unübersichtlichkeit nur auf die Fahrbahn, so dass eine Straßenstelle nicht schon dann unübersichtlich wird, wenn der Verkehrsablauf in der seitlichen Umgebung der Straße nicht voll zu überblicken ist (BGH, NZV 2002, 365).

cc) Schließlich ist nicht festzustellen, dass der Beklagte zu 1) in unfallursächlicher Weise gegen das Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hätte. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er infolge Unaufmerksamkeit nicht rechtzeitig auf den sich verkehrswidrig verhaltenden Kläger reagiert hätte und durch rechtzeitiges Abbremsen bzw. Ausweichen den Unfall hätte vermeiden oder seine Folgen hätte verringern können. Zwar muss ein Kraftfahrer stets die gesamte Fahrbahn beobachten und sofort unfallabwendende Maßnahmen einleiten, wenn er einen bei Rotlicht die Fahrbahn betretenden Fußgänger bemerkt. Jedoch kann er zuvor darauf vertrauen, dass sich ein Fußgänger verkehrsgerecht verhält und nicht unvermittelt bei rotem Ampellicht die Fahrbahn betritt. Auf diese Möglichkeit muss sich ein Kraftfahrer nicht von vornherein einrichten (KG, VersR 2008, 797). Nach diesen Grundsätzen musste der Beklagte zu 1) entgegen der Ansicht des Klägers nicht schon dann mit einer Missachtung des für Fußgänger geltenden Rotlichts durch diesen rechnen, als sich der Kläger auf dem Bürgersteig mit unverminderter Gehgeschwindigkeit in Richtung des Überwegs bewegte und dabei nicht auf die Lichtzeichenanlage schaute. Die Sorgfaltsanforderungen an den Kraftfahrer, für den die Lichtzeichenanlage Grünlicht zeigt, würden überspannt, falls er bereits dann, wenn ein sich noch auf dem Bürgersteig befindender Fußgänger auf den Überweg zugeht, eine vorsorgliche Bremsung oder gar ein Ausweichmanöver einleiten müsste. Dies ist schon mit Blick auf die dadurch für den nachfolgenden Fahrzeugverkehr entstehenden Gefahren nicht zu verlangen. Eine Reaktion des Beklagten zu 1) war erst dann geboten, als der Kläger für ihn erkennbar die Fahrbahn betrat. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist nicht festzustellen, dass der Beklagte zu 1) den Unfall zu diesem Zeitpunkt noch hätte verhindern oder dessen Folgen hätte vermindern können. Ein Sachverständigengutachten zum Hergang des Unfalls, insbesondere zur Frage der Vermeidbarkeit des Unfalls für den Beklagten zu 1), war nicht einzuholen. Dazu fehlt es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen, weil nicht bekannt ist, in welcher Entfernung sich der Beklagte zu 1) mit dem von ihm gesteuerten Pkw befand, als der Kläger die Fahrbahn betrat (so in einem vergleichbaren Fall auch: KG, a. a. O.). Lediglich der Beklagte zu 1) hat Angaben zu der Entfernung des Pkw gemacht. Wie er im Senatstermin erklärt hat, will er zwei bis drei Meter vorher gesehen haben, dass eine Person auf die Straße lief. Dabei handelt es sich jedoch um eine bloße Schätzung, die letztlich nicht objektivierbar ist. Auf der Fahrbahn konnte die Polizei keinerlei Unfallspuren feststellen (Bl. 3 der Beiakten). Wenn die Entfernungsangabe des Beklagten zu 1) zuträfe, spricht dies jedenfalls für eine Unvermeidbarkeit des Unfalls.

Auch aus seinen weiteren Angaben bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht, er könne eigentlich nur sagen, dass seine Ampel grün gewesen sei und der Kläger vor seinem Auto gestanden habe, er habe ihn vorher gar nicht gesehen, ergibt sich nicht, dass ihm eine Vermeidung des Unfalls oder eine Verringerung der Unfallfolgen noch möglich gewesen wäre. Er hat nämlich auch geschildert, er habe eine Vollbremsung und ein Ausweichen nach links versucht, habe allerdings die Kollision nicht mehr vermeiden können. Entsprechend hatte er sich bereits am Unfallort gegenüber der Polizei geäußert. Der Kläger selbst konnte mangels konkreter Erinnerung keine sachdienlichen Angaben zum eigentlichen Unfallhergang machen.

Der Zeuge S befand sich in einigem Abstand zu der Unfallstelle auf der Gegenfahrbahn. Bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht konnte er schon seine eigene Entfernung zu der Lichtzeichenanlage nur ungefähr mit 40 bis 50 Meter angeben. Zwar hat der Zeuge weiter bekundet, ihm sei sofort aufgefallen, dass der Kläger unvermittelt auf die Straße zugegangen sei, ohne seine Schrittgeschwindigkeit zu reduzieren; er – der Zeuge – habe gedacht: “Mensch was macht der da.”; dann sei es auch schon zum Zusammenstoß gekommen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Zeuge S das Geschehen aus einer anderen Perspektive wahrgenommen hat als der Beklagte zu 1), nämlich von der Gegenfahrbahn aus. Gleichwohl ist auch der Zeuge S zu der Einschätzung gelangt, dass der Beklagte zu 1) “eigentlich nichts verkehrt gemacht” und sehr schnell gebremst habe.

Der Zeuge K, der Beifahrer im Pkw des Beklagten zu 1) war, hat ebenso wie dieser geschildert, vor der Ampel sei “auf einmal” (also plötzlich) ein Mann auf die Straße getreten. Dies steht in Einklang mit der zuvor erfolgten Aussage des Zeugen K gegenüber der Polizei. Dort hatte er bekundet, völlig unerwartet sei plötzlich ein Mann mit gesenktem Kopf auf die Straße getreten; durch die auf dem rechten Seitenstreifen geparkten Fahrzeuge sei es unmöglich gewesen, den Mann frühzeitig wahrzunehmen; da der Abstand zwischen dem Fahrzeug und dem Mann zu gering gewesen sei, sei es trotz einer Vollbremsung dazu gekommen, dass der Mann vom Kotflügel des Pkw erfasst worden und auf die Windschutzscheibe geprallt sei. Ob die Aussage des Zeugen K – so das Landgericht im angefochtenen Urteil – als unpräzise anzusehen ist, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit am Unfallort und die vom Beklagten zu 1) gefahrene Geschwindigkeit nicht nennen konnte, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn auch ohne Berücksichtigung der Aussage dieses Zeugen ist ein Fehlverhalten des Beklagten zu 1) nicht festzustellen.

Wenn der von ihm gesteuerte Pkw VW Golf, der eine Breite von 1,74 Meter aufweist, die an der Unfallstelle 4,05 Meter breite Richtungsfahrbahn der I Straße (Bl. 19 der Beiakten) etwa mittig befahren hat, wovon mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen ist, hat der Kläger bis zur Kollision mit dem rechten Kotflügel des Pkw nur eine Entfernung von rund 1 Meter auf der Fahrbahn zurückgelegt. Legt man zu Gunsten des Klägers eine nur mittlere bis langsame Gehgeschwindigkeit von 1,2 m/sec. (weniger als 5 km/h) zugrunde (vgl. KG, a. a. O.), obwohl er nach der Aussage des Zeugen S eher zügig gegangen ist, befand sich der Kläger dann nur ca. eine Sekunde auf der Fahrbahn, bevor es zum Unfall kam. Bei einem unvermuteten Vorgang – wie dem plötzlichen und unerwarteten Betreten der Fahrbahn durch den Kläger – betragen die Reaktionszeit des Kraftfahrzeugführers und die sog. Bremsansprechzeit im Regelfall insgesamt eine knappe Sekunde (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 1 StVO Rn. 30 m. w. N.).

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der am Beklagtenfahrzeug durch den Unfall entstandenen Schäden, wie sie sich aus den von der Polizei gefertigten Lichtbildern ergeben (Bl. 16, 17, 18 der Beiakten), spricht alles dafür, dass der Kläger unvermittelt auf die Straße trat, als der Pkw den Überweg schon nahezu erreicht hatte. Die Hauptanstoßstelle am Pkw war nach den Feststellungen der Polizei “mittig des Kotflügels vorne rechts”, also an der rechten vorderen Fahrzeugseite. Auf der Windschutzscheibe befanden sich Aufprallmarken mittig und im oberen Bereich der Windschutzscheibe an der A-Säule (Bl. 4 der Beiakten). Schäden im Bereich des Frontstoßfängers und der Motorhaube sind nicht eingetreten. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn der Kläger von der Fahrzeugfront erfasst worden wäre.

b) Den Kläger trifft ein erhebliches Eigenverschulden an dem Zustandekommen des Unfalls (§ 9 StVG iVm. § 254 Abs. 1 BGB). Unstreitig zeigte die Ampel für den Fahrverkehr Grünlicht, als der Kläger auf dem Rückweg zum Fahrzeug seiner Ehefrau die Straße überqueren wollte. Daraus folgt, dass die Ampel für die Fußgänger Rotlicht zeigte. Eine Fehlfunktion der Ampel hat die Polizei nicht festgestellt (Bl. 5 der Beiakten). Der Kläger hat demnach gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen, indem er bei Rotlicht die Fahrbahn betrat. Ein Fußgänger hat die Fahrbahn an einer Lichtzeichenanlage und nur bei grünem Ampellicht innerhalb der Markierungen auf dem kürzesten Weg zu überqueren und muss dabei auf sich erkennbar nähernden Fahrzeugverkehr selbst dann achten, wenn er die Fahrbahn bei grünem Ampellicht betritt. Ein Fußgänger, der in der Rotphase der für ihn maßgebenden Fußgängerampel plötzlich auf die Fahrbahn läuft, ohne sich über den herannahenden Verkehr zu vergewissern, handelt in aller Regel grob fahrlässig (KG, a. a. O.)

c) Nach alledem ist bei der Haftungsabwägung auf Seiten der Beklagten nur die Betriebsgefahr des Pkw zu berücksichtigen. Dass den Beklagten zu 1) ein Verschulden an dem Unfall trifft, ist – wie ausgeführt – nicht festzustellen. Demgegenüber wiegt das Verschulden des Klägers in Form des Rotlichtverstoßes zur Überzeugung des Senats so schwer, dass dahinter die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs vollständig zurücktritt (so auch KG, a. a. O., in einer vergleichbaren Fallkonstellation).